§. 381. VI. Formen der Rechtsgeschäfte (Locus regit actum).
Wenn also der Einwohner eines unter dem Römischen Recht lebenden Landes in Paris ein Testament machen will, so kann er eine der mehreren Formen des Französischen Rechts anwenden; er kann aber auch vor Sieben Zeugen das Testament errichten. Auch in diesem letzten Fall ist in der Heimath das Testament gültig, wobei es sich nur von selbst versteht, daß es an dem Beweise der gehörig beobachteten Form nicht fehlen darf. -- Wenn von Ein- wohnern eines Landes, das zur Ehe die kirchliche Trauung fordert, die Ehe geschlossen wird in einem Lande, das eine juristische Form und nicht die Trauung vorschreibt, und wenn sie sich hier kirchlich trauen lassen, ohne die juristische Form des Landes zu beobachten, so ist die Ehe gültig, weil sie die Form der Heimath, also des eigentlichen, bleibenden Sitzes der Ehe, angewendet haben (q).
§. 382. VI.Formen der Rechtsgeschäfte. (Locus regit actum.) (Fortsetzung.)
Bisher ist die besondere Rechtsregel über die anwend- bare Form der Rechtsgeschäfte vom Standpunkt eines allge- meinen Gewohnheitsrechts aus betrachtet worden, welches
schwankend). Foelix p. 107 fg. Schäffner § 83 (schwankend). WächterII. S. 377--380.
(q) Anerkannt in einem Urtheil des Ober-Appellationsgerichts zu Dresden 1845. Seuffert Archiv B. 2 Num. 5.
§. 381. VI. Formen der Rechtsgeſchäfte (Locus regit actum).
Wenn alſo der Einwohner eines unter dem Römiſchen Recht lebenden Landes in Paris ein Teſtament machen will, ſo kann er eine der mehreren Formen des Franzöſiſchen Rechts anwenden; er kann aber auch vor Sieben Zeugen das Teſtament errichten. Auch in dieſem letzten Fall iſt in der Heimath das Teſtament gültig, wobei es ſich nur von ſelbſt verſteht, daß es an dem Beweiſe der gehörig beobachteten Form nicht fehlen darf. — Wenn von Ein- wohnern eines Landes, das zur Ehe die kirchliche Trauung fordert, die Ehe geſchloſſen wird in einem Lande, das eine juriſtiſche Form und nicht die Trauung vorſchreibt, und wenn ſie ſich hier kirchlich trauen laſſen, ohne die juriſtiſche Form des Landes zu beobachten, ſo iſt die Ehe gültig, weil ſie die Form der Heimath, alſo des eigentlichen, bleibenden Sitzes der Ehe, angewendet haben (q).
§. 382. VI.Formen der Rechtsgeſchäfte. (Locus regit actum.) (Fortſetzung.)
Bisher iſt die beſondere Rechtsregel über die anwend- bare Form der Rechtsgeſchäfte vom Standpunkt eines allge- meinen Gewohnheitsrechts aus betrachtet worden, welches
ſchwankend). Foelix p. 107 fg. Schäffner § 83 (ſchwankend). WächterII. S. 377—380.
(q) Anerkannt in einem Urtheil des Ober-Appellationsgerichts zu Dresden 1845. Seuffert Archiv B. 2 Num. 5.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0381"n="359"/><fwplace="top"type="header">§. 381. <hirendition="#aq">VI.</hi> Formen der Rechtsgeſchäfte (<hirendition="#aq">Locus regit actum</hi>).</fw><lb/><p>Wenn alſo der Einwohner eines unter dem Römiſchen<lb/>
Recht lebenden Landes in Paris ein Teſtament machen will,<lb/>ſo kann er eine der mehreren Formen des Franzöſiſchen<lb/>
Rechts anwenden; er kann aber auch vor Sieben Zeugen<lb/>
das Teſtament errichten. Auch in dieſem letzten Fall iſt<lb/>
in der Heimath das Teſtament gültig, wobei es ſich nur<lb/>
von ſelbſt verſteht, daß es an dem Beweiſe der gehörig<lb/>
beobachteten Form nicht fehlen darf. — Wenn von Ein-<lb/>
wohnern eines Landes, das zur Ehe die kirchliche Trauung<lb/>
fordert, die Ehe geſchloſſen wird in einem Lande, das eine<lb/>
juriſtiſche Form und nicht die Trauung vorſchreibt, und<lb/>
wenn ſie ſich hier kirchlich trauen laſſen, ohne die juriſtiſche<lb/>
Form des Landes zu beobachten, ſo iſt die Ehe gültig,<lb/>
weil ſie die Form der Heimath, alſo des eigentlichen,<lb/>
bleibenden Sitzes der Ehe, angewendet haben <noteplace="foot"n="(q)">Anerkannt in einem Urtheil<lb/>
des Ober-Appellationsgerichts zu<lb/>
Dresden 1845. <hirendition="#g">Seuffert</hi> Archiv<lb/>
B. 2 Num. 5.</note>.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 382.<lb/><hirendition="#aq">VI.</hi><hirendition="#g">Formen der Rechtsgeſchäfte. (<hirendition="#aq">Locus regit actum.</hi>)<lb/>
(Fortſetzung.)</hi></head><lb/><p>Bisher iſt die beſondere Rechtsregel über die anwend-<lb/>
bare Form der Rechtsgeſchäfte vom Standpunkt eines allge-<lb/>
meinen Gewohnheitsrechts aus betrachtet worden, welches<lb/><notexml:id="seg2pn_31_2"prev="#seg2pn_31_1"place="foot"n="(p)">ſchwankend). <hirendition="#aq"><hirendition="#k">Foelix</hi> p.</hi> 107 fg.<lb/><hirendition="#g">Schäffner</hi> § 83 (ſchwankend).<lb/><hirendition="#g">Wächter</hi><hirendition="#aq">II.</hi> S. 377—380.</note><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[359/0381]
§. 381. VI. Formen der Rechtsgeſchäfte (Locus regit actum).
Wenn alſo der Einwohner eines unter dem Römiſchen
Recht lebenden Landes in Paris ein Teſtament machen will,
ſo kann er eine der mehreren Formen des Franzöſiſchen
Rechts anwenden; er kann aber auch vor Sieben Zeugen
das Teſtament errichten. Auch in dieſem letzten Fall iſt
in der Heimath das Teſtament gültig, wobei es ſich nur
von ſelbſt verſteht, daß es an dem Beweiſe der gehörig
beobachteten Form nicht fehlen darf. — Wenn von Ein-
wohnern eines Landes, das zur Ehe die kirchliche Trauung
fordert, die Ehe geſchloſſen wird in einem Lande, das eine
juriſtiſche Form und nicht die Trauung vorſchreibt, und
wenn ſie ſich hier kirchlich trauen laſſen, ohne die juriſtiſche
Form des Landes zu beobachten, ſo iſt die Ehe gültig,
weil ſie die Form der Heimath, alſo des eigentlichen,
bleibenden Sitzes der Ehe, angewendet haben (q).
§. 382.
VI. Formen der Rechtsgeſchäfte. (Locus regit actum.)
(Fortſetzung.)
Bisher iſt die beſondere Rechtsregel über die anwend-
bare Form der Rechtsgeſchäfte vom Standpunkt eines allge-
meinen Gewohnheitsrechts aus betrachtet worden, welches
(p)
(q) Anerkannt in einem Urtheil
des Ober-Appellationsgerichts zu
Dresden 1845. Seuffert Archiv
B. 2 Num. 5.
(p) ſchwankend). Foelix p. 107 fg.
Schäffner § 83 (ſchwankend).
Wächter II. S. 377—380.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/381>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.