Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. in der That kein Bedürfniß vorhanden. Es war und bliebeine und dieselbe Einrede der Rechtskraft, welche für das Urtheil in dem neuen Rechtsstreit maaßgebend wurde, und der Unterschied beider Functionen wird nur sichtbar bei der Frage, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen die Einrede gegeben werden sollte. Dieses aber lag bei jedem einzelnen Rechtsstreit ganz in der Macht des Prä- tors, der dabei jederzeit nach der fortschreitenden Einsicht in das wahre praktische Bedürfniß verfuhr, und einer lei- tenden allgemeinen Vorschrift nicht bedurfte. §. 282. Rechtskraft des Urtheils. -- Geschichte. (Fortsetzung.) Das geschichtliche Verhältniß beider Functionen der Ein- Daß die negative Function die ältere und ursprünglich (a) Gajus. III. § 180. 181, IV. § 106 -- 108, vergl. mit
§ 104. 105. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. in der That kein Bedürfniß vorhanden. Es war und bliebeine und dieſelbe Einrede der Rechtskraft, welche für das Urtheil in dem neuen Rechtsſtreit maaßgebend wurde, und der Unterſchied beider Functionen wird nur ſichtbar bei der Frage, in welchen Fällen, unter welchen Vorausſetzungen die Einrede gegeben werden ſollte. Dieſes aber lag bei jedem einzelnen Rechtsſtreit ganz in der Macht des Prä- tors, der dabei jederzeit nach der fortſchreitenden Einſicht in das wahre praktiſche Bedürfniß verfuhr, und einer lei- tenden allgemeinen Vorſchrift nicht bedurfte. §. 282. Rechtskraft des Urtheils. — Geſchichte. (Fortſetzung.) Das geſchichtliche Verhältniß beider Functionen der Ein- Daß die negative Function die ältere und urſprünglich (a) Gajus. III. § 180. 181, IV. § 106 — 108, vergl. mit
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
in der That kein Bedürfniß vorhanden. Es war und blieb
eine und dieſelbe Einrede der Rechtskraft, welche für das
Urtheil in dem neuen Rechtsſtreit maaßgebend wurde, und
der Unterſchied beider Functionen wird nur ſichtbar bei der
Frage, in welchen Fällen, unter welchen Vorausſetzungen
die Einrede gegeben werden ſollte. Dieſes aber lag bei
jedem einzelnen Rechtsſtreit ganz in der Macht des Prä-
tors, der dabei jederzeit nach der fortſchreitenden Einſicht
in das wahre praktiſche Bedürfniß verfuhr, und einer lei-
tenden allgemeinen Vorſchrift nicht bedurfte.
§. 282.
Rechtskraft des Urtheils. — Geſchichte. (Fortſetzung.)
Das geſchichtliche Verhältniß beider Functionen der Ein-
rede der Rechtskraft ſoll nunmehr näher feſtgeſtellt werden.
Daß die negative Function die ältere und urſprünglich
einzige Geſtalt der Einrede war, läßt ſich ſchon aus ihrer
unvollkommneren Natur und aus ihrer Verwandtſchaft mit
dem augenſcheinlich alterthümlichen Inſtitut der ipso jure
eintretenden Conſumtion (§ 281) vermuthen. Es folgt
aber auch unmittelbar daraus, daß Gajus in ſeinen In-
ſtitutionen die Lehre von der Conſumtion der Klage, d. h.
die negative Function der Einrede, ausführlich und mit
Sorgfalt darſtellt (a), während er den Grundſatz, worauf
die poſitive Function beruht, in jenem Werke gar nicht
(a) Gajus. III. § 180. 181, IV. § 106 — 108, vergl. mit
§ 104. 105.
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