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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XIV.
cken wurden die aus der Natur des Civiltestaments ent-
sprungenen Rechtsregeln ohne Weiteres auf das präto-
rische Testament übertragen; so namentlich die Nothwen-
digkeit der testamenti factio in der Person des Testators,
des Erben, der Legatare, und der Zeugen, obgleich diese
ursprünglich auch nur in der Form der Mancipation ihren
Grund hatte.

XII.

Die bisher dargestellten Fälle der Anwendung sind ins-
gesammt auf das allgemeine Princip der Condictionen zu-
rückgeführt worden. Es bleiben jetzt noch Zwey Fälle
übrig, die von diesem Princip nicht abzuleiten sind, und
daher als Anomalieen angesehen werden müssen. Der
sehr geringe Umfang der darin enthaltenen Abweichungen
würde allein schon den Zweifel beseitigen, der hieraus ge-
gen die Richtigkeit des Princips selbst erhoben werden
könnte; es kommt aber hinzu, daß in dem wichtigsten die-
ser Fälle die Ausnahmenatur von den Römern selbst aus-
drücklich anerkannt wird, wodurch derselbe vielmehr zur
Bestätigung als zur Widerlegung des Princips dient.
Diese beiden Fälle sind die condictio ex lege und die con-
dictio furtiva.

Die Natur der condictio ex lege wird von den Rö-
mern selbst so angegeben:

L. 1 de cond. ex lege (13. 2.). (Paulus.)
Si obligatio lege nova introducta sit, nec cautum

Beylage XIV.
cken wurden die aus der Natur des Civilteſtaments ent-
ſprungenen Rechtsregeln ohne Weiteres auf das präto-
riſche Teſtament übertragen; ſo namentlich die Nothwen-
digkeit der testamenti factio in der Perſon des Teſtators,
des Erben, der Legatare, und der Zeugen, obgleich dieſe
urſprünglich auch nur in der Form der Mancipation ihren
Grund hatte.

XII.

Die bisher dargeſtellten Fälle der Anwendung ſind ins-
geſammt auf das allgemeine Princip der Condictionen zu-
rückgeführt worden. Es bleiben jetzt noch Zwey Fälle
übrig, die von dieſem Princip nicht abzuleiten ſind, und
daher als Anomalieen angeſehen werden müſſen. Der
ſehr geringe Umfang der darin enthaltenen Abweichungen
würde allein ſchon den Zweifel beſeitigen, der hieraus ge-
gen die Richtigkeit des Princips ſelbſt erhoben werden
könnte; es kommt aber hinzu, daß in dem wichtigſten die-
ſer Fälle die Ausnahmenatur von den Römern ſelbſt aus-
drücklich anerkannt wird, wodurch derſelbe vielmehr zur
Beſtätigung als zur Widerlegung des Princips dient.
Dieſe beiden Fälle ſind die condictio ex lege und die con-
dictio furtiva.

Die Natur der condictio ex lege wird von den Rö-
mern ſelbſt ſo angegeben:

L. 1 de cond. ex lege (13. 2.). (Paulus.)
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[542/0556] Beylage XIV. cken wurden die aus der Natur des Civilteſtaments ent- ſprungenen Rechtsregeln ohne Weiteres auf das präto- riſche Teſtament übertragen; ſo namentlich die Nothwen- digkeit der testamenti factio in der Perſon des Teſtators, des Erben, der Legatare, und der Zeugen, obgleich dieſe urſprünglich auch nur in der Form der Mancipation ihren Grund hatte. XII. Die bisher dargeſtellten Fälle der Anwendung ſind ins- geſammt auf das allgemeine Princip der Condictionen zu- rückgeführt worden. Es bleiben jetzt noch Zwey Fälle übrig, die von dieſem Princip nicht abzuleiten ſind, und daher als Anomalieen angeſehen werden müſſen. Der ſehr geringe Umfang der darin enthaltenen Abweichungen würde allein ſchon den Zweifel beſeitigen, der hieraus ge- gen die Richtigkeit des Princips ſelbſt erhoben werden könnte; es kommt aber hinzu, daß in dem wichtigſten die- ſer Fälle die Ausnahmenatur von den Römern ſelbſt aus- drücklich anerkannt wird, wodurch derſelbe vielmehr zur Beſtätigung als zur Widerlegung des Princips dient. Dieſe beiden Fälle ſind die condictio ex lege und die con- dictio furtiva. Die Natur der condictio ex lege wird von den Rö- mern ſelbſt ſo angegeben: L. 1 de cond. ex lege (13. 2.). (Paulus.) Si obligatio lege nova introducta sit, nec cautum

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 542. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/556>, abgerufen am 21.11.2024.