Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Beylage XIV. condictione (a). Schon aus dieser Überschrift erhellt dieinnige Verbindung der Condictionen im Allgemeinen mit dem besonderen Vertrag des Darlehens. Beynahe der ganze Titel handelt von dem Darlehen, und zwar (mit geringen Ausnahmen) von dem Gelddarlehen. Dazwischen aber stehen einige Stellen, welche die allgemeine Natur der Condictionen zum Gegenstand haben. An diesen ein- leitenden Titel schließt sich in zwey Büchern die ganze Lehre von den Condictionen an. Eben so ist im Codex der zweyte Titel des vierten Indem ich also das Darlehen als die Grundlage der V. Untersuchen wir nun, was wirklich vorgeht, wenn Geld (a) Die Varianten sind bey dieser Rubrik nicht von Erheblich- keit, wenigstens nicht für die hier vorliegende Frage. Das Dig. ve- tus ed. Jenson s. a. und cd. Ko- berger 1482 lesen petatur et de certi condictione. Ed. Ven. 1484 liest petatur ohne certi. (b) L. 9 L. 24 de reb. cred.
(12. 1.). Beylage XIV. condictione (a). Schon aus dieſer Überſchrift erhellt dieinnige Verbindung der Condictionen im Allgemeinen mit dem beſonderen Vertrag des Darlehens. Beynahe der ganze Titel handelt von dem Darlehen, und zwar (mit geringen Ausnahmen) von dem Gelddarlehen. Dazwiſchen aber ſtehen einige Stellen, welche die allgemeine Natur der Condictionen zum Gegenſtand haben. An dieſen ein- leitenden Titel ſchließt ſich in zwey Büchern die ganze Lehre von den Condictionen an. Eben ſo iſt im Codex der zweyte Titel des vierten Indem ich alſo das Darlehen als die Grundlage der V. Unterſuchen wir nun, was wirklich vorgeht, wenn Geld (a) Die Varianten ſind bey dieſer Rubrik nicht von Erheblich- keit, wenigſtens nicht für die hier vorliegende Frage. Das Dig. ve- tus ed. Jenson s. a. und cd. Ko- berger 1482 leſen petatur et de certi condictione. Ed. Ven. 1484 lieſt petatur ohne certi. (b) L. 9 L. 24 de reb. cred.
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Beylage XIV.
condictione (a). Schon aus dieſer Überſchrift erhellt die
innige Verbindung der Condictionen im Allgemeinen mit
dem beſonderen Vertrag des Darlehens. Beynahe der
ganze Titel handelt von dem Darlehen, und zwar (mit
geringen Ausnahmen) von dem Gelddarlehen. Dazwiſchen
aber ſtehen einige Stellen, welche die allgemeine Natur
der Condictionen zum Gegenſtand haben. An dieſen ein-
leitenden Titel ſchließt ſich in zwey Büchern die ganze
Lehre von den Condictionen an.
Eben ſo iſt im Codex der zweyte Titel des vierten
Buchs der Anfang der geſammten Condictionenlehre. Die
Überſchrift lautet: Si certum petatur, und der ganze Titel
enthält nur Conſtitutionen über das Gelddarlehen.
Indem ich alſo das Darlehen als die Grundlage der
Condictionen anſehe, und aus ihm das Weſen derſelben
zu erkennen ſuche, ſchließe ich mich ganz an das Verfah-
ren an, welches in den Quellen des Römiſchen Rechts un-
mittelbar wahrzunehmen iſt.
V.
Unterſuchen wir nun, was wirklich vorgeht, wenn Geld
als Darlehen gegeben wird. Als Weſen dieſes Geſchäfts
wird durch den Namen pecunia credita ein beſonderer
(b)
(a) Die Varianten ſind bey
dieſer Rubrik nicht von Erheblich-
keit, wenigſtens nicht für die hier
vorliegende Frage. Das Dig. ve-
tus ed. Jenson s. a. und cd. Ko-
berger 1482 leſen petatur et de
certi condictione. Ed. Ven. 1484
lieſt petatur ohne certi.
(b) L. 9 L. 24 de reb. cred.
(12. 1.).
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