Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Beylage XIV. aus dem Edict oder durch die fortbildende Interpretation derJuristen entstanden waren; dagegen ist es ganz in seinem Sinn, wenn wir auch diejenigen Klagen mit hinzu rech- nen, die erst nach der Zeit des Paulus durch kaiserliche Edicte eingeführt wurden, und es wird sich sogleich zeigen, daß Justinian diese Consequenz in mehreren Fällen aus- drücklich anerkannt hat. XIII. Paulus verlangt aber ferner zur Anwendung der con- Manche haben gesagt, Paulus meyne alle Volksschlüsse, (a) Glück B. 13 S. 252. (b) Ich darf kaum erwarten,
daß Jemand die Einwendung ver- suchen möge, die L. Aquilia gebe deswegen nicht Veranlassung zu einer condictio ex lege, weil sie ja das anzuwendende genus ac- tionis ausdrücklich bestimmt habe, nämlich eben die bekannte actio Legis Aquiliae. Wenn Dieses als Bestimmung des genus actio- nis gelten dürfte, so wäre, nach der Angabe des Paulus, überhaupt keine condictio ex lege möglich gewesen, da es keinen Römischen Volksschluß gab, der nicht mit einem solchen persönlichen Namen hätte bezeichnet werden können. Beylage XIV. aus dem Edict oder durch die fortbildende Interpretation derJuriſten entſtanden waren; dagegen iſt es ganz in ſeinem Sinn, wenn wir auch diejenigen Klagen mit hinzu rech- nen, die erſt nach der Zeit des Paulus durch kaiſerliche Edicte eingeführt wurden, und es wird ſich ſogleich zeigen, daß Juſtinian dieſe Conſequenz in mehreren Fällen aus- drücklich anerkannt hat. XIII. Paulus verlangt aber ferner zur Anwendung der con- Manche haben geſagt, Paulus meyne alle Volksſchlüſſe, (a) Glück B. 13 S. 252. (b) Ich darf kaum erwarten,
daß Jemand die Einwendung ver- ſuchen möge, die L. Aquilia gebe deswegen nicht Veranlaſſung zu einer condictio ex lege, weil ſie ja das anzuwendende genus ac- tionis ausdrücklich beſtimmt habe, nämlich eben die bekannte actio Legis Aquiliae. Wenn Dieſes als Beſtimmung des genus actio- nis gelten dürfte, ſo wäre, nach der Angabe des Paulus, überhaupt keine condictio ex lege möglich geweſen, da es keinen Römiſchen Volksſchluß gab, der nicht mit einem ſolchen perſönlichen Namen hätte bezeichnet werden können. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0558" n="544"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">XIV.</hi></fw><lb/> aus dem Edict oder durch die fortbildende Interpretation der<lb/> Juriſten entſtanden waren; dagegen iſt es ganz in ſeinem<lb/> Sinn, wenn wir auch diejenigen Klagen mit hinzu rech-<lb/> nen, die erſt nach der Zeit des Paulus durch kaiſerliche<lb/> Edicte eingeführt wurden, und es wird ſich ſogleich zeigen,<lb/> daß Juſtinian dieſe Conſequenz in mehreren Fällen aus-<lb/> drücklich anerkannt hat.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">XIII.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Paulus verlangt aber ferner zur Anwendung der <hi rendition="#aq">con-<lb/> dictio ex lege,</hi> daß die Klage <hi rendition="#aq">lege <hi rendition="#i">nova</hi></hi> eingeführt ſey;<lb/> welches iſt nun hier die Gränze der alten und neuen <hi rendition="#aq">leges,</hi><lb/> und worin liegt der Grund dieſer Einſchränkung?</p><lb/> <p>Manche haben geſagt, Paulus meyne alle Volksſchlüſſe,<lb/> die nach den Zwölf Tafeln erlaſſen waren <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#g">Glück</hi> B. 13 S. 252.</note>; dann wä-<lb/> ren ausgeſchloſſen die in den Zwölf Tafeln eingeführten<lb/><hi rendition="#aq">furti actiones,</hi> dagegen müßte die <hi rendition="#aq">actio L. Aquiliae</hi> eine<lb/><hi rendition="#aq">condictio ex lege</hi> genannt werden, die doch durchaus keine<lb/> Condiction war, welches unten dargethan werden wird <note place="foot" n="(b)">Ich darf kaum erwarten,<lb/> daß Jemand die Einwendung ver-<lb/> ſuchen möge, die <hi rendition="#aq">L. Aquilia</hi> gebe<lb/> deswegen nicht Veranlaſſung zu<lb/> einer <hi rendition="#aq">condictio ex lege,</hi> weil ſie<lb/> ja das anzuwendende <hi rendition="#aq">genus ac-<lb/> tionis</hi> ausdrücklich beſtimmt habe,<lb/> nämlich eben die bekannte <hi rendition="#aq">actio<lb/> Legis Aquiliae.</hi> Wenn Dieſes<lb/> als Beſtimmung des <hi rendition="#aq">genus actio-<lb/> nis</hi> gelten dürfte, ſo wäre, nach<lb/> der Angabe des Paulus, überhaupt<lb/> keine <hi rendition="#aq">condictio ex lege</hi> möglich<lb/> geweſen, da es keinen Römiſchen<lb/> Volksſchluß gab, der nicht mit<lb/> einem ſolchen perſönlichen Namen<lb/> hätte bezeichnet werden können.</note>.<lb/> Paulus dachte ohne Zweifel an die wichtige Veränderung,<lb/> die in Folge der <hi rendition="#aq">L. Aebutia</hi> vorgegangen war, indem da-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [544/0558]
Beylage XIV.
aus dem Edict oder durch die fortbildende Interpretation der
Juriſten entſtanden waren; dagegen iſt es ganz in ſeinem
Sinn, wenn wir auch diejenigen Klagen mit hinzu rech-
nen, die erſt nach der Zeit des Paulus durch kaiſerliche
Edicte eingeführt wurden, und es wird ſich ſogleich zeigen,
daß Juſtinian dieſe Conſequenz in mehreren Fällen aus-
drücklich anerkannt hat.
XIII.
Paulus verlangt aber ferner zur Anwendung der con-
dictio ex lege, daß die Klage lege nova eingeführt ſey;
welches iſt nun hier die Gränze der alten und neuen leges,
und worin liegt der Grund dieſer Einſchränkung?
Manche haben geſagt, Paulus meyne alle Volksſchlüſſe,
die nach den Zwölf Tafeln erlaſſen waren (a); dann wä-
ren ausgeſchloſſen die in den Zwölf Tafeln eingeführten
furti actiones, dagegen müßte die actio L. Aquiliae eine
condictio ex lege genannt werden, die doch durchaus keine
Condiction war, welches unten dargethan werden wird (b).
Paulus dachte ohne Zweifel an die wichtige Veränderung,
die in Folge der L. Aebutia vorgegangen war, indem da-
(a) Glück B. 13 S. 252.
(b) Ich darf kaum erwarten,
daß Jemand die Einwendung ver-
ſuchen möge, die L. Aquilia gebe
deswegen nicht Veranlaſſung zu
einer condictio ex lege, weil ſie
ja das anzuwendende genus ac-
tionis ausdrücklich beſtimmt habe,
nämlich eben die bekannte actio
Legis Aquiliae. Wenn Dieſes
als Beſtimmung des genus actio-
nis gelten dürfte, ſo wäre, nach
der Angabe des Paulus, überhaupt
keine condictio ex lege möglich
geweſen, da es keinen Römiſchen
Volksſchluß gab, der nicht mit
einem ſolchen perſönlichen Namen
hätte bezeichnet werden können.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |