Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. § 331. Restitution. -- Einzelne Gründe. -- IV. Irrthum. Daß es in der That eine Restitution wegen Irrthums Es kommt nun darauf an, die Fälle der Anwendung (a) S. o. B. 3 S. 416. 418 fg. (b) S. o. B. 3 S. 354 fg.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. § 331. Reſtitution. — Einzelne Gründe. — IV. Irrthum. Daß es in der That eine Reſtitution wegen Irrthums Es kommt nun darauf an, die Fälle der Anwendung (a) S. o. B. 3 S. 416. 418 fg. (b) S. o. B. 3 S. 354 fg.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0218" n="196"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <div n="3"> <head>§ 331.<lb/><hi rendition="#g">Reſtitution. — Einzelne Gründe</hi>. — <hi rendition="#aq">IV.</hi> <hi rendition="#g">Irrthum</hi>.</head><lb/> <p>Daß es in der That eine Reſtitution wegen Irrthums<lb/> gab, hat nach den übereinſtimmenden Zeugniſſen des <hi rendition="#g">Ul-<lb/> pian</hi> und des <hi rendition="#g">Paulus</hi> keinen Zweifel (§ 320). Man<lb/> ſcheint jedoch dieſem Reſtitutionsgrund nicht dieſelbe Wich-<lb/> tigkeit, wie dem Zwang und Betrug, beigelegt zu haben,<lb/> woraus zu erklären iſt, daß derſelbe in dem Edict keine,<lb/> dieſen Fall im Ganzen umfaſſende Stelle, und in den, an<lb/> die Ordnung des Edicts ſich anſchließenden Digeſten keinen<lb/> eigenen Titel erhalten hat.</p><lb/> <p>Es kommt nun darauf an, die Fälle der Anwendung<lb/> für dieſe Reſtitution zu beſtimmen und zu begränzen. Man<lb/> hat ihr nicht ſelten die wichtige Bedeutung beigelegt, daß<lb/> der Klagberechtigte von dem Nachtheil der Klagverjährung<lb/> frei werden könnte, wenn er über das Daſeyn der Ver-<lb/> letzung im Irrthum wäre, und deshalb Reſtitution gegen<lb/> die Verjährung ſuchte. Dieſe Anwendung, wodurch der<lb/> große Vortheil dieſes Rechtsinſtituts ſehr entkräftet werden<lb/> würde, iſt entſchieden zu verwerfen <note place="foot" n="(a)">S. o. B. 3 S. 416. 418 fg.</note>. — Eben ſo ver-<lb/> werflich, und noch weit wichtiger, iſt die häufig verſuchte<lb/> Anwendung, nach welcher jedes Rechtsgeſchäft, insbeſondere<lb/> jeder Vertrag, durch Reſtitution ſollte angefochten werden<lb/> können, ſobald der eine Theil durch irrige Beweggründe<lb/> zur Eingehung des Geſchäfts veranlaßt worden wäre <note place="foot" n="(b)">S. o. B. 3 S. 354 fg.</note>.<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [196/0218]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
§ 331.
Reſtitution. — Einzelne Gründe. — IV. Irrthum.
Daß es in der That eine Reſtitution wegen Irrthums
gab, hat nach den übereinſtimmenden Zeugniſſen des Ul-
pian und des Paulus keinen Zweifel (§ 320). Man
ſcheint jedoch dieſem Reſtitutionsgrund nicht dieſelbe Wich-
tigkeit, wie dem Zwang und Betrug, beigelegt zu haben,
woraus zu erklären iſt, daß derſelbe in dem Edict keine,
dieſen Fall im Ganzen umfaſſende Stelle, und in den, an
die Ordnung des Edicts ſich anſchließenden Digeſten keinen
eigenen Titel erhalten hat.
Es kommt nun darauf an, die Fälle der Anwendung
für dieſe Reſtitution zu beſtimmen und zu begränzen. Man
hat ihr nicht ſelten die wichtige Bedeutung beigelegt, daß
der Klagberechtigte von dem Nachtheil der Klagverjährung
frei werden könnte, wenn er über das Daſeyn der Ver-
letzung im Irrthum wäre, und deshalb Reſtitution gegen
die Verjährung ſuchte. Dieſe Anwendung, wodurch der
große Vortheil dieſes Rechtsinſtituts ſehr entkräftet werden
würde, iſt entſchieden zu verwerfen (a). — Eben ſo ver-
werflich, und noch weit wichtiger, iſt die häufig verſuchte
Anwendung, nach welcher jedes Rechtsgeſchäft, insbeſondere
jeder Vertrag, durch Reſtitution ſollte angefochten werden
können, ſobald der eine Theil durch irrige Beweggründe
zur Eingehung des Geſchäfts veranlaßt worden wäre (b).
(a) S. o. B. 3 S. 416. 418 fg.
(b) S. o. B. 3 S. 354 fg.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |