Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 363. I. Zustand der Person an sich. (Forts.) die ja ohnehin für die individuellen Verhältnisse des Aus-länders unentbehrlich sind, ganz unabhängig von dem fremden örtlichen Recht. Wer aber etwa noch mehr Er- leichterung und Sicherheit auf diesem Gebiete verlangen möchte, der kann dieselbe nur auf dem Wege positiver Ge- setzgebung erwarten. Was hierin geschehen kann, wird so- gleich bei der Uebersicht neuerer Gesetze in unserer Lehre gezeigt werden. §. 363. I. Zustand der Person an sich. (Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit.) (Fortsetzung.) Es soll nun zusammengestellt werden, was sich in den I. Das Preußische Allgemeine Landrecht stellt fol- (a) L. R. Einl. § 23. Die näheren Bestimmungen folgen in den
§§ 24--27. §. 363. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.) die ja ohnehin für die individuellen Verhältniſſe des Aus-länders unentbehrlich ſind, ganz unabhängig von dem fremden örtlichen Recht. Wer aber etwa noch mehr Er- leichterung und Sicherheit auf dieſem Gebiete verlangen möchte, der kann dieſelbe nur auf dem Wege poſitiver Ge- ſetzgebung erwarten. Was hierin geſchehen kann, wird ſo- gleich bei der Ueberſicht neuerer Geſetze in unſerer Lehre gezeigt werden. §. 363. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit.) (Fortſetzung.) Es ſoll nun zuſammengeſtellt werden, was ſich in den I. Das Preußiſche Allgemeine Landrecht ſtellt fol- (a) L. R. Einl. § 23. Die näheren Beſtimmungen folgen in den
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§. 363. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
die ja ohnehin für die individuellen Verhältniſſe des Aus-
länders unentbehrlich ſind, ganz unabhängig von dem
fremden örtlichen Recht. Wer aber etwa noch mehr Er-
leichterung und Sicherheit auf dieſem Gebiete verlangen
möchte, der kann dieſelbe nur auf dem Wege poſitiver Ge-
ſetzgebung erwarten. Was hierin geſchehen kann, wird ſo-
gleich bei der Ueberſicht neuerer Geſetze in unſerer Lehre
gezeigt werden.
§. 363.
I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit.) (Fortſetzung.)
Es ſoll nun zuſammengeſtellt werden, was ſich in den
wichtigſten neueren Geſetzbüchern über die hier vorliegende
Frage findet.
I. Das Preußiſche Allgemeine Landrecht ſtellt fol-
genden Grundſatz an die Spitze: „Die perſönlichen Eigen-
ſchaften und Befugniſſe eines Menſchen werden nach den
Geſetzen der Gerichtsbarkeit beurtheilt, unter welcher der-
ſelbe ſeinen eigentlichen Wohnſitz hat“ (a). Dieſe Be-
ſtimmung bezieht ſich auf die Preußiſchen Unterthanen, und
unterſcheidet nicht, ob ſie ihre Befugniſſe (wozu vor allen
die Handlungsfähigkeit gehört) ausüben an ihrem Wohnſitz
ſelbſt, oder an einem andern Ort des Inlandes, der viel-
(a) L. R. Einl. § 23. Die näheren Beſtimmungen folgen in den
§§ 24—27.
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