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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 366. II. Sachenrecht. Gemeinsame Regeln.
§. 366.
II. Sachenrecht. Gemeinsame Regeln.

Indem wir jetzt zu den Rechten an einzelnen Sachen,
oder den dinglichen Rechten, übergehen, um das Rechtsge-
biet, dem sie angehören, zu ermitteln, werden wir schon
durch den Gegenstand derselben zur Bestimmung dieses Ge-
bietes hingeführt. Denn da ihr Gegenstand sinnlich wahr-
nehmbar ist, also einen bestimmten Raum erfüllt, so ist der
Ort im Raum, an welchem sie sich befinden, zugleich der
Sitz jedes Rechtsverhältnisses, dessen Gegenstand sie seyn
sollen. Wer an einer Sache ein Recht erwerben, haben,
ausüben will, begiebt sich zu diesem Zweck an ihren Ort
und unterwirft sich freiwillig für dieses einzelne Rechts-
verhältniß dem in diesem Gebiet herrschenden örtlichen Recht.
Wenn also behauptet wird, daß die dinglichen Rechte nach
dem örtlichen Recht der gelegenen Sache (lex rei sitae)
zu beurtheilen seyen, so beruht diese Behauptung auf dem-
selben Grunde, wie die Anwendung der lex domicilii auf
den persönlichen Zustand. Beides entspringt aus freiwilli-
ger Unterwerfung.

Auch hier zeigt sich der schon oben hervorgehobene
innere Zusammenhang des Gerichtsstandes mit dem ört-
lichen Recht (a). Zwar war im älteren Römischen Recht

(a) S. o. § 360 Num. 1. Ueber das forum rei sitae ist im
Allgemeinen zu vergleichen: Bethmann Hollweg, Versuche
S. 69 -- 77, wo die hier folgenden Sätze weiter ausgeführt sind.
§. 366. II. Sachenrecht. Gemeinſame Regeln.
§. 366.
II. Sachenrecht. Gemeinſame Regeln.

Indem wir jetzt zu den Rechten an einzelnen Sachen,
oder den dinglichen Rechten, übergehen, um das Rechtsge-
biet, dem ſie angehören, zu ermitteln, werden wir ſchon
durch den Gegenſtand derſelben zur Beſtimmung dieſes Ge-
bietes hingeführt. Denn da ihr Gegenſtand ſinnlich wahr-
nehmbar iſt, alſo einen beſtimmten Raum erfüllt, ſo iſt der
Ort im Raum, an welchem ſie ſich befinden, zugleich der
Sitz jedes Rechtsverhältniſſes, deſſen Gegenſtand ſie ſeyn
ſollen. Wer an einer Sache ein Recht erwerben, haben,
ausüben will, begiebt ſich zu dieſem Zweck an ihren Ort
und unterwirft ſich freiwillig für dieſes einzelne Rechts-
verhältniß dem in dieſem Gebiet herrſchenden örtlichen Recht.
Wenn alſo behauptet wird, daß die dinglichen Rechte nach
dem örtlichen Recht der gelegenen Sache (lex rei sitae)
zu beurtheilen ſeyen, ſo beruht dieſe Behauptung auf dem-
ſelben Grunde, wie die Anwendung der lex domicilii auf
den perſönlichen Zuſtand. Beides entſpringt aus freiwilli-
ger Unterwerfung.

Auch hier zeigt ſich der ſchon oben hervorgehobene
innere Zuſammenhang des Gerichtsſtandes mit dem ört-
lichen Recht (a). Zwar war im älteren Römiſchen Recht

(a) S. o. § 360 Num. 1. Ueber das forum rei sitae iſt im
Allgemeinen zu vergleichen: Bethmann Hollweg, Verſuche
S. 69 — 77, wo die hier folgenden Sätze weiter ausgeführt ſind.
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[169/0191] §. 366. II. Sachenrecht. Gemeinſame Regeln. §. 366. II. Sachenrecht. Gemeinſame Regeln. Indem wir jetzt zu den Rechten an einzelnen Sachen, oder den dinglichen Rechten, übergehen, um das Rechtsge- biet, dem ſie angehören, zu ermitteln, werden wir ſchon durch den Gegenſtand derſelben zur Beſtimmung dieſes Ge- bietes hingeführt. Denn da ihr Gegenſtand ſinnlich wahr- nehmbar iſt, alſo einen beſtimmten Raum erfüllt, ſo iſt der Ort im Raum, an welchem ſie ſich befinden, zugleich der Sitz jedes Rechtsverhältniſſes, deſſen Gegenſtand ſie ſeyn ſollen. Wer an einer Sache ein Recht erwerben, haben, ausüben will, begiebt ſich zu dieſem Zweck an ihren Ort und unterwirft ſich freiwillig für dieſes einzelne Rechts- verhältniß dem in dieſem Gebiet herrſchenden örtlichen Recht. Wenn alſo behauptet wird, daß die dinglichen Rechte nach dem örtlichen Recht der gelegenen Sache (lex rei sitae) zu beurtheilen ſeyen, ſo beruht dieſe Behauptung auf dem- ſelben Grunde, wie die Anwendung der lex domicilii auf den perſönlichen Zuſtand. Beides entſpringt aus freiwilli- ger Unterwerfung. Auch hier zeigt ſich der ſchon oben hervorgehobene innere Zuſammenhang des Gerichtsſtandes mit dem ört- lichen Recht (a). Zwar war im älteren Römiſchen Recht (a) S. o. § 360 Num. 1. Ueber das forum rei sitae iſt im Allgemeinen zu vergleichen: Bethmann Hollweg, Verſuche S. 69 — 77, wo die hier folgenden Sätze weiter ausgeführt ſind.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/191>, abgerufen am 21.11.2024.