Hier möchte jedoch die gewöhnliche condictio sine causa ausreichen, da unstreitig der wahre Erbe den Werth die- ses ausgelegten Geldes in sein Vermögen bekommen hat, so daß in dieser Stelle der Name unrichtig angewendet zu seyn scheint.
Kein Bedenken hat ferner die Anwendung der con- dictio ex lege, wenn durch nudum pactum, ohne Stipu- lation, entweder eine Dos versprochen wird (f), oder eine Schenkung (g). Für beide Fälle nämlich sind durch die hier angeführten Kaisergesetze Klagen neu eingeführt wor- den, die sich auf das allgemeine Condictionenprincip nicht zurückführen lassen, und es ist ganz zufällig, daß der Name condictio ex lege in diesen Stellen nicht gebraucht wird.
Eben so ist die Klage, womit die Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenkten zurückgefordert wird, als eine condictio ex lege anzusehen. (System § 169.)
XIV.
Für ungewiß halte ich die Anwendung der condictio ex lege bey der Klage ex lege Cornelia de injuriis(a); wir wissen nämlich nicht, ob dieser Volksschluß in dem
condictio indebiti, welches hier nur nicht erwähnt ist, und in welchem Fall der wahre Erbe gar nicht befreyt wird (L. 19 § 1 de cond. indeb. 12. 6.). Es wird also hier vorausgesetzt, daß es der Zahlende vorzieht, die Zahlung als gültig anzuerkennen, und seinen Regreß an den wahren Erben zn nehmen.
(f)L. 6 C. de dotis promiss. (5. 12.).
(g)L. 35 § 5 C. de don. (8. 54.). Vgl. oben B. 4 § 169. S. 231.
(a)L. 5 de injur. (47. 10.).
35*
Die Condictionen. XIV.
Hier möchte jedoch die gewöhnliche condictio sine causa ausreichen, da unſtreitig der wahre Erbe den Werth die- ſes ausgelegten Geldes in ſein Vermögen bekommen hat, ſo daß in dieſer Stelle der Name unrichtig angewendet zu ſeyn ſcheint.
Kein Bedenken hat ferner die Anwendung der con- dictio ex lege, wenn durch nudum pactum, ohne Stipu- lation, entweder eine Dos verſprochen wird (f), oder eine Schenkung (g). Für beide Fälle nämlich ſind durch die hier angeführten Kaiſergeſetze Klagen neu eingeführt wor- den, die ſich auf das allgemeine Condictionenprincip nicht zurückführen laſſen, und es iſt ganz zufällig, daß der Name condictio ex lege in dieſen Stellen nicht gebraucht wird.
Eben ſo iſt die Klage, womit die Schenkung wegen Undankbarkeit des Beſchenkten zurückgefordert wird, als eine condictio ex lege anzuſehen. (Syſtem § 169.)
XIV.
Für ungewiß halte ich die Anwendung der condictio ex lege bey der Klage ex lege Cornelia de injuriis(a); wir wiſſen nämlich nicht, ob dieſer Volksſchluß in dem
condictio indebiti, welches hier nur nicht erwähnt iſt, und in welchem Fall der wahre Erbe gar nicht befreyt wird (L. 19 § 1 de cond. indeb. 12. 6.). Es wird alſo hier vorausgeſetzt, daß es der Zahlende vorzieht, die Zahlung als gültig anzuerkennen, und ſeinen Regreß an den wahren Erben zn nehmen.
(f)L. 6 C. de dotis promiss. (5. 12.).
(g)L. 35 § 5 C. de don. (8. 54.). Vgl. oben B. 4 § 169. S. 231.
(a)L. 5 de injur. (47. 10.).
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Die Condictionen. XIV.
Hier möchte jedoch die gewöhnliche condictio sine causa
ausreichen, da unſtreitig der wahre Erbe den Werth die-
ſes ausgelegten Geldes in ſein Vermögen bekommen hat,
ſo daß in dieſer Stelle der Name unrichtig angewendet
zu ſeyn ſcheint.
Kein Bedenken hat ferner die Anwendung der con-
dictio ex lege, wenn durch nudum pactum, ohne Stipu-
lation, entweder eine Dos verſprochen wird (f), oder eine
Schenkung (g). Für beide Fälle nämlich ſind durch die
hier angeführten Kaiſergeſetze Klagen neu eingeführt wor-
den, die ſich auf das allgemeine Condictionenprincip nicht
zurückführen laſſen, und es iſt ganz zufällig, daß der Name
condictio ex lege in dieſen Stellen nicht gebraucht wird.
Eben ſo iſt die Klage, womit die Schenkung wegen
Undankbarkeit des Beſchenkten zurückgefordert wird, als
eine condictio ex lege anzuſehen. (Syſtem § 169.)
XIV.
Für ungewiß halte ich die Anwendung der condictio
ex lege bey der Klage ex lege Cornelia de injuriis (a);
wir wiſſen nämlich nicht, ob dieſer Volksſchluß in dem
(e)
(f) L. 6 C. de dotis promiss.
(5. 12.).
(g) L. 35 § 5 C. de don. (8.
54.). Vgl. oben B. 4 § 169.
S. 231.
(a) L. 5 de injur. (47. 10.).
(e) condictio indebiti, welches hier
nur nicht erwähnt iſt, und in welchem
Fall der wahre Erbe gar nicht
befreyt wird (L. 19 § 1 de cond.
indeb. 12. 6.). Es wird alſo hier
vorausgeſetzt, daß es der Zahlende
vorzieht, die Zahlung als gültig
anzuerkennen, und ſeinen Regreß
an den wahren Erben zn nehmen.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 547. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/561>, abgerufen am 22.02.2025.
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