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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
des Römischen Sprachgebrauchs. -- Bey dem ersten Stück
kommt es vor Allem darauf an, ob jene Feststellung rich-
tig ist. Ist sie es nicht, so muß sie berichtigt werden;
wird sie aber als richtig anerkannt, so ist nur in ihr
eine feste Grundlage für die ganze vorliegende Untersu-
chung zu finden, und diese Grundlage ist für die Theorie
des Römischen Rechts, so wie für den heutigen Civilpro-
zeß, gleich wichtig und unentbehrlich. Hierin also ist das
Bedürfniß völlig gemeinschaftlich, und von einem Wider-
streit wegen der eigenthümlichen Interessen der beiden wis-
senschaftlichen Gebiete kann nicht die Rede seyn. -- Was
aber das zweyte Stück, nämlich die strenge Festhaltung
des Römischen Begriffs der Exceptiones, mit diesem ihrem
Namen, betrifft, so ist dieselbe für die Theorie des Römi-
schen Rechts eben so unentbehrlich, wie die Festhaltung
des Römischen Actionensystems und der darauf bezüglichen
Kunstausdrücke (§ 224). Der Grund liegt darin, daß
wenn wir jenes und dieses aufgeben, eine wahrhafte Ein-
sicht in das System der Römischen Rechtsbegriffe und
Rechtsregeln eben so wenig möglich ist, als das Verständ-
niß der Quellen. Ja das Festhalten der Exceptionen hat
sogar darin noch mehr Grund, als das der Actionen und
Condictionen, daß diese letzten weniger mit dem inneren
und bleibenden Wesen der Rechtsbegriffe selbst zusammen-
hängen, als die Exceptionen. Bey diesem Festhalten der
Römischen Exceptionen nun hat freylich die Theorie des
heutigen Civilprozesses kein Interesse; es ist aber auch ganz

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
des Römiſchen Sprachgebrauchs. — Bey dem erſten Stück
kommt es vor Allem darauf an, ob jene Feſtſtellung rich-
tig iſt. Iſt ſie es nicht, ſo muß ſie berichtigt werden;
wird ſie aber als richtig anerkannt, ſo iſt nur in ihr
eine feſte Grundlage für die ganze vorliegende Unterſu-
chung zu finden, und dieſe Grundlage iſt für die Theorie
des Römiſchen Rechts, ſo wie für den heutigen Civilpro-
zeß, gleich wichtig und unentbehrlich. Hierin alſo iſt das
Bedürfniß völlig gemeinſchaftlich, und von einem Wider-
ſtreit wegen der eigenthümlichen Intereſſen der beiden wiſ-
ſenſchaftlichen Gebiete kann nicht die Rede ſeyn. — Was
aber das zweyte Stück, nämlich die ſtrenge Feſthaltung
des Römiſchen Begriffs der Exceptiones, mit dieſem ihrem
Namen, betrifft, ſo iſt dieſelbe für die Theorie des Römi-
ſchen Rechts eben ſo unentbehrlich, wie die Feſthaltung
des Römiſchen Actionenſyſtems und der darauf bezüglichen
Kunſtausdrücke (§ 224). Der Grund liegt darin, daß
wenn wir jenes und dieſes aufgeben, eine wahrhafte Ein-
ſicht in das Syſtem der Römiſchen Rechtsbegriffe und
Rechtsregeln eben ſo wenig möglich iſt, als das Verſtänd-
niß der Quellen. Ja das Feſthalten der Exceptionen hat
ſogar darin noch mehr Grund, als das der Actionen und
Condictionen, daß dieſe letzten weniger mit dem inneren
und bleibenden Weſen der Rechtsbegriffe ſelbſt zuſammen-
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Römiſchen Exceptionen nun hat freylich die Theorie des
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[184/0198] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. des Römiſchen Sprachgebrauchs. — Bey dem erſten Stück kommt es vor Allem darauf an, ob jene Feſtſtellung rich- tig iſt. Iſt ſie es nicht, ſo muß ſie berichtigt werden; wird ſie aber als richtig anerkannt, ſo iſt nur in ihr eine feſte Grundlage für die ganze vorliegende Unterſu- chung zu finden, und dieſe Grundlage iſt für die Theorie des Römiſchen Rechts, ſo wie für den heutigen Civilpro- zeß, gleich wichtig und unentbehrlich. Hierin alſo iſt das Bedürfniß völlig gemeinſchaftlich, und von einem Wider- ſtreit wegen der eigenthümlichen Intereſſen der beiden wiſ- ſenſchaftlichen Gebiete kann nicht die Rede ſeyn. — Was aber das zweyte Stück, nämlich die ſtrenge Feſthaltung des Römiſchen Begriffs der Exceptiones, mit dieſem ihrem Namen, betrifft, ſo iſt dieſelbe für die Theorie des Römi- ſchen Rechts eben ſo unentbehrlich, wie die Feſthaltung des Römiſchen Actionenſyſtems und der darauf bezüglichen Kunſtausdrücke (§ 224). Der Grund liegt darin, daß wenn wir jenes und dieſes aufgeben, eine wahrhafte Ein- ſicht in das Syſtem der Römiſchen Rechtsbegriffe und Rechtsregeln eben ſo wenig möglich iſt, als das Verſtänd- niß der Quellen. Ja das Feſthalten der Exceptionen hat ſogar darin noch mehr Grund, als das der Actionen und Condictionen, daß dieſe letzten weniger mit dem inneren und bleibenden Weſen der Rechtsbegriffe ſelbſt zuſammen- hängen, als die Exceptionen. Bey dieſem Feſthalten der Römiſchen Exceptionen nun hat freylich die Theorie des heutigen Civilprozeſſes kein Intereſſe; es iſt aber auch ganz

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/198>, abgerufen am 26.04.2024.