Regeln zu beobachten, wie wenn das Restitutionsgesuch eine ordentliche Klage wäre. Insbesondere fällt die bei Gelegenheit einer anhängigen anderen Rechtssache vorkom- mende Bitte um Restitution der Prüfung und Entscheidung des Richters anheim, bei welchem die Hauptsache anhängig ist (f).
§. 335. Restitution. -- Parteipersonen.
Der nächste Gegenstand der Untersuchung betrifft die Personen, unter welchen das Gesuch einer Restitution ver- handelt und entschieden werden kann. Auf der einen Seite steht der Verletzte, dem durch die Restitution geholfen werden soll, auf der andern Seite irgend Einer, welcher der Re- stitution zu widersprechen ein Interesse hat, indem er durch die Herstellung des früheren Zustandes Etwas verliert. Ich will, der Kürze wegen, diese beide Personen den Be- rechtigten und den Verpflichteten nennen.
I. Als Berechtigter ist zunächst und unmittelbar der Verletzte selbst zu betrachten, um dessentwillen die gerade jetzt in Frage kommende Restitution eigentlich eingeführt ist, also der Minderjährige, der Gezwungene, der Be- trogene u. s. w.
Außer und neben ihm aber können auch manche andere Personen als Berechtigte angesehen werden, welche ihr
(f)Burchardi S. 548 bis 550.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Regeln zu beobachten, wie wenn das Reſtitutionsgeſuch eine ordentliche Klage wäre. Insbeſondere fällt die bei Gelegenheit einer anhängigen anderen Rechtsſache vorkom- mende Bitte um Reſtitution der Prüfung und Entſcheidung des Richters anheim, bei welchem die Hauptſache anhängig iſt (f).
§. 335. Reſtitution. — Parteiperſonen.
Der nächſte Gegenſtand der Unterſuchung betrifft die Perſonen, unter welchen das Geſuch einer Reſtitution ver- handelt und entſchieden werden kann. Auf der einen Seite ſteht der Verletzte, dem durch die Reſtitution geholfen werden ſoll, auf der andern Seite irgend Einer, welcher der Re- ſtitution zu widerſprechen ein Intereſſe hat, indem er durch die Herſtellung des früheren Zuſtandes Etwas verliert. Ich will, der Kürze wegen, dieſe beide Perſonen den Be- rechtigten und den Verpflichteten nennen.
I. Als Berechtigter iſt zunächſt und unmittelbar der Verletzte ſelbſt zu betrachten, um deſſentwillen die gerade jetzt in Frage kommende Reſtitution eigentlich eingeführt iſt, alſo der Minderjährige, der Gezwungene, der Be- trogene u. ſ. w.
Außer und neben ihm aber können auch manche andere Perſonen als Berechtigte angeſehen werden, welche ihr
(f)Burchardi S. 548 bis 550.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Regeln zu beobachten, wie wenn das Reſtitutionsgeſuch
eine ordentliche Klage wäre. Insbeſondere fällt die bei
Gelegenheit einer anhängigen anderen Rechtsſache vorkom-
mende Bitte um Reſtitution der Prüfung und Entſcheidung
des Richters anheim, bei welchem die Hauptſache anhängig
iſt (f).
§. 335.
Reſtitution. — Parteiperſonen.
Der nächſte Gegenſtand der Unterſuchung betrifft die
Perſonen, unter welchen das Geſuch einer Reſtitution ver-
handelt und entſchieden werden kann. Auf der einen Seite
ſteht der Verletzte, dem durch die Reſtitution geholfen werden
ſoll, auf der andern Seite irgend Einer, welcher der Re-
ſtitution zu widerſprechen ein Intereſſe hat, indem er durch
die Herſtellung des früheren Zuſtandes Etwas verliert.
Ich will, der Kürze wegen, dieſe beide Perſonen den Be-
rechtigten und den Verpflichteten nennen.
I. Als Berechtigter iſt zunächſt und unmittelbar der
Verletzte ſelbſt zu betrachten, um deſſentwillen die gerade
jetzt in Frage kommende Reſtitution eigentlich eingeführt
iſt, alſo der Minderjährige, der Gezwungene, der Be-
trogene u. ſ. w.
Außer und neben ihm aber können auch manche andere
Perſonen als Berechtigte angeſehen werden, welche ihr
(f) Burchardi S. 548 bis 550.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/238>, abgerufen am 24.07.2024.
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