Verhältnissen, die Form der Stipulation anwenden, sonst aber gar nicht durch Klage geschützt seyn sollte.
XIII.
Das Verhältniß dieser beiden Arten der Klagen zu einander scheint man gewöhnlich so zu denken, als ob die str. j. actiones exceptionelle oder privilegirte Klagen ge- wesen wären, wodurch man dem Kläger in manchen Fäl- len einen strengeren Schutz gewährt hätte, in ähnlicher Weise etwa wie es bey uns mit der Wechselklage un- zweifelhaft geschieht. Diese Ansicht aber muß schon des- wegen verworfen werden, weil bey dieser Art der Klagen Vortheile und Nachtheile des Klägers sehr gemischt waren (Num. II--IV.). Ferner wird diese Ansicht auch wider- legt durch die Fassung der angeführten Institutionenstelle. In dieser werden die Fälle der str. j. actiones gar nicht angegeben, wohl aber die der b. f., und zwar diese nicht durch ein allgemeines Princip, sondern durch besondere Aufzählung. Dieses Verfahren deutet darauf hin, daß vielmehr die str. j. actiones die Regel bilden, die b. f., die daneben stehenden einzelnen Ausnahmen.
Und in der That muß dieses Verhältniß von Regel und Ausnahme als das wahre anerkannt werden. Wir müssen, als Grundlage des ursprünglichen Obligationen- rechts, einen strengen Rechtsbegriff annehmen, nach welchem überhaupt keine andere Klagen aus Rechtsgeschäften zu- lässig waren, als die welche wir jetzt str. j. actiones nen-
Stricti juris, bonae fidei actiones. XIII.
Verhältniſſen, die Form der Stipulation anwenden, ſonſt aber gar nicht durch Klage geſchützt ſeyn ſollte.
XIII.
Das Verhältniß dieſer beiden Arten der Klagen zu einander ſcheint man gewöhnlich ſo zu denken, als ob die str. j. actiones exceptionelle oder privilegirte Klagen ge- weſen wären, wodurch man dem Kläger in manchen Fäl- len einen ſtrengeren Schutz gewährt hätte, in ähnlicher Weiſe etwa wie es bey uns mit der Wechſelklage un- zweifelhaft geſchieht. Dieſe Anſicht aber muß ſchon des- wegen verworfen werden, weil bey dieſer Art der Klagen Vortheile und Nachtheile des Klägers ſehr gemiſcht waren (Num. II—IV.). Ferner wird dieſe Anſicht auch wider- legt durch die Faſſung der angeführten Inſtitutionenſtelle. In dieſer werden die Fälle der str. j. actiones gar nicht angegeben, wohl aber die der b. f., und zwar dieſe nicht durch ein allgemeines Princip, ſondern durch beſondere Aufzählung. Dieſes Verfahren deutet darauf hin, daß vielmehr die str. j. actiones die Regel bilden, die b. f., die daneben ſtehenden einzelnen Ausnahmen.
Und in der That muß dieſes Verhältniß von Regel und Ausnahme als das wahre anerkannt werden. Wir müſſen, als Grundlage des urſprünglichen Obligationen- rechts, einen ſtrengen Rechtsbegriff annehmen, nach welchem überhaupt keine andere Klagen aus Rechtsgeſchäften zu- läſſig waren, als die welche wir jetzt str. j. actiones nen-
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[487/0501]
Stricti juris, bonae fidei actiones. XIII.
Verhältniſſen, die Form der Stipulation anwenden, ſonſt
aber gar nicht durch Klage geſchützt ſeyn ſollte.
XIII.
Das Verhältniß dieſer beiden Arten der Klagen zu
einander ſcheint man gewöhnlich ſo zu denken, als ob die
str. j. actiones exceptionelle oder privilegirte Klagen ge-
weſen wären, wodurch man dem Kläger in manchen Fäl-
len einen ſtrengeren Schutz gewährt hätte, in ähnlicher
Weiſe etwa wie es bey uns mit der Wechſelklage un-
zweifelhaft geſchieht. Dieſe Anſicht aber muß ſchon des-
wegen verworfen werden, weil bey dieſer Art der Klagen
Vortheile und Nachtheile des Klägers ſehr gemiſcht waren
(Num. II—IV.). Ferner wird dieſe Anſicht auch wider-
legt durch die Faſſung der angeführten Inſtitutionenſtelle.
In dieſer werden die Fälle der str. j. actiones gar nicht
angegeben, wohl aber die der b. f., und zwar dieſe nicht
durch ein allgemeines Princip, ſondern durch beſondere
Aufzählung. Dieſes Verfahren deutet darauf hin, daß
vielmehr die str. j. actiones die Regel bilden, die b. f., die
daneben ſtehenden einzelnen Ausnahmen.
Und in der That muß dieſes Verhältniß von Regel
und Ausnahme als das wahre anerkannt werden. Wir
müſſen, als Grundlage des urſprünglichen Obligationen-
rechts, einen ſtrengen Rechtsbegriff annehmen, nach welchem
überhaupt keine andere Klagen aus Rechtsgeſchäften zu-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 487. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/501>, abgerufen am 21.11.2024.
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