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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 347. Widerstreit. Territsrialrechte in demselben Staate.
§. 347.
Widerstreitende Territorialrechte in demselben Staate.

Die einander widerstreitenden Territorialrechte, für deren
Collision wir nunmehr die Regeln festzustellen haben (§ 346),
können unter einander in einem zweifachen Verhältniß ste-
hen, und wenngleich die Grundsätze der Beurtheilung stets
dieselben bleiben, so hat doch diese Verschiedenheit den
größten Einfluß auf die Art der Anwendung jener Grund-
sätze.

Jene Territorialrechte können gelten entweder in ver-
schiedenen Gebietstheilen eines und desselben Staates,
oder in verschiedenen, von einander unabhängigen
Staaten.

I. Verschiedene Territorialrechte innerhalb eines und
desselben Staates sind schon an einer früheren Stelle be-
merklich gemacht worden unter dem Namen von particu-
lären Rechten
im Gegensatz eines gemeinen Rechts eines
solchen Staates, und sie können eben sowohl in der Ge-
stalt von Gesetzen als von Gewohnheiten bestehen (a).

Die geschichtliche Veranlassung derselben, so wie ihre
davon abhängende Begränzung, ist höchst mannichfaltig.
Der wichtigste Fall der Anwendung während der Dauer
des deutschen Reiches war begründet durch das Verhältniß

Bedeutung hat, würde hier nicht
am Orte sein. Vgl. Savigny
Geschichte des R. R. im Mittel-
alter B. 1 § 46.
(a) S. o. B. 1 § 8. 18. 21.
2*
§. 347. Widerſtreit. Territsrialrechte in demſelben Staate.
§. 347.
Widerſtreitende Territorialrechte in demſelben Staate.

Die einander widerſtreitenden Territorialrechte, für deren
Colliſion wir nunmehr die Regeln feſtzuſtellen haben (§ 346),
können unter einander in einem zweifachen Verhältniß ſte-
hen, und wenngleich die Grundſätze der Beurtheilung ſtets
dieſelben bleiben, ſo hat doch dieſe Verſchiedenheit den
größten Einfluß auf die Art der Anwendung jener Grund-
ſätze.

Jene Territorialrechte können gelten entweder in ver-
ſchiedenen Gebietstheilen eines und deſſelben Staates,
oder in verſchiedenen, von einander unabhängigen
Staaten.

I. Verſchiedene Territorialrechte innerhalb eines und
deſſelben Staates ſind ſchon an einer früheren Stelle be-
merklich gemacht worden unter dem Namen von particu-
lären Rechten
im Gegenſatz eines gemeinen Rechts eines
ſolchen Staates, und ſie können eben ſowohl in der Ge-
ſtalt von Geſetzen als von Gewohnheiten beſtehen (a).

Die geſchichtliche Veranlaſſung derſelben, ſo wie ihre
davon abhängende Begränzung, iſt höchſt mannichfaltig.
Der wichtigſte Fall der Anwendung während der Dauer
des deutſchen Reiches war begründet durch das Verhältniß

Bedeutung hat, würde hier nicht
am Orte ſein. Vgl. Savigny
Geſchichte des R. R. im Mittel-
alter B. 1 § 46.
(a) S. o. B. 1 § 8. 18. 21.
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[19/0041] §. 347. Widerſtreit. Territsrialrechte in demſelben Staate. §. 347. Widerſtreitende Territorialrechte in demſelben Staate. Die einander widerſtreitenden Territorialrechte, für deren Colliſion wir nunmehr die Regeln feſtzuſtellen haben (§ 346), können unter einander in einem zweifachen Verhältniß ſte- hen, und wenngleich die Grundſätze der Beurtheilung ſtets dieſelben bleiben, ſo hat doch dieſe Verſchiedenheit den größten Einfluß auf die Art der Anwendung jener Grund- ſätze. Jene Territorialrechte können gelten entweder in ver- ſchiedenen Gebietstheilen eines und deſſelben Staates, oder in verſchiedenen, von einander unabhängigen Staaten. I. Verſchiedene Territorialrechte innerhalb eines und deſſelben Staates ſind ſchon an einer früheren Stelle be- merklich gemacht worden unter dem Namen von particu- lären Rechten im Gegenſatz eines gemeinen Rechts eines ſolchen Staates, und ſie können eben ſowohl in der Ge- ſtalt von Geſetzen als von Gewohnheiten beſtehen (a). Die geſchichtliche Veranlaſſung derſelben, ſo wie ihre davon abhängende Begränzung, iſt höchſt mannichfaltig. Der wichtigſte Fall der Anwendung während der Dauer des deutſchen Reiches war begründet durch das Verhältniß (e) (a) S. o. B. 1 § 8. 18. 21. (e) Bedeutung hat, würde hier nicht am Orte ſein. Vgl. Savigny Geſchichte des R. R. im Mittel- alter B. 1 § 46. 2*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/41>, abgerufen am 21.11.2024.