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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht.
§. 396.
A. Erwerb der Rechte. -- Anwendungen.
V. Familienrecht.

Bei Französischen Schriftstellern findet sich nicht selten
eine irrige Verwechselung der Gesetze über das Familien-
recht mit den Gesetzen über den Zustand der Person an
sich. Da nun bei diesen letzten von der Erhaltung er-
worbener Rechte in der Regel nicht die Rede ist (§ 389),
so daß jedes neue Gesetz dabei eine besonders freie Ein-
wirkung haben kann, so übertragen sie dieses Verhältniß
auf die Gesetze über das Familienrecht, ohne zu bedenken,
daß diese letzten stets wahre erworbene Rechte vorfinden,
und zu erhalten haben, eben so, wie die Gesetze über das
Sachenrecht und über die Obligationen. Die Veranlassung
zu dieser irrigen Verwechselung liegt in dem übertriebenen
Gebrauch, den sie von der Eintheilung der Gesetze in
statuts personnels und reels (§ 361. Num. 1), so wie der
gleichnamigen Eintheilung der Rechte (a) machen, wodurch
das reine Familienrecht, gleich dem Zustand der Person an
sich, auf die Seite der droits personnels, und nur das
angewandte Familienrecht auf die Seite der droits reels
gestellt wird (b). -- Obgleich nun diese Auffassung grund-

(a) Droits personnels sind
die, qui sont attaches aux per-
sonnes,
droits reels
die droits
attaches aux biens.
(b) Chabot I. p. 23. 29--
31. 34. 377--378. -- Dagegen
spricht sich mit Recht tadelnd aus
Bergmann § 50, doch ohne
§. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht.
§. 396.
A. Erwerb der Rechte. — Anwendungen.
V. Familienrecht.

Bei Franzöſiſchen Schriftſtellern findet ſich nicht ſelten
eine irrige Verwechſelung der Geſetze über das Familien-
recht mit den Geſetzen über den Zuſtand der Perſon an
ſich. Da nun bei dieſen letzten von der Erhaltung er-
worbener Rechte in der Regel nicht die Rede iſt (§ 389),
ſo daß jedes neue Geſetz dabei eine beſonders freie Ein-
wirkung haben kann, ſo übertragen ſie dieſes Verhältniß
auf die Geſetze über das Familienrecht, ohne zu bedenken,
daß dieſe letzten ſtets wahre erworbene Rechte vorfinden,
und zu erhalten haben, eben ſo, wie die Geſetze über das
Sachenrecht und über die Obligationen. Die Veranlaſſung
zu dieſer irrigen Verwechſelung liegt in dem übertriebenen
Gebrauch, den ſie von der Eintheilung der Geſetze in
statuts personnels und réels (§ 361. Num. 1), ſo wie der
gleichnamigen Eintheilung der Rechte (a) machen, wodurch
das reine Familienrecht, gleich dem Zuſtand der Perſon an
ſich, auf die Seite der droits personnels, und nur das
angewandte Familienrecht auf die Seite der droits réels
geſtellt wird (b). — Obgleich nun dieſe Auffaſſung grund-

(a) Droits personnels ſind
die, qui sont attachés aux per-
sonnes,
droits réels
die droits
attachés aux biens.
(b) Chabot I. p. 23. 29—
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[493/0515] §. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht. §. 396. A. Erwerb der Rechte. — Anwendungen. V. Familienrecht. Bei Franzöſiſchen Schriftſtellern findet ſich nicht ſelten eine irrige Verwechſelung der Geſetze über das Familien- recht mit den Geſetzen über den Zuſtand der Perſon an ſich. Da nun bei dieſen letzten von der Erhaltung er- worbener Rechte in der Regel nicht die Rede iſt (§ 389), ſo daß jedes neue Geſetz dabei eine beſonders freie Ein- wirkung haben kann, ſo übertragen ſie dieſes Verhältniß auf die Geſetze über das Familienrecht, ohne zu bedenken, daß dieſe letzten ſtets wahre erworbene Rechte vorfinden, und zu erhalten haben, eben ſo, wie die Geſetze über das Sachenrecht und über die Obligationen. Die Veranlaſſung zu dieſer irrigen Verwechſelung liegt in dem übertriebenen Gebrauch, den ſie von der Eintheilung der Geſetze in statuts personnels und réels (§ 361. Num. 1), ſo wie der gleichnamigen Eintheilung der Rechte (a) machen, wodurch das reine Familienrecht, gleich dem Zuſtand der Perſon an ſich, auf die Seite der droits personnels, und nur das angewandte Familienrecht auf die Seite der droits réels geſtellt wird (b). — Obgleich nun dieſe Auffaſſung grund- (a) Droits personnels ſind die, qui sont attachés aux per- sonnes, droits réels die droits attachés aux biens. (b) Chabot I. p. 23. 29— 31. 34. 377—378. — Dagegen ſpricht ſich mit Recht tadelnd aus Bergmann § 50, doch ohne

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 493. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/515>, abgerufen am 21.11.2024.