Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Beylage XIV. XVII. Nach der hier gegebenen Darstellung ist also die con- Diese Meynung aber ist keinesweges allgemein aner- (a) Einer der neuesten Verthei-
diger der Delictsnatur dieser Klage ist Francke Beyträge S. 28--33. Schriftsteller über diese Streitfrage finden sich reichlich angeführt bey Glück B. 13 § 839. Die Ablei- tung aus einem quasicontractus findet sich schon bey Anderen, z. B. Lyclama benedictor. Lib. 1 C. 1--8. -- Krug de condict. furt. Lips. 1830 p. 8--12 hält sie zwar für eine Delictsklage, will aber ihre Entstehung (ohne hinreichende Gründe) aus der Fiction eines Abfindungsvertrags ableiten, und daraus ihre Eigenthümlichkeiten erklären, z. B. den Übergang auf die Erben des Diebes. Beylage XIV. XVII. Nach der hier gegebenen Darſtellung iſt alſo die con- Dieſe Meynung aber iſt keinesweges allgemein aner- (a) Einer der neueſten Verthei-
diger der Delictsnatur dieſer Klage iſt Francke Beyträge S. 28—33. Schriftſteller über dieſe Streitfrage finden ſich reichlich angeführt bey Glück B. 13 § 839. Die Ablei- tung aus einem quasicontractus findet ſich ſchon bey Anderen, z. B. Lyclama benedictor. Lib. 1 C. 1—8. — Krug de condict. furt. Lips. 1830 p. 8—12 hält ſie zwar für eine Delictsklage, will aber ihre Entſtehung (ohne hinreichende Gründe) aus der Fiction eines Abfindungsvertrags ableiten, und daraus ihre Eigenthümlichkeiten erklären, z. B. den Übergang auf die Erben des Diebes. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0570" n="556"/> <fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">XIV.</hi></fw><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">XVII.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Nach der hier gegebenen Darſtellung iſt alſo die <hi rendition="#aq">con-<lb/> dictio furtiva</hi> keine Delictsklage, indem ſie nicht, ſo wie<lb/> die <hi rendition="#aq">furti</hi> und <hi rendition="#aq">doli actio,</hi> aus einem Delict entſteht; ſie<lb/> entſteht vielmehr, eben ſo wie jede andere <hi rendition="#aq">condictio sine<lb/> causa,</hi> aus des Gegners grundloſer Bereicherung durch<lb/> unſer Eigenthum, alſo aus einem als Quaſicontract zu<lb/> bezeichnenden Rechtsgeſchäft. Daneben ſoll jedoch nicht be-<lb/> ſtritten werden, daß ſie bey Gelegenheit eines Delicts ent-<lb/> ſteht, ja daß das Daſeyn deſſelben die nothwendige Vor-<lb/> ausſetzung iſt, ohne welche ſie, mit der oben dargeſtellten<lb/> eigenthümlichen Natur, gar nicht entſtehen kann.</p><lb/> <p>Dieſe Meynung aber iſt keinesweges allgemein aner-<lb/> kannt, vielmehr iſt die Natur dieſer Klage, und namentlich<lb/> die Frage, ob ſie <hi rendition="#aq">ex delicto</hi> entſteht oder nicht, ſeit Jahr-<lb/> hunderten Gegenſtand einer großen Controverſe unter den<lb/> Rechtslehrern <note place="foot" n="(a)">Einer der neueſten Verthei-<lb/> diger der Delictsnatur dieſer Klage<lb/> iſt <hi rendition="#g">Francke</hi> Beyträge S. 28—33.<lb/> Schriftſteller über dieſe Streitfrage<lb/> finden ſich reichlich angeführt bey<lb/><hi rendition="#g">Glück</hi> B. 13 § 839. Die Ablei-<lb/> tung aus einem <hi rendition="#aq">quasicontractus</hi><lb/> findet ſich ſchon bey Anderen, z. B.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Lyclama</hi> benedictor. Lib. 1 C.<lb/> 1—8. — <hi rendition="#k">Krug</hi> de condict. furt.<lb/> Lips. 1830 p.</hi> 8—12 hält ſie zwar<lb/> für eine Delictsklage, will aber<lb/> ihre Entſtehung (ohne hinreichende<lb/> Gründe) aus der Fiction eines<lb/> Abfindungsvertrags ableiten, und<lb/> daraus ihre Eigenthümlichkeiten<lb/> erklären, z. B. den Übergang auf<lb/> die Erben des Diebes.</note>. Für die Richtigkeit der hier aufgeſtellten<lb/> Lehre von den Condictionen iſt aber dieſe Frage ſehr wichtig.<lb/> Denn wenn jene Condiction wirklich eine Delictsklage iſt,<lb/> ſo iſt damit jene Lehre ſchwer zu vereinigen. Selbſt die<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [556/0570]
Beylage XIV.
XVII.
Nach der hier gegebenen Darſtellung iſt alſo die con-
dictio furtiva keine Delictsklage, indem ſie nicht, ſo wie
die furti und doli actio, aus einem Delict entſteht; ſie
entſteht vielmehr, eben ſo wie jede andere condictio sine
causa, aus des Gegners grundloſer Bereicherung durch
unſer Eigenthum, alſo aus einem als Quaſicontract zu
bezeichnenden Rechtsgeſchäft. Daneben ſoll jedoch nicht be-
ſtritten werden, daß ſie bey Gelegenheit eines Delicts ent-
ſteht, ja daß das Daſeyn deſſelben die nothwendige Vor-
ausſetzung iſt, ohne welche ſie, mit der oben dargeſtellten
eigenthümlichen Natur, gar nicht entſtehen kann.
Dieſe Meynung aber iſt keinesweges allgemein aner-
kannt, vielmehr iſt die Natur dieſer Klage, und namentlich
die Frage, ob ſie ex delicto entſteht oder nicht, ſeit Jahr-
hunderten Gegenſtand einer großen Controverſe unter den
Rechtslehrern (a). Für die Richtigkeit der hier aufgeſtellten
Lehre von den Condictionen iſt aber dieſe Frage ſehr wichtig.
Denn wenn jene Condiction wirklich eine Delictsklage iſt,
ſo iſt damit jene Lehre ſchwer zu vereinigen. Selbſt die
(a) Einer der neueſten Verthei-
diger der Delictsnatur dieſer Klage
iſt Francke Beyträge S. 28—33.
Schriftſteller über dieſe Streitfrage
finden ſich reichlich angeführt bey
Glück B. 13 § 839. Die Ablei-
tung aus einem quasicontractus
findet ſich ſchon bey Anderen, z. B.
Lyclama benedictor. Lib. 1 C.
1—8. — Krug de condict. furt.
Lips. 1830 p. 8—12 hält ſie zwar
für eine Delictsklage, will aber
ihre Entſtehung (ohne hinreichende
Gründe) aus der Fiction eines
Abfindungsvertrags ableiten, und
daraus ihre Eigenthümlichkeiten
erklären, z. B. den Übergang auf
die Erben des Diebes.
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