Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Beylage XIV. hältniß (Num. V.). Eben so das Depositum, Commodat,Pfand, vorausgesetzt, daß die Sache noch unzerstört bey dem Empfänger vorhanden ist; in diesen Fällen gelten, außer der Vindication, auch b. f. actiones, aber zu einer Condiction ist kein Grund vorhanden (b). Durch die Con- sumtion der Sache kann allerdings eine Bereicherung ent- stehen, und nun concurrirt die b. f. actio mit einer Con- diction, so wie sie vorher mit der Vindication concurrirte (Num. VI.). Auf gleiche Weise müßte eigentlich die condictio fur- XX. Die zweyte Klasse von Fällen, worin die Anwendung (b) Man könnte einwenden, bey
dem Pfandcontract wenigstens werde, wenn auch nicht Eigenthum, doch wenigstens ein jus in re, an den Empfänger veräußert, auf dessen Rückgabe also eine Condiction an- gestellt werden könne. Allein so- lange die Schuld unbezahlt ist, kann das Pfand mit keiner Klage zurück gefordert werden; wird sie aber bezahlt, so ist in demselben Augenblick auch das jus in re von selbst erloschen, ohne daß es dazu einer Rückübertragung be- darf. Anders war es bey der Fiducia, und auf deren Rückgabe (durch Remaneipation) nach be- zahltem Geld konnte ohne Zweifel mit einer Condiction geklagt wer- den, weil hier übertragenes Eigen- thum zurück gefordert wurde (Num. V.). Vielleicht bezog sich ursprüng- lich auf eine Fiducia die L. 4 § 1 de R. C. (12. 1.), s. v. Num. VI. b. Beylage XIV. hältniß (Num. V.). Eben ſo das Depoſitum, Commodat,Pfand, vorausgeſetzt, daß die Sache noch unzerſtört bey dem Empfänger vorhanden iſt; in dieſen Fällen gelten, außer der Vindication, auch b. f. actiones, aber zu einer Condiction iſt kein Grund vorhanden (b). Durch die Con- ſumtion der Sache kann allerdings eine Bereicherung ent- ſtehen, und nun concurrirt die b. f. actio mit einer Con- diction, ſo wie ſie vorher mit der Vindication concurrirte (Num. VI.). Auf gleiche Weiſe müßte eigentlich die condictio fur- XX. Die zweyte Klaſſe von Fällen, worin die Anwendung (b) Man könnte einwenden, bey
dem Pfandcontract wenigſtens werde, wenn auch nicht Eigenthum, doch wenigſtens ein jus in re, an den Empfänger veräußert, auf deſſen Rückgabe alſo eine Condiction an- geſtellt werden könne. Allein ſo- lange die Schuld unbezahlt iſt, kann das Pfand mit keiner Klage zurück gefordert werden; wird ſie aber bezahlt, ſo iſt in demſelben Augenblick auch das jus in re von ſelbſt erloſchen, ohne daß es dazu einer Rückübertragung be- darf. Anders war es bey der Fiducia, und auf deren Rückgabe (durch Remaneipation) nach be- zahltem Geld konnte ohne Zweifel mit einer Condiction geklagt wer- den, weil hier übertragenes Eigen- thum zurück gefordert wurde (Num. V.). Vielleicht bezog ſich urſprüng- lich auf eine Fiducia die L. 4 § 1 de R. C. (12. 1.), ſ. v. Num. VI. b. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0580" n="566"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">XIV.</hi></fw><lb/> hältniß (Num. <hi rendition="#aq">V.</hi>). Eben ſo das Depoſitum, Commodat,<lb/> Pfand, vorausgeſetzt, daß die Sache noch unzerſtört bey<lb/> dem Empfänger vorhanden iſt; in dieſen Fällen gelten,<lb/> außer der Vindication, auch <hi rendition="#aq">b. f. actiones,</hi> aber zu einer<lb/> Condiction iſt kein Grund vorhanden <note place="foot" n="(b)">Man könnte einwenden, bey<lb/> dem Pfandcontract wenigſtens werde,<lb/> wenn auch nicht Eigenthum, doch<lb/> wenigſtens ein <hi rendition="#aq">jus in re,</hi> an den<lb/> Empfänger veräußert, auf deſſen<lb/> Rückgabe alſo eine Condiction an-<lb/> geſtellt werden könne. Allein ſo-<lb/> lange die Schuld unbezahlt iſt,<lb/> kann das Pfand mit keiner Klage<lb/> zurück gefordert werden; wird ſie<lb/> aber bezahlt, ſo iſt in demſelben<lb/> Augenblick auch das <hi rendition="#aq">jus in re</hi><lb/> von ſelbſt erloſchen, ohne daß es<lb/><hi rendition="#g">dazu</hi> einer Rückübertragung be-<lb/> darf. Anders war es bey der<lb/> Fiducia, und auf deren Rückgabe<lb/> (durch Remaneipation) nach be-<lb/> zahltem Geld konnte ohne Zweifel<lb/> mit einer Condiction geklagt wer-<lb/> den, weil hier übertragenes Eigen-<lb/> thum zurück gefordert wurde (Num.<lb/><hi rendition="#aq">V.</hi>). Vielleicht bezog ſich urſprüng-<lb/> lich auf eine Fiducia die <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 4 § 1<lb/><hi rendition="#i">de R. C.</hi> (12. 1.),</hi> ſ. v. Num. <hi rendition="#aq">VI. b.</hi></note>. Durch die Con-<lb/> ſumtion der Sache kann allerdings eine Bereicherung ent-<lb/> ſtehen, und nun concurrirt die <hi rendition="#aq">b. f. actio</hi> mit einer Con-<lb/> diction, ſo wie ſie vorher mit der Vindication concurrirte<lb/> (Num. <hi rendition="#aq">VI.</hi>).</p><lb/> <p>Auf gleiche Weiſe müßte eigentlich die <hi rendition="#aq">condictio fur-<lb/> tiva</hi> nicht gelten, ſolange der Dieb die geſtohlene Sache<lb/> in ſeinem Beſitz behält, und es geſchieht blos als Ano-<lb/> malie, daß ſie hier dennoch zugelaſſen wird (Num. <hi rendition="#aq">XV.</hi>).</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">XX.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Die zweyte Klaſſe von Fällen, worin die Anwendung<lb/> der Condiction durch das aufgeſtellte Princip ausgeſchloſſen<lb/> wird, beruht darauf, daß der Gegenſtand der Forderung<lb/> niemals zu des Klägers Vermögen gehört hat, folglich<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [566/0580]
Beylage XIV.
hältniß (Num. V.). Eben ſo das Depoſitum, Commodat,
Pfand, vorausgeſetzt, daß die Sache noch unzerſtört bey
dem Empfänger vorhanden iſt; in dieſen Fällen gelten,
außer der Vindication, auch b. f. actiones, aber zu einer
Condiction iſt kein Grund vorhanden (b). Durch die Con-
ſumtion der Sache kann allerdings eine Bereicherung ent-
ſtehen, und nun concurrirt die b. f. actio mit einer Con-
diction, ſo wie ſie vorher mit der Vindication concurrirte
(Num. VI.).
Auf gleiche Weiſe müßte eigentlich die condictio fur-
tiva nicht gelten, ſolange der Dieb die geſtohlene Sache
in ſeinem Beſitz behält, und es geſchieht blos als Ano-
malie, daß ſie hier dennoch zugelaſſen wird (Num. XV.).
XX.
Die zweyte Klaſſe von Fällen, worin die Anwendung
der Condiction durch das aufgeſtellte Princip ausgeſchloſſen
wird, beruht darauf, daß der Gegenſtand der Forderung
niemals zu des Klägers Vermögen gehört hat, folglich
(b) Man könnte einwenden, bey
dem Pfandcontract wenigſtens werde,
wenn auch nicht Eigenthum, doch
wenigſtens ein jus in re, an den
Empfänger veräußert, auf deſſen
Rückgabe alſo eine Condiction an-
geſtellt werden könne. Allein ſo-
lange die Schuld unbezahlt iſt,
kann das Pfand mit keiner Klage
zurück gefordert werden; wird ſie
aber bezahlt, ſo iſt in demſelben
Augenblick auch das jus in re
von ſelbſt erloſchen, ohne daß es
dazu einer Rückübertragung be-
darf. Anders war es bey der
Fiducia, und auf deren Rückgabe
(durch Remaneipation) nach be-
zahltem Geld konnte ohne Zweifel
mit einer Condiction geklagt wer-
den, weil hier übertragenes Eigen-
thum zurück gefordert wurde (Num.
V.). Vielleicht bezog ſich urſprüng-
lich auf eine Fiducia die L. 4 § 1
de R. C. (12. 1.), ſ. v. Num. VI. b.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |