Es ist schon oben auf die Natur einiger Rechtsinstitute hingedeutet worden, welche die Stelle eines Urtheils ver- treten können, also ein solches unnöthig machen (a). Der Begriff eines solchen Surrogats ist aber nur da vorhanden, wo in der That die Entscheidung eines Rechtsstreits, nur auf einem anderen Wege, als durch ein richterliches Urtheil, herbeigeführt wird. Dahin gehören folgende In- stitute, die nunmehr der Reihe nach abgehandelt werden sollen:
I. Das gerichtliche Geständniß (Confessio und Interro- gatio in jure).
II. Der Eid.
Wohl davon zu unterscheiden aber, und gar nicht hier- her zu ziehen, sind die häufigen und wichtigen Fälle, in welchen zwar ein äußerlich ähnlicher Erfolg wahrzunehmen ist, nämlich die Beseitigung eines Rechtsstreits, jedoch nicht durch Entscheidung desselben, sondern durch dessen Vernichtung, indem durch Verwandlung ein neues,
(a) S. o. B. 6 S. 265. des Zusammenhangs wegen vgl. B. 5 § 204 B. 6 § 256.
VII. 1
§. 302. Surrogate des Urtheils. Einleitung.
Es iſt ſchon oben auf die Natur einiger Rechtsinſtitute hingedeutet worden, welche die Stelle eines Urtheils ver- treten können, alſo ein ſolches unnöthig machen (a). Der Begriff eines ſolchen Surrogats iſt aber nur da vorhanden, wo in der That die Entſcheidung eines Rechtsſtreits, nur auf einem anderen Wege, als durch ein richterliches Urtheil, herbeigeführt wird. Dahin gehören folgende In- ſtitute, die nunmehr der Reihe nach abgehandelt werden ſollen:
I. Das gerichtliche Geſtändniß (Confessio und Interro- gatio in jure).
II. Der Eid.
Wohl davon zu unterſcheiden aber, und gar nicht hier- her zu ziehen, ſind die häufigen und wichtigen Fälle, in welchen zwar ein äußerlich ähnlicher Erfolg wahrzunehmen iſt, nämlich die Beſeitigung eines Rechtsſtreits, jedoch nicht durch Entſcheidung deſſelben, ſondern durch deſſen Vernichtung, indem durch Verwandlung ein neues,
(a) S. o. B. 6 S. 265. des Zuſammenhangs wegen vgl. B. 5 § 204 B. 6 § 256.
VII. 1
<TEI><text><body><pbfacs="#f0023"n="[1]"/><divn="1"><head/><divn="2"><head/><divn="3"><head>§. 302.<lb/><hirendition="#g">Surrogate des Urtheils. Einleitung</hi>.</head><lb/><p><hirendition="#in">E</hi>s iſt ſchon oben auf die Natur einiger Rechtsinſtitute<lb/>
hingedeutet worden, welche die Stelle eines Urtheils ver-<lb/>
treten können, alſo ein ſolches unnöthig machen <noteplace="foot"n="(a)">S. o. B. 6 S. 265. des Zuſammenhangs wegen vgl. B. 5 § 204<lb/>
B. 6 § 256.</note>. Der<lb/>
Begriff eines ſolchen Surrogats iſt aber nur da vorhanden,<lb/>
wo in der That die <hirendition="#g">Entſcheidung</hi> eines Rechtsſtreits,<lb/>
nur auf einem anderen Wege, als durch ein richterliches<lb/>
Urtheil, herbeigeführt wird. Dahin gehören folgende In-<lb/>ſtitute, die nunmehr der Reihe nach abgehandelt werden<lb/>ſollen:</p><lb/><list><item><hirendition="#aq">I.</hi> Das gerichtliche Geſtändniß (<hirendition="#aq">Confessio</hi> und <hirendition="#aq">Interro-<lb/>
gatio in jure</hi>).</item><lb/><item><hirendition="#aq">II.</hi> Der Eid.</item></list><lb/><p>Wohl davon zu unterſcheiden aber, und gar nicht hier-<lb/>
her zu ziehen, ſind die häufigen und wichtigen Fälle, in<lb/>
welchen zwar ein äußerlich ähnlicher Erfolg wahrzunehmen<lb/>
iſt, nämlich die Beſeitigung eines Rechtsſtreits, jedoch<lb/>
nicht durch Entſcheidung deſſelben, ſondern durch deſſen<lb/>
Vernichtung, indem durch Verwandlung ein neues,<lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#aq">VII.</hi> 1</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[[1]/0023]
§. 302.
Surrogate des Urtheils. Einleitung.
Es iſt ſchon oben auf die Natur einiger Rechtsinſtitute
hingedeutet worden, welche die Stelle eines Urtheils ver-
treten können, alſo ein ſolches unnöthig machen (a). Der
Begriff eines ſolchen Surrogats iſt aber nur da vorhanden,
wo in der That die Entſcheidung eines Rechtsſtreits,
nur auf einem anderen Wege, als durch ein richterliches
Urtheil, herbeigeführt wird. Dahin gehören folgende In-
ſtitute, die nunmehr der Reihe nach abgehandelt werden
ſollen:
I. Das gerichtliche Geſtändniß (Confessio und Interro-
gatio in jure).
II. Der Eid.
Wohl davon zu unterſcheiden aber, und gar nicht hier-
her zu ziehen, ſind die häufigen und wichtigen Fälle, in
welchen zwar ein äußerlich ähnlicher Erfolg wahrzunehmen
iſt, nämlich die Beſeitigung eines Rechtsſtreits, jedoch
nicht durch Entſcheidung deſſelben, ſondern durch deſſen
Vernichtung, indem durch Verwandlung ein neues,
(a) S. o. B. 6 S. 265. des Zuſammenhangs wegen vgl. B. 5 § 204
B. 6 § 256.
VII. 1
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. [1]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/23>, abgerufen am 05.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.