Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 299. Einrede. Gegenstand der Klage.
der ersten Klage der Kläger seinen Zweck erreicht hat, so
kann dennoch die zweite Klage angestellt werden, so daß
ihr der Grundsatz der Concurrenz nicht entgegen steht (s).
Eben so ist die zweite Klage gewiß nicht ausgeschlossen
durch Anwendung des Grundsatzes der Consumtion. Allein
es ist unleugbar, daß beiden Klagen dieselbe Rechtsfrage
zum Grunde liegt; wird also in der einen das Daseyn
eines Diebstahls verneint, so muß diese Verneinung auch
der anderen Klage entgegen stehen, da beide gleichmäßig
durch die Thatsache eines begangenen Diebstahls bedingt
sind (t). Ein ausdrückliches Zeugniß für diesen Satz ist
nicht vorhanden. Er folgt aber unzweifelhaft aus dem
allgemeinen Grundsatz, und er wird überdem dadurch be-
stätigt, daß er für die exceptio jurisjurandi ausdrücklich
anerkannt wird (u), deren innere und wesentliche Ver-
wandtschaft mit der Einrede der Rechtskraft schon oben
dargethan worden ist (§ 295).

§. 300.
Einrede der Rechtskraft. Dieselbe Rechtsfrage. Ver-
schiedenheit des Erwerbsgrundes
.

6. Eine Verschiedenheit kann endlich noch vorkommen
in dem Erwerbsgrunde, woraus das in beiden
Klagen verfolgte Recht abgeleitet wird
(origo

(s) Vgl. oben B. 5 § 234. a.
(t) Keller S. 281. Anderer Meinung ist Buchka B. 1 S. 131.
(u) L. 13 § 2 de jurej. (12. 2).

§. 299. Einrede. Gegenſtand der Klage.
der erſten Klage der Kläger ſeinen Zweck erreicht hat, ſo
kann dennoch die zweite Klage angeſtellt werden, ſo daß
ihr der Grundſatz der Concurrenz nicht entgegen ſteht (s).
Eben ſo iſt die zweite Klage gewiß nicht ausgeſchloſſen
durch Anwendung des Grundſatzes der Conſumtion. Allein
es iſt unleugbar, daß beiden Klagen dieſelbe Rechtsfrage
zum Grunde liegt; wird alſo in der einen das Daſeyn
eines Diebſtahls verneint, ſo muß dieſe Verneinung auch
der anderen Klage entgegen ſtehen, da beide gleichmäßig
durch die Thatſache eines begangenen Diebſtahls bedingt
ſind (t). Ein ausdrückliches Zeugniß für dieſen Satz iſt
nicht vorhanden. Er folgt aber unzweifelhaft aus dem
allgemeinen Grundſatz, und er wird überdem dadurch be-
ſtätigt, daß er für die exceptio jurisjurandi ausdrücklich
anerkannt wird (u), deren innere und weſentliche Ver-
wandtſchaft mit der Einrede der Rechtskraft ſchon oben
dargethan worden iſt (§ 295).

§. 300.
Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage. Ver-
ſchiedenheit des Erwerbsgrundes
.

6. Eine Verſchiedenheit kann endlich noch vorkommen
in dem Erwerbsgrunde, woraus das in beiden
Klagen verfolgte Recht abgeleitet wird
(origo

(s) Vgl. oben B. 5 § 234. a.
(t) Keller S. 281. Anderer Meinung iſt Buchka B. 1 S. 131.
(u) L. 13 § 2 de jurej. (12. 2).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0471" n="453"/><fw place="top" type="header">§. 299. Einrede. Gegen&#x017F;tand der Klage.</fw><lb/>
der er&#x017F;ten Klage der Kläger &#x017F;einen Zweck erreicht hat, &#x017F;o<lb/>
kann dennoch die zweite Klage ange&#x017F;tellt werden, &#x017F;o daß<lb/>
ihr der Grund&#x017F;atz der Concurrenz nicht entgegen &#x017F;teht <note place="foot" n="(s)">Vgl. oben B. 5 § 234. <hi rendition="#aq">a.</hi></note>.<lb/>
Eben &#x017F;o i&#x017F;t die zweite Klage gewiß nicht ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en<lb/>
durch Anwendung des Grund&#x017F;atzes der Con&#x017F;umtion. Allein<lb/>
es i&#x017F;t unleugbar, daß beiden Klagen die&#x017F;elbe Rechtsfrage<lb/>
zum Grunde liegt; wird al&#x017F;o in der einen das Da&#x017F;eyn<lb/>
eines Dieb&#x017F;tahls verneint, &#x017F;o muß die&#x017F;e Verneinung auch<lb/>
der anderen Klage entgegen &#x017F;tehen, da beide gleichmäßig<lb/>
durch die That&#x017F;ache eines begangenen Dieb&#x017F;tahls bedingt<lb/>
&#x017F;ind <note place="foot" n="(t)"><hi rendition="#g">Keller</hi> S. 281. Anderer Meinung i&#x017F;t <hi rendition="#g">Buchka</hi> B. 1 S. 131.</note>. Ein ausdrückliches Zeugniß für die&#x017F;en Satz i&#x017F;t<lb/>
nicht vorhanden. Er folgt aber unzweifelhaft aus dem<lb/>
allgemeinen Grund&#x017F;atz, und er wird überdem dadurch be-<lb/>
&#x017F;tätigt, daß er für die <hi rendition="#aq">exceptio jurisjurandi</hi> ausdrücklich<lb/>
anerkannt wird <note place="foot" n="(u)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 13 § 2 <hi rendition="#i">de jurej.</hi></hi> (12. 2).</note>, deren innere und we&#x017F;entliche Ver-<lb/>
wandt&#x017F;chaft mit der Einrede der Rechtskraft &#x017F;chon oben<lb/>
dargethan worden i&#x017F;t (§ 295).</p>
            </div>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 300.<lb/><hi rendition="#g">Einrede der Rechtskraft. Die&#x017F;elbe Rechtsfrage. Ver-<lb/>
&#x017F;chiedenheit des Erwerbsgrundes</hi>.</head><lb/>
            <p>6. Eine Ver&#x017F;chiedenheit kann endlich noch vorkommen<lb/>
in dem <hi rendition="#g">Erwerbsgrunde, woraus das in beiden<lb/>
Klagen verfolgte Recht abgeleitet wird</hi> (<hi rendition="#aq">origo</hi><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[453/0471] §. 299. Einrede. Gegenſtand der Klage. der erſten Klage der Kläger ſeinen Zweck erreicht hat, ſo kann dennoch die zweite Klage angeſtellt werden, ſo daß ihr der Grundſatz der Concurrenz nicht entgegen ſteht (s). Eben ſo iſt die zweite Klage gewiß nicht ausgeſchloſſen durch Anwendung des Grundſatzes der Conſumtion. Allein es iſt unleugbar, daß beiden Klagen dieſelbe Rechtsfrage zum Grunde liegt; wird alſo in der einen das Daſeyn eines Diebſtahls verneint, ſo muß dieſe Verneinung auch der anderen Klage entgegen ſtehen, da beide gleichmäßig durch die Thatſache eines begangenen Diebſtahls bedingt ſind (t). Ein ausdrückliches Zeugniß für dieſen Satz iſt nicht vorhanden. Er folgt aber unzweifelhaft aus dem allgemeinen Grundſatz, und er wird überdem dadurch be- ſtätigt, daß er für die exceptio jurisjurandi ausdrücklich anerkannt wird (u), deren innere und weſentliche Ver- wandtſchaft mit der Einrede der Rechtskraft ſchon oben dargethan worden iſt (§ 295). §. 300. Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage. Ver- ſchiedenheit des Erwerbsgrundes. 6. Eine Verſchiedenheit kann endlich noch vorkommen in dem Erwerbsgrunde, woraus das in beiden Klagen verfolgte Recht abgeleitet wird (origo (s) Vgl. oben B. 5 § 234. a. (t) Keller S. 281. Anderer Meinung iſt Buchka B. 1 S. 131. (u) L. 13 § 2 de jurej. (12. 2).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/471
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 453. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/471>, abgerufen am 22.12.2024.