Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Die Condictionen. XL. thümer ist; außerdem aber die possessio (c). In diesenbeiden Fällen nun werden Condictionen der zweyten und dritten Klasse ohne Unterschied zusammengestellt, so daß auf die einen, wie auf die anderen, die condictio triticaria gleichmäßig anwendbar seyn soll. Denn die Klage auf fundum dare oportere gehört zur zweyten Klasse; dagegen die auf den fundus vectigalis, an welchem kein Eigenthum verschafft werden kann, und besonders die auf die possessio, gehört zur dritten Klasse, da die Übertragung des Besitzes ein facere ist (nicht dare), Welches nur durch eine incerti condictio (quidquid dare facere oportet) eingeklagt wer- den kann (XXXIV. d.). Wie sich die certi condictio an die alte condictio ex XL. Incerti condictio heißt jede zur dritten Klasse gehörende, (c) L. 2 de cond. trit. (13. 3.). (d) S. o. Num. XXII. In Er-
klärungen des seltsamen Namens hat man sich von jeher erschöpft, und es finden sich auch sehr ab- geschmackte darunter. Vgl. Glück B. 13 § 843. Die Condictionen. XL. thümer iſt; außerdem aber die possessio (c). In dieſenbeiden Fällen nun werden Condictionen der zweyten und dritten Klaſſe ohne Unterſchied zuſammengeſtellt, ſo daß auf die einen, wie auf die anderen, die condictio triticaria gleichmäßig anwendbar ſeyn ſoll. Denn die Klage auf fundum dare oportere gehört zur zweyten Klaſſe; dagegen die auf den fundus vectigalis, an welchem kein Eigenthum verſchafft werden kann, und beſonders die auf die possessio, gehört zur dritten Klaſſe, da die Übertragung des Beſitzes ein facere iſt (nicht dare), Welches nur durch eine incerti condictio (quidquid dare facere oportet) eingeklagt wer- den kann (XXXIV. d.). Wie ſich die certi condictio an die alte condictio ex XL. Incerti condictio heißt jede zur dritten Klaſſe gehörende, (c) L. 2 de cond. trit. (13. 3.). (d) S. o. Num. XXII. In Er-
klärungen des ſeltſamen Namens hat man ſich von jeher erſchöpft, und es finden ſich auch ſehr ab- geſchmackte darunter. Vgl. Glück B. 13 § 843. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0641" n="627"/><fw place="top" type="header">Die Condictionen. <hi rendition="#aq">XL.</hi></fw><lb/> thümer iſt; außerdem aber die <hi rendition="#aq">possessio</hi> <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">de cond. trit.</hi></hi> (13. 3.).</note>. In dieſen<lb/> beiden Fällen nun werden Condictionen der zweyten und<lb/> dritten Klaſſe ohne Unterſchied zuſammengeſtellt, ſo daß<lb/> auf die einen, wie auf die anderen, die <hi rendition="#aq">condictio triticaria</hi><lb/> gleichmäßig anwendbar ſeyn ſoll. Denn die Klage auf<lb/><hi rendition="#aq">fundum dare oportere</hi> gehört zur zweyten Klaſſe; dagegen<lb/> die auf den <hi rendition="#aq">fundus vectigalis,</hi> an welchem kein Eigenthum<lb/> verſchafft werden kann, und beſonders die auf die <hi rendition="#aq">possessio,</hi><lb/> gehört zur dritten Klaſſe, da die Übertragung des Beſitzes<lb/> ein <hi rendition="#aq">facere</hi> iſt (nicht <hi rendition="#aq">dare</hi>), Welches nur durch eine <hi rendition="#aq">incerti<lb/> condictio (quidquid dare facere oportet)</hi> eingeklagt wer-<lb/> den kann (<hi rendition="#aq">XXXIV. d.</hi>).</p><lb/> <p>Wie ſich die <hi rendition="#aq">certi condictio</hi> an die alte <hi rendition="#aq">condictio ex<lb/> L. Silia</hi> anſchloß, ſo die <hi rendition="#aq">triticaria</hi> an die <hi rendition="#aq">ex L. Calpurnia,</hi><lb/> über deren urſprünglichen Gegenſtand hinaus ſie jedoch<lb/> weit ausgedehnt wurde. Nur den Namen hat ſie ohne<lb/> Zweifel von ihr erhalten, da die <hi rendition="#aq">condictio ex L. Calpurnia</hi><lb/> hauptſächlich auf ein in Getreide gegebenes Darlehen ge-<lb/> richtet worden ſeyn mag <note place="foot" n="(d)">S. o. Num. <hi rendition="#aq">XXII.</hi> In Er-<lb/> klärungen des ſeltſamen Namens<lb/> hat man ſich von jeher erſchöpft,<lb/> und es finden ſich auch ſehr ab-<lb/> geſchmackte darunter. Vgl. <hi rendition="#g">Glück</hi><lb/> B. 13 § 843.</note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">XL.</hi> </hi> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Incerti</hi> condictio</hi> heißt jede zur dritten Klaſſe gehörende,<lb/> deren <hi rendition="#aq">Intentio,</hi> auf <hi rendition="#aq">Quidquid dare facere oportet</hi> lautend,<lb/> eben ſo unbeſtimmt iſt, als die <hi rendition="#aq">Condemnatio.</hi> Dieſer<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [627/0641]
Die Condictionen. XL.
thümer iſt; außerdem aber die possessio (c). In dieſen
beiden Fällen nun werden Condictionen der zweyten und
dritten Klaſſe ohne Unterſchied zuſammengeſtellt, ſo daß
auf die einen, wie auf die anderen, die condictio triticaria
gleichmäßig anwendbar ſeyn ſoll. Denn die Klage auf
fundum dare oportere gehört zur zweyten Klaſſe; dagegen
die auf den fundus vectigalis, an welchem kein Eigenthum
verſchafft werden kann, und beſonders die auf die possessio,
gehört zur dritten Klaſſe, da die Übertragung des Beſitzes
ein facere iſt (nicht dare), Welches nur durch eine incerti
condictio (quidquid dare facere oportet) eingeklagt wer-
den kann (XXXIV. d.).
Wie ſich die certi condictio an die alte condictio ex
L. Silia anſchloß, ſo die triticaria an die ex L. Calpurnia,
über deren urſprünglichen Gegenſtand hinaus ſie jedoch
weit ausgedehnt wurde. Nur den Namen hat ſie ohne
Zweifel von ihr erhalten, da die condictio ex L. Calpurnia
hauptſächlich auf ein in Getreide gegebenes Darlehen ge-
richtet worden ſeyn mag (d).
XL.
Incerti condictio heißt jede zur dritten Klaſſe gehörende,
deren Intentio, auf Quidquid dare facere oportet lautend,
eben ſo unbeſtimmt iſt, als die Condemnatio. Dieſer
(c) L. 2 de cond. trit. (13. 3.).
(d) S. o. Num. XXII. In Er-
klärungen des ſeltſamen Namens
hat man ſich von jeher erſchöpft,
und es finden ſich auch ſehr ab-
geſchmackte darunter. Vgl. Glück
B. 13 § 843.
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