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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 214. Bestandtheile der formula.
hauptung des Klägers, also zugleich der Grund und die
Bedingung der von ihm verlangten Entscheidung ausge-
drückt war. Es ist der einzige Theil, welcher in keiner
Formel jemals fehlen konnte (f). Weil er nun das we-
sentlichste Stück der Klage in sich schloß, so wurden auch
oft die Ausdrücke intentio und intendere für actio und
agere gesezt, ja dieser Sprachgebrauch ist selbst in man-
chen Stellen des Justinianischen Rechts noch sichtbar geblie-
ben, obgleich der Entstehungsgrund desselben mit den For-
meln selbst längst verschwunden war. Jene Behauptung
nun enthielt bald unmittelbar das Daseyn eines Rechtsver-
hältnisses, bald solche Thatsachen, die als Grund eines
Rechts angesehen werden sollten. Die Natur dieses Unter-
schieds wird erst bey einer gleich folgenden Eintheilung der
Klagen erklärt, und durch Beyspiele erläutert werden können.

Condemnatio endlich war der praktische Theil der For-
mel, das heißt die Anweisung an den Judex, wie er unter
Voraussetzung der Wahrheit oder Unwahrheit der Inten-
tio
das Urtheil fassen sollte. Bey den meisten Klagen
war eine solche vorhanden; sie fehlte aber bey den Prä-
judicialklagen, das heißt bey denjenigen Klagen, wodurch
zunächst nur das Daseyn eines Rechtsverhältnisses oder
einer Thatsache festgestellt werden sollte, so daß sich der
Kläger vorbehielt, in einem künftigen anderen Rechtsstreit
von dieser Feststellung Gebrauch zu machen (§ 207. e. f.).
Beyspiele der Condemnatio sind folgende (g):


(f) Gajus IV. § 44.
(g) Gajus IV. § 43. 47. 51.

§. 214. Beſtandtheile der formula.
hauptung des Klägers, alſo zugleich der Grund und die
Bedingung der von ihm verlangten Entſcheidung ausge-
drückt war. Es iſt der einzige Theil, welcher in keiner
Formel jemals fehlen konnte (f). Weil er nun das we-
ſentlichſte Stück der Klage in ſich ſchloß, ſo wurden auch
oft die Ausdrücke intentio und intendere für actio und
agere geſezt, ja dieſer Sprachgebrauch iſt ſelbſt in man-
chen Stellen des Juſtinianiſchen Rechts noch ſichtbar geblie-
ben, obgleich der Entſtehungsgrund deſſelben mit den For-
meln ſelbſt längſt verſchwunden war. Jene Behauptung
nun enthielt bald unmittelbar das Daſeyn eines Rechtsver-
hältniſſes, bald ſolche Thatſachen, die als Grund eines
Rechts angeſehen werden ſollten. Die Natur dieſes Unter-
ſchieds wird erſt bey einer gleich folgenden Eintheilung der
Klagen erklärt, und durch Beyſpiele erläutert werden können.

Condemnatio endlich war der praktiſche Theil der For-
mel, das heißt die Anweiſung an den Judex, wie er unter
Vorausſetzung der Wahrheit oder Unwahrheit der Inten-
tio
das Urtheil faſſen ſollte. Bey den meiſten Klagen
war eine ſolche vorhanden; ſie fehlte aber bey den Prä-
judicialklagen, das heißt bey denjenigen Klagen, wodurch
zunächſt nur das Daſeyn eines Rechtsverhältniſſes oder
einer Thatſache feſtgeſtellt werden ſollte, ſo daß ſich der
Kläger vorbehielt, in einem künftigen anderen Rechtsſtreit
von dieſer Feſtſtellung Gebrauch zu machen (§ 207. e. f.).
Beyſpiele der Condemnatio ſind folgende (g):


(f) Gajus IV. § 44.
(g) Gajus IV. § 43. 47. 51.
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[69/0083] §. 214. Beſtandtheile der formula. hauptung des Klägers, alſo zugleich der Grund und die Bedingung der von ihm verlangten Entſcheidung ausge- drückt war. Es iſt der einzige Theil, welcher in keiner Formel jemals fehlen konnte (f). Weil er nun das we- ſentlichſte Stück der Klage in ſich ſchloß, ſo wurden auch oft die Ausdrücke intentio und intendere für actio und agere geſezt, ja dieſer Sprachgebrauch iſt ſelbſt in man- chen Stellen des Juſtinianiſchen Rechts noch ſichtbar geblie- ben, obgleich der Entſtehungsgrund deſſelben mit den For- meln ſelbſt längſt verſchwunden war. Jene Behauptung nun enthielt bald unmittelbar das Daſeyn eines Rechtsver- hältniſſes, bald ſolche Thatſachen, die als Grund eines Rechts angeſehen werden ſollten. Die Natur dieſes Unter- ſchieds wird erſt bey einer gleich folgenden Eintheilung der Klagen erklärt, und durch Beyſpiele erläutert werden können. Condemnatio endlich war der praktiſche Theil der For- mel, das heißt die Anweiſung an den Judex, wie er unter Vorausſetzung der Wahrheit oder Unwahrheit der Inten- tio das Urtheil faſſen ſollte. Bey den meiſten Klagen war eine ſolche vorhanden; ſie fehlte aber bey den Prä- judicialklagen, das heißt bey denjenigen Klagen, wodurch zunächſt nur das Daſeyn eines Rechtsverhältniſſes oder einer Thatſache feſtgeſtellt werden ſollte, ſo daß ſich der Kläger vorbehielt, in einem künftigen anderen Rechtsſtreit von dieſer Feſtſtellung Gebrauch zu machen (§ 207. e. f.). Beyſpiele der Condemnatio ſind folgende (g): (f) Gajus IV. § 44. (g) Gajus IV. § 43. 47. 51.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/83>, abgerufen am 26.04.2024.