Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Die neueren Schriftsteller haben die für die zweite Streit- Auch die Behandlung der zweiten Streitfrage steht, so §. 328. Restitution. -- Einzelne Gründe. -- II. Abwesenheit. (Fortsetzung.) Schutz anderer Personen gegen die Abwesenden. Das Edict selbst (§ 325) erwähnt, als zu dieser Klasse I. Qui absens non defenditur(a). Da in der ersten (p) Glück B. 6 S. 33. 34. Schulting notae ad Digesta T. 1 p. 578. Burchardi S. 166 bis 175. (a) L. 1 § 1 ex quib. caus.
(4. 6). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die neueren Schriftſteller haben die für die zweite Streit- Auch die Behandlung der zweiten Streitfrage ſteht, ſo §. 328. Reſtitution. — Einzelne Gründe. — II. Abweſenheit. (Fortſetzung.) Schutz anderer Perſonen gegen die Abweſenden. Das Edict ſelbſt (§ 325) erwähnt, als zu dieſer Klaſſe I. Qui absens non defenditur(a). Da in der erſten (p) Glück B. 6 S. 33. 34. Schulting notae ad Digesta T. 1 p. 578. Burchardi S. 166 bis 175. (a) L. 1 § 1 ex quib. caus.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Die neueren Schriftſteller haben die für die zweite Streit-
frage dargeſtellten Schwierigkeiten in der Erklärung der
Rechtsquellen durch mancherlei Unterſcheidungen zu heben
verſucht, welche ich nicht als befriedigend anerkennen kann.
Dahin gehört die Unterſcheidung zwiſchen löblicher und
unlöblicher Abweſenheit, deren Unhaltbarkeit ſchon oben
nachgewieſen worden iſt; ferner zwiſchen der Zahlungsfähig-
keit und Unfähigkeit des Procurators, wovon aber in den
Quellen ſelbſt keine Spur zu finden iſt; endlich zwiſchen
dem ſtrengen älteren und dem milden neueren Recht, welche
Unterſcheidung der Wahrheit vielleicht am nächſten kommen
möchte (p).
Auch die Behandlung der zweiten Streitfrage ſteht, ſo
wie die der erſten, in Verbindung mit der ſchon oben be-
merkten Willkürlichkeit des ganzen Rechtsinſtituts.
§. 328.
Reſtitution. — Einzelne Gründe. — II. Abweſenheit.
(Fortſetzung.)
Schutz anderer Perſonen gegen die Abweſenden.
Das Edict ſelbſt (§ 325) erwähnt, als zu dieſer Klaſſe
gehörend, folgende Fälle.
I. Qui absens non defenditur (a). Da in der erſten
Klaſſe verſchiedene Fälle und Gründe der Abweſenheit auf-
(p) Glück B. 6 S. 33. 34.
Schulting notae ad Digesta
T. 1 p. 578. Burchardi S. 166
bis 175.
(a) L. 1 § 1 ex quib. caus.
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