Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Geldschuld wohl begründet wäre, ist bei dem Getreide undanderen Quantitäten kein Grund vorhanden (g). §. 270. Wirkung der L. C. -- II. Umfang der Verurtheilung. -- a) Erweiterungen. (Prozeßzinsen. Fortsetzung). Die ganze bisher angestellte Untersuchung über das Der verurtheilte Beklagte soll für die Früchte des (g) Man könnte die Sache so
denken, als ob nicht eben Getreide- zinsen für das entbehrte Getreide, wohl aber Geldzinsen für den Kauf- preis des Getreides gefordert werden könnten. Allein diese Ansicht würde wiederum nicht den Quantitäten eigenthümlich seyn, sondern auch auf alle andere Sachen angewendet werden können, und sie ist im All- gemeinen durchaus zu verwerfen, wie unten gezeigt werden wird. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Geldſchuld wohl begründet wäre, iſt bei dem Getreide undanderen Quantitäten kein Grund vorhanden (g). §. 270. Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung. — a) Erweiterungen. (Prozeßzinſen. Fortſetzung). Die ganze bisher angeſtellte Unterſuchung über das Der verurtheilte Beklagte ſoll für die Früchte des (g) Man könnte die Sache ſo
denken, als ob nicht eben Getreide- zinſen für das entbehrte Getreide, wohl aber Geldzinſen für den Kauf- preis des Getreides gefordert werden könnten. Allein dieſe Anſicht würde wiederum nicht den Quantitäten eigenthümlich ſeyn, ſondern auch auf alle andere Sachen angewendet werden können, und ſie iſt im All- gemeinen durchaus zu verwerfen, wie unten gezeigt werden wird. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb n="138" facs="#f0156"/><fw type="header" place="top">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> Geldſchuld wohl begründet wäre, iſt bei dem Getreide und<lb/> anderen Quantitäten kein Grund vorhanden <note place="foot" n="(g)">Man könnte die Sache ſo<lb/> denken, als ob nicht eben Getreide-<lb/> zinſen für das entbehrte Getreide,<lb/> wohl aber Geldzinſen für den Kauf-<lb/> preis des Getreides gefordert werden<lb/> könnten. Allein dieſe Anſicht würde<lb/> wiederum nicht den Quantitäten<lb/> eigenthümlich ſeyn, ſondern auch<lb/> auf alle andere Sachen angewendet<lb/> werden können, und ſie iſt im All-<lb/> gemeinen durchaus zu verwerfen,<lb/> wie unten gezeigt werden wird.</note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 270.<lb/><hi rendition="#g">Wirkung der</hi> L. C. — <hi rendition="#aq">II.</hi> <hi rendition="#g">Umfang der Verurtheilung</hi>. —<lb/><hi rendition="#aq">a)</hi> <hi rendition="#g">Erweiterungen. (Prozeßzinſen. Fortſetzung)</hi>.</head><lb/> <p>Die ganze bisher angeſtellte Unterſuchung über das<lb/> Zinſenrecht (§ 268. 269) ſollte nur als Grundlage dienen<lb/> für denjenigen Theil deſſelben, welcher allein in den Kreis<lb/> unſrer gegenwärtigen Aufgabe gehört, nämlich für die<lb/> Prozeßzinſen, für welche nur von jenem vollſtändigen Zu-<lb/> ſammenhang aus eine befriedigende Einſicht gewonnen<lb/> werden kann.</p><lb/> <p>Der verurtheilte Beklagte ſoll für die Früchte des<lb/> Streitgegenſtandes Erſatz leiſten, welche dem Kläger durch<lb/> die Dauer des Rechtsſtreits entzogen worden ſind (§ 265).<lb/> Wenn nun der Gegenſtand des Rechtsſtreits in einer Geld-<lb/> ſumme beſteht, ſo entſteht die practiſch ſehr wichtige Frage,<lb/> ob die Zinſen dieſes Geldes als ſolche zu vergütende<lb/> Früchte zu betrachten ſind, ob alſo überhaupt ein Anſpruch<lb/> des Klägers auf <hi rendition="#g">Prozeßzinſen</hi> zu behaupten iſt. Dieſe<lb/> Frage iſt im hohen Grade beſtritten, und der Streit darüber<lb/> hat ſich bis in die neueſte Zeit fortgeſetzt.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [138/0156]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Geldſchuld wohl begründet wäre, iſt bei dem Getreide und
anderen Quantitäten kein Grund vorhanden (g).
§. 270.
Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung. —
a) Erweiterungen. (Prozeßzinſen. Fortſetzung).
Die ganze bisher angeſtellte Unterſuchung über das
Zinſenrecht (§ 268. 269) ſollte nur als Grundlage dienen
für denjenigen Theil deſſelben, welcher allein in den Kreis
unſrer gegenwärtigen Aufgabe gehört, nämlich für die
Prozeßzinſen, für welche nur von jenem vollſtändigen Zu-
ſammenhang aus eine befriedigende Einſicht gewonnen
werden kann.
Der verurtheilte Beklagte ſoll für die Früchte des
Streitgegenſtandes Erſatz leiſten, welche dem Kläger durch
die Dauer des Rechtsſtreits entzogen worden ſind (§ 265).
Wenn nun der Gegenſtand des Rechtsſtreits in einer Geld-
ſumme beſteht, ſo entſteht die practiſch ſehr wichtige Frage,
ob die Zinſen dieſes Geldes als ſolche zu vergütende
Früchte zu betrachten ſind, ob alſo überhaupt ein Anſpruch
des Klägers auf Prozeßzinſen zu behaupten iſt. Dieſe
Frage iſt im hohen Grade beſtritten, und der Streit darüber
hat ſich bis in die neueſte Zeit fortgeſetzt.
(g) Man könnte die Sache ſo
denken, als ob nicht eben Getreide-
zinſen für das entbehrte Getreide,
wohl aber Geldzinſen für den Kauf-
preis des Getreides gefordert werden
könnten. Allein dieſe Anſicht würde
wiederum nicht den Quantitäten
eigenthümlich ſeyn, ſondern auch
auf alle andere Sachen angewendet
werden können, und ſie iſt im All-
gemeinen durchaus zu verwerfen,
wie unten gezeigt werden wird.
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/156>, abgerufen am 03.03.2025. |