Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen. §. 374. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht. Einzelne Rechtsfragen. Die bisher aufgestellten Grundsätze betrafen das örtliche A. Die erste dieser Rechtsfragen betrifft die persön- Gerade diese erste Frage nun ist gar nicht nach dem Es gilt dieses namentlich nach gemeinem Recht in Beziehung §. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen. §. 374. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht. Einzelne Rechtsfragen. Die bisher aufgeſtellten Grundſätze betrafen das örtliche A. Die erſte dieſer Rechtsfragen betrifft die perſön- Gerade dieſe erſte Frage nun iſt gar nicht nach dem Es gilt dieſes namentlich nach gemeinem Recht in Beziehung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0285" n="263"/> <fw place="top" type="header">§. 374. <hi rendition="#aq">III.</hi> Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 374.<lb/><hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Obligationenrecht. Örtliches Recht. Einzelne<lb/> Rechtsfragen</hi>.</head><lb/> <p>Die bisher aufgeſtellten Grundſätze betrafen das örtliche<lb/> Recht der Obligation im Allgemeinen. Es wurde aber<lb/> dabei anerkannt, daß dieſes örtliche Recht nicht gerade auf<lb/> alle einzelne, bei Gelegenheit einer Obligation etwa vor-<lb/> kommende Rechtsfragen anwendbar ſeyn müſſe, und es<lb/> wurde die beſondere Prüfung dieſer einzelnen Rechtsfragen<lb/> noch vorbehalten (§ 372. S. 250). Zu dieſer Prüfung<lb/> gehe ich jetzt über.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">A.</hi> Die erſte dieſer Rechtsfragen betrifft die <hi rendition="#g">perſön-<lb/> liche Fähigkeit</hi> des in einer Obligation auftretenden<lb/> Glaubigers oder Schuldners zu dieſem beſonderen Rechts-<lb/> verhältniß.</p><lb/> <p>Gerade dieſe erſte Frage nun iſt gar nicht nach dem<lb/> örtlichen Recht der Obligation als ſolchem zu entſcheiden,<lb/> ſondern lediglich nach dem örtlichen Recht, welches an dem<lb/> Wohnſitz der Perſon gilt. Es muß Dieſes unbedingt be-<lb/> hauptet werden, da der von Vielen aufgeſtellte Unterſchied<lb/> zwiſchen der allgemeinen und beſonderen Handlungsunfä-<lb/> higkeit durchaus unhaltbar iſt (§ 364).</p><lb/> <p>Es gilt dieſes namentlich nach gemeinem Recht in Beziehung<lb/> auf die perſönliche Wechſelfähigkeit, welche ſtets nach dem Rechte<lb/> des Wohnſitzes des bei einem Wechſel betheiligten Unterzeichners<lb/> zu beurtheilen iſt. Jedoch würde es irrig ſeyn, die perſönliche<lb/> Wechſelunfähigkeit zu verwechſeln mit dem an irgend einem Orte<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [263/0285]
§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.
§. 374.
III. Obligationenrecht. Örtliches Recht. Einzelne
Rechtsfragen.
Die bisher aufgeſtellten Grundſätze betrafen das örtliche
Recht der Obligation im Allgemeinen. Es wurde aber
dabei anerkannt, daß dieſes örtliche Recht nicht gerade auf
alle einzelne, bei Gelegenheit einer Obligation etwa vor-
kommende Rechtsfragen anwendbar ſeyn müſſe, und es
wurde die beſondere Prüfung dieſer einzelnen Rechtsfragen
noch vorbehalten (§ 372. S. 250). Zu dieſer Prüfung
gehe ich jetzt über.
A. Die erſte dieſer Rechtsfragen betrifft die perſön-
liche Fähigkeit des in einer Obligation auftretenden
Glaubigers oder Schuldners zu dieſem beſonderen Rechts-
verhältniß.
Gerade dieſe erſte Frage nun iſt gar nicht nach dem
örtlichen Recht der Obligation als ſolchem zu entſcheiden,
ſondern lediglich nach dem örtlichen Recht, welches an dem
Wohnſitz der Perſon gilt. Es muß Dieſes unbedingt be-
hauptet werden, da der von Vielen aufgeſtellte Unterſchied
zwiſchen der allgemeinen und beſonderen Handlungsunfä-
higkeit durchaus unhaltbar iſt (§ 364).
Es gilt dieſes namentlich nach gemeinem Recht in Beziehung
auf die perſönliche Wechſelfähigkeit, welche ſtets nach dem Rechte
des Wohnſitzes des bei einem Wechſel betheiligten Unterzeichners
zu beurtheilen iſt. Jedoch würde es irrig ſeyn, die perſönliche
Wechſelunfähigkeit zu verwechſeln mit dem an irgend einem Orte
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