Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 268. Wirkung der L. C. -- Prozeßzinsen. dem eine besondere Sorgfalt obliegt. Wenn er also indieser Lage aus Trägheit unterläßt, den streitigen Acker zu bestellen, oder die Früchte einzusammeln, so trifft ihn, bei der Verurtheilung in der Hauptsache, auch die Entschädigung für diese versäumten Früchte mit allem Recht. Ich glaube, daß diese unrichtige Bestimmung lediglich aus dem falschen Standpunkte hervorgegangen ist, welcher überhaupt im A. L. R. bei der Feststellung der eigenthümlichen Prozeß- verpflichtungen gewählt worden ist (§ 264). Man wollte Alles auf das unredliche Bewußtseyn des Besitzers zurück führen, und glaubte nun, in diesem stets verschiedene Grade unterscheiden, und mit verschiedenen Wirkungen versehen zu müssen. §. 268. Wirkung der L. C. -- II. Umfang der Verurtheilung. -- a) Erweiterungen. (Fortsetzung. Prozeßzinsen.) Unter den Erweiterungen, von deren Ersatz in Folge §. 268. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. dem eine beſondere Sorgfalt obliegt. Wenn er alſo indieſer Lage aus Trägheit unterläßt, den ſtreitigen Acker zu beſtellen, oder die Früchte einzuſammeln, ſo trifft ihn, bei der Verurtheilung in der Hauptſache, auch die Entſchädigung für dieſe verſäumten Früchte mit allem Recht. Ich glaube, daß dieſe unrichtige Beſtimmung lediglich aus dem falſchen Standpunkte hervorgegangen iſt, welcher überhaupt im A. L. R. bei der Feſtſtellung der eigenthümlichen Prozeß- verpflichtungen gewählt worden iſt (§ 264). Man wollte Alles auf das unredliche Bewußtſeyn des Beſitzers zurück führen, und glaubte nun, in dieſem ſtets verſchiedene Grade unterſcheiden, und mit verſchiedenen Wirkungen verſehen zu müſſen. §. 268. Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung. — a) Erweiterungen. (Fortſetzung. Prozeßzinſen.) Unter den Erweiterungen, von deren Erſatz in Folge <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0139" n="121"/><fw place="top" type="header">§. 268. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen.</fw><lb/> dem eine beſondere Sorgfalt obliegt. Wenn er alſo in<lb/> dieſer Lage aus Trägheit unterläßt, den ſtreitigen Acker zu<lb/> beſtellen, oder die Früchte einzuſammeln, ſo trifft ihn, bei<lb/> der Verurtheilung in der Hauptſache, auch die Entſchädigung<lb/> für dieſe verſäumten Früchte mit allem Recht. Ich glaube,<lb/> daß dieſe unrichtige Beſtimmung lediglich aus dem falſchen<lb/> Standpunkte hervorgegangen iſt, welcher überhaupt im<lb/> A. L. R. bei der Feſtſtellung der eigenthümlichen Prozeß-<lb/> verpflichtungen gewählt worden iſt (§ 264). Man wollte<lb/> Alles auf das unredliche Bewußtſeyn des Beſitzers zurück<lb/> führen, und glaubte nun, in dieſem ſtets verſchiedene<lb/> Grade unterſcheiden, und mit verſchiedenen Wirkungen<lb/> verſehen zu müſſen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 268.<lb/><hi rendition="#g">Wirkung der</hi> L. C. — <hi rendition="#aq">II.</hi> <hi rendition="#g">Umfang der Verurtheilung</hi>. —<lb/><hi rendition="#aq">a)</hi> <hi rendition="#g">Erweiterungen. (Fortſetzung. Prozeßzinſen.)</hi></head><lb/> <p>Unter den Erweiterungen, von deren Erſatz in Folge<lb/> der L. C. bisher die Rede geweſen iſt, befindet ſich eine,<lb/> deren Behandlung vorzugsweiſe zweifelhaft und beſtritten,<lb/> und zugleich practiſch ſehr wichtig iſt; dieſes ſind die<lb/><hi rendition="#g">Prozeßzinſen</hi>. Zu einer erſchöpfenden Behandlung der-<lb/> ſelben iſt es unumgänglich nöthig, eine zuſammenhängende<lb/> Überſicht des Zinſenſyſtems überhaupt vorauszuſchicken.<lb/> Ohne eine ſolche Überſicht iſt es nicht möglich, eine falſche<lb/> Auffaſſung und Benutzung mancher der wichtigſten Quellen-<lb/> zeugniſſe mit Sicherheit abzuwehren.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [121/0139]
§. 268. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen.
dem eine beſondere Sorgfalt obliegt. Wenn er alſo in
dieſer Lage aus Trägheit unterläßt, den ſtreitigen Acker zu
beſtellen, oder die Früchte einzuſammeln, ſo trifft ihn, bei
der Verurtheilung in der Hauptſache, auch die Entſchädigung
für dieſe verſäumten Früchte mit allem Recht. Ich glaube,
daß dieſe unrichtige Beſtimmung lediglich aus dem falſchen
Standpunkte hervorgegangen iſt, welcher überhaupt im
A. L. R. bei der Feſtſtellung der eigenthümlichen Prozeß-
verpflichtungen gewählt worden iſt (§ 264). Man wollte
Alles auf das unredliche Bewußtſeyn des Beſitzers zurück
führen, und glaubte nun, in dieſem ſtets verſchiedene
Grade unterſcheiden, und mit verſchiedenen Wirkungen
verſehen zu müſſen.
§. 268.
Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung. —
a) Erweiterungen. (Fortſetzung. Prozeßzinſen.)
Unter den Erweiterungen, von deren Erſatz in Folge
der L. C. bisher die Rede geweſen iſt, befindet ſich eine,
deren Behandlung vorzugsweiſe zweifelhaft und beſtritten,
und zugleich practiſch ſehr wichtig iſt; dieſes ſind die
Prozeßzinſen. Zu einer erſchöpfenden Behandlung der-
ſelben iſt es unumgänglich nöthig, eine zuſammenhängende
Überſicht des Zinſenſyſtems überhaupt vorauszuſchicken.
Ohne eine ſolche Überſicht iſt es nicht möglich, eine falſche
Auffaſſung und Benutzung mancher der wichtigſten Quellen-
zeugniſſe mit Sicherheit abzuwehren.
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