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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Wenn die Vertheidigung in einer Exception besteht,
also eine, der Klage ähnliche, selbstständige Natur hat,
so sind dagegen dieselben Vertheidigungen des Klägers
denkbar, wie die, welche oben für den Beklagten nachge-
wiesen worden sind (§ 225). Es kann nämlich der Kläger
das in der Exception behauptete Recht entweder absolut
verneinen, oder für später vernichtet ausgeben (relative
Verneinung), oder endlich durch ein selbstständiges eigenes
Recht entkräften.

Diese letzte Art der Vertheidigung führt den Namen
Replicatio, und sie wird geradezu als eine exceptionis
exceptio
erklärt (a), welches nicht etwa als eine Erläu-
terung durch bloße Ähnlichkeit, sondern ganz buchstäblich
zu verstehen ist. Denn auch die Replication soll lediglich
eine Ausnahme bewirken von der durch die Exception re-
gelmäßigerweise bewirkten Lossprechung des Beklagten.
Auch in der Fassung der Römischen Formeln wird dieses
Verhältniß sichtbar. Denn nachdem der Prätor den Ju-
dex angewiesen hatte, unter Voraussetzung der Intentio zu
condemniren, beschränkte er zuerst diese Vorschrift durch
die Ausnahme, unter Voraussetzung der Wahrheit der
Exceptio dennoch zu absolviren. Diese letzte Anweisung
aber erhielt abermals eine Ausnahme für den Fall, daß

(a) L. 2 § 1 de exc. (44. 1.)
"Replicationes nihil aliud sunt,
quam exceptiones, et a parte
actoris veniunt" ... L. 22 eod.
"Replicatio est contraria ex-
ceptio, quasi exceptionis ex-
ceptio."
-- Vgl. überhaupt Ga-
jus
IV. § 126--129, tit. Inst, de
replic.
4. 14.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Wenn die Vertheidigung in einer Exception beſteht,
alſo eine, der Klage ähnliche, ſelbſtſtändige Natur hat,
ſo ſind dagegen dieſelben Vertheidigungen des Klägers
denkbar, wie die, welche oben für den Beklagten nachge-
wieſen worden ſind (§ 225). Es kann nämlich der Kläger
das in der Exception behauptete Recht entweder abſolut
verneinen, oder für ſpäter vernichtet ausgeben (relative
Verneinung), oder endlich durch ein ſelbſtſtändiges eigenes
Recht entkräften.

Dieſe letzte Art der Vertheidigung führt den Namen
Replicatio, und ſie wird geradezu als eine exceptionis
exceptio
erklärt (a), welches nicht etwa als eine Erläu-
terung durch bloße Ähnlichkeit, ſondern ganz buchſtäblich
zu verſtehen iſt. Denn auch die Replication ſoll lediglich
eine Ausnahme bewirken von der durch die Exception re-
gelmäßigerweiſe bewirkten Losſprechung des Beklagten.
Auch in der Faſſung der Römiſchen Formeln wird dieſes
Verhältniß ſichtbar. Denn nachdem der Prätor den Ju-
dex angewieſen hatte, unter Vorausſetzung der Intentio zu
condemniren, beſchränkte er zuerſt dieſe Vorſchrift durch
die Ausnahme, unter Vorausſetzung der Wahrheit der
Exceptio dennoch zu abſolviren. Dieſe letzte Anweiſung
aber erhielt abermals eine Ausnahme für den Fall, daß

(a) L. 2 § 1 de exc. (44. 1.)
„Replicationes nihil aliud sunt,
quam exceptiones, et a parte
actoris veniunt” … L. 22 eod.
„Replicatio est contraria ex-
ceptio, quasi exceptionis ex-
ceptio.”
— Vgl. überhaupt Ga-
jus
IV. § 126—129, tit. Inst, de
replic.
4. 14.
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[190/0204] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Wenn die Vertheidigung in einer Exception beſteht, alſo eine, der Klage ähnliche, ſelbſtſtändige Natur hat, ſo ſind dagegen dieſelben Vertheidigungen des Klägers denkbar, wie die, welche oben für den Beklagten nachge- wieſen worden ſind (§ 225). Es kann nämlich der Kläger das in der Exception behauptete Recht entweder abſolut verneinen, oder für ſpäter vernichtet ausgeben (relative Verneinung), oder endlich durch ein ſelbſtſtändiges eigenes Recht entkräften. Dieſe letzte Art der Vertheidigung führt den Namen Replicatio, und ſie wird geradezu als eine exceptionis exceptio erklärt (a), welches nicht etwa als eine Erläu- terung durch bloße Ähnlichkeit, ſondern ganz buchſtäblich zu verſtehen iſt. Denn auch die Replication ſoll lediglich eine Ausnahme bewirken von der durch die Exception re- gelmäßigerweiſe bewirkten Losſprechung des Beklagten. Auch in der Faſſung der Römiſchen Formeln wird dieſes Verhältniß ſichtbar. Denn nachdem der Prätor den Ju- dex angewieſen hatte, unter Vorausſetzung der Intentio zu condemniren, beſchränkte er zuerſt dieſe Vorſchrift durch die Ausnahme, unter Vorausſetzung der Wahrheit der Exceptio dennoch zu abſolviren. Dieſe letzte Anweiſung aber erhielt abermals eine Ausnahme für den Fall, daß (a) L. 2 § 1 de exc. (44. 1.) „Replicationes nihil aliud sunt, quam exceptiones, et a parte actoris veniunt” … L. 22 eod. „Replicatio est contraria ex- ceptio, quasi exceptionis ex- ceptio.” — Vgl. überhaupt Ga- jus IV. § 126—129, tit. Inst, de replic. 4. 14.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/204>, abgerufen am 26.04.2024.