Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. §. 334. Restitution. -- Gerichtsbehörden. Es ist jetzt noch der formelle Theil der Restitutionslehre Das Recht der Behörden zur Ertheilung von Restitu- Gerichtsbarkeit in Restitutionssachen hatte ursprünglich Nach demselben Grundsatz blieb unter den Kaisern die (a) L. 26 § 1 ad munic. (50. 1). Vergl. oben § 317. (b) Burchardi S. 433.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. §. 334. Reſtitution. — Gerichtsbehörden. Es iſt jetzt noch der formelle Theil der Reſtitutionslehre Das Recht der Behörden zur Ertheilung von Reſtitu- Gerichtsbarkeit in Reſtitutionsſachen hatte urſprünglich Nach demſelben Grundſatz blieb unter den Kaiſern die (a) L. 26 § 1 ad munic. (50. 1). Vergl. oben § 317. (b) Burchardi S. 433.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
§. 334.
Reſtitution. — Gerichtsbehörden.
Es iſt jetzt noch der formelle Theil der Reſtitutionslehre
darzuſtellen übrig, welcher die dabei thätigen Gerichts-
behörden, die Parteien, das Verfahren, und endlich die
Wirkungen der Reſtitution zum Gegenſtand hat (§ 318).
Das Recht der Behörden zur Ertheilung von Reſtitu-
tionen (Competenz) iſt nach zwei Geſichtspunkten zu be-
ſtimmen: zuerſt nach ihrem Beruf zu dieſem Geſchäft im
Allgemeinen (Gerichtsbarkeit); dann nach ihrer Berechtigung
für vorkommende einzelne Fälle (Gerichtsſtand).
Gerichtsbarkeit in Reſtitutionsſachen hatte urſprünglich
in Rom und in Italien nur allein der Prätor; in jeder
Provinz der Statthalter. Die ſtädtiſchen Obrigkeiten waren
zu Reſtitutionen niemals befugt (a). Eben ſo erſtreckte ſich
die Befugniß eines vom Prätor ernannten Judex nicht auf
die in dieſe Sache etwa einſchlagende Bitte um Reſtitution;
dieſe mußte vielmehr ſtets an den Prätor ſelbſt zurück-
gehen (b).
Nach demſelben Grundſatz blieb unter den Kaiſern die
Reſtitution ein Vorbehalt der höheren Obrigkeiten; ſie wurde
ertheilt von den Prätoren, dem Stadtpräfecten, dem Prä-
fectus Prätorio, den Statthaltern der Provinzen, vom
Kaiſer ſelbſt. Juſtinian aber beſtimmte, welches vor ihm
(a) L. 26 § 1 ad munic. (50. 1). Vergl. oben § 317.
(b) Burchardi S. 433.
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