Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Regeln zu beobachten, wie wenn das Restitutionsgesucheine ordentliche Klage wäre. Insbesondere fällt die bei Gelegenheit einer anhängigen anderen Rechtssache vorkom- mende Bitte um Restitution der Prüfung und Entscheidung des Richters anheim, bei welchem die Hauptsache anhängig ist (f). §. 335. Restitution. -- Parteipersonen. Der nächste Gegenstand der Untersuchung betrifft die I. Als Berechtigter ist zunächst und unmittelbar der Außer und neben ihm aber können auch manche andere (f) Burchardi S. 548 bis 550.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Regeln zu beobachten, wie wenn das Reſtitutionsgeſucheine ordentliche Klage wäre. Insbeſondere fällt die bei Gelegenheit einer anhängigen anderen Rechtsſache vorkom- mende Bitte um Reſtitution der Prüfung und Entſcheidung des Richters anheim, bei welchem die Hauptſache anhängig iſt (f). §. 335. Reſtitution. — Parteiperſonen. Der nächſte Gegenſtand der Unterſuchung betrifft die I. Als Berechtigter iſt zunächſt und unmittelbar der Außer und neben ihm aber können auch manche andere (f) Burchardi S. 548 bis 550.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Regeln zu beobachten, wie wenn das Reſtitutionsgeſuch
eine ordentliche Klage wäre. Insbeſondere fällt die bei
Gelegenheit einer anhängigen anderen Rechtsſache vorkom-
mende Bitte um Reſtitution der Prüfung und Entſcheidung
des Richters anheim, bei welchem die Hauptſache anhängig
iſt (f).
§. 335.
Reſtitution. — Parteiperſonen.
Der nächſte Gegenſtand der Unterſuchung betrifft die
Perſonen, unter welchen das Geſuch einer Reſtitution ver-
handelt und entſchieden werden kann. Auf der einen Seite
ſteht der Verletzte, dem durch die Reſtitution geholfen werden
ſoll, auf der andern Seite irgend Einer, welcher der Re-
ſtitution zu widerſprechen ein Intereſſe hat, indem er durch
die Herſtellung des früheren Zuſtandes Etwas verliert.
Ich will, der Kürze wegen, dieſe beide Perſonen den Be-
rechtigten und den Verpflichteten nennen.
I. Als Berechtigter iſt zunächſt und unmittelbar der
Verletzte ſelbſt zu betrachten, um deſſentwillen die gerade
jetzt in Frage kommende Reſtitution eigentlich eingeführt
iſt, alſo der Minderjährige, der Gezwungene, der Be-
trogene u. ſ. w.
Außer und neben ihm aber können auch manche andere
Perſonen als Berechtigte angeſehen werden, welche ihr
(f) Burchardi S. 548 bis 550.
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