Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 347. Widerstreit. Territsrialrechte in demselben Staate. §. 347. Widerstreitende Territorialrechte in demselben Staate. Die einander widerstreitenden Territorialrechte, für deren Jene Territorialrechte können gelten entweder in ver- I. Verschiedene Territorialrechte innerhalb eines und Die geschichtliche Veranlassung derselben, so wie ihre Bedeutung hat, würde hier nicht am Orte sein. Vgl. Savigny Geschichte des R. R. im Mittel- alter B. 1 § 46. (a) S. o. B. 1 § 8. 18. 21. 2*
§. 347. Widerſtreit. Territsrialrechte in demſelben Staate. §. 347. Widerſtreitende Territorialrechte in demſelben Staate. Die einander widerſtreitenden Territorialrechte, für deren Jene Territorialrechte können gelten entweder in ver- I. Verſchiedene Territorialrechte innerhalb eines und Die geſchichtliche Veranlaſſung derſelben, ſo wie ihre Bedeutung hat, würde hier nicht am Orte ſein. Vgl. Savigny Geſchichte des R. R. im Mittel- alter B. 1 § 46. (a) S. o. B. 1 § 8. 18. 21. 2*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0041" n="19"/> <fw place="top" type="header">§. 347. Widerſtreit. Territsrialrechte in demſelben Staate.</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 347.<lb/><hi rendition="#g">Widerſtreitende Territorialrechte in demſelben Staate</hi>.</head><lb/> <p>Die einander widerſtreitenden Territorialrechte, für deren<lb/> Colliſion wir nunmehr die Regeln feſtzuſtellen haben (§ 346),<lb/> können unter einander in einem zweifachen Verhältniß ſte-<lb/> hen, und wenngleich die Grundſätze der Beurtheilung ſtets<lb/> dieſelben bleiben, ſo hat doch dieſe Verſchiedenheit den<lb/> größten Einfluß auf die Art der Anwendung jener Grund-<lb/> ſätze.</p><lb/> <p>Jene Territorialrechte können gelten <hi rendition="#g">entweder</hi> in ver-<lb/> ſchiedenen Gebietstheilen eines und deſſelben Staates,<lb/><hi rendition="#g">oder</hi> in verſchiedenen, von einander unabhängigen<lb/> Staaten.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Verſchiedene Territorialrechte innerhalb eines und<lb/> deſſelben Staates ſind ſchon an einer früheren Stelle be-<lb/> merklich gemacht worden unter dem Namen von <hi rendition="#g">particu-<lb/> lären Rechten</hi> im Gegenſatz eines gemeinen Rechts eines<lb/> ſolchen Staates, und ſie können eben ſowohl in der Ge-<lb/> ſtalt von Geſetzen als von Gewohnheiten beſtehen <note place="foot" n="(a)">S. o. B. 1 § 8. 18. 21.</note>.</p><lb/> <p>Die geſchichtliche Veranlaſſung derſelben, ſo wie ihre<lb/> davon abhängende Begränzung, iſt höchſt mannichfaltig.<lb/> Der wichtigſte Fall der Anwendung während der Dauer<lb/> des deutſchen Reiches war begründet durch das Verhältniß<lb/><note xml:id="seg2pn_1_2" prev="#seg2pn_1_1" place="foot" n="(e)">Bedeutung hat, würde hier nicht<lb/> am Orte ſein. Vgl. <hi rendition="#g">Savigny</hi><lb/> Geſchichte des R. R. im Mittel-<lb/> alter B. 1 § 46.</note><lb/> <fw place="bottom" type="sig">2*</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [19/0041]
§. 347. Widerſtreit. Territsrialrechte in demſelben Staate.
§. 347.
Widerſtreitende Territorialrechte in demſelben Staate.
Die einander widerſtreitenden Territorialrechte, für deren
Colliſion wir nunmehr die Regeln feſtzuſtellen haben (§ 346),
können unter einander in einem zweifachen Verhältniß ſte-
hen, und wenngleich die Grundſätze der Beurtheilung ſtets
dieſelben bleiben, ſo hat doch dieſe Verſchiedenheit den
größten Einfluß auf die Art der Anwendung jener Grund-
ſätze.
Jene Territorialrechte können gelten entweder in ver-
ſchiedenen Gebietstheilen eines und deſſelben Staates,
oder in verſchiedenen, von einander unabhängigen
Staaten.
I. Verſchiedene Territorialrechte innerhalb eines und
deſſelben Staates ſind ſchon an einer früheren Stelle be-
merklich gemacht worden unter dem Namen von particu-
lären Rechten im Gegenſatz eines gemeinen Rechts eines
ſolchen Staates, und ſie können eben ſowohl in der Ge-
ſtalt von Geſetzen als von Gewohnheiten beſtehen (a).
Die geſchichtliche Veranlaſſung derſelben, ſo wie ihre
davon abhängende Begränzung, iſt höchſt mannichfaltig.
Der wichtigſte Fall der Anwendung während der Dauer
des deutſchen Reiches war begründet durch das Verhältniß
(e)
(a) S. o. B. 1 § 8. 18. 21.
(e) Bedeutung hat, würde hier nicht
am Orte ſein. Vgl. Savigny
Geſchichte des R. R. im Mittel-
alter B. 1 § 46.
2*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |