nen Holztafeln; Paulus aber nimmt als Simplum das volle Interesse an, welches nach Umständen der ganzen Schuldsumme, worauf die Urkunde gestellt war, gleich kommen kann (b).
Wenn der Bestohlene unter einer Conventionalstrafe versprochen hatte, die Sache an einem bestimmten Tage einem Dritten zu übergeben, welches ihm durch den Dieb- stahl unmöglich wurde, so daß er nun die Strafe zahlen mußte, so gehört diese Strafe gewiß nicht zum Sachwerth, sondern zu dem Interesse; dennoch wird dieselbe, nach Celsus, in das Simplum mit eingerechnet (c).
Wenn ein gestohlener Sklave zum Erben eingesetzt war, und der Herr durch den Diebstahl den Erwerb der Erb- schaft einbüßte, so soll der Werth dieser Erbschaft mit in das Simplum eingerechnet werden, und es ist gleich hier wohl zu bemerken, daß Ulpian Dieses behauptet (d).
VI.
Ich gehe nun über zu den Stellen, welche über unsre Frage abstractere Regeln aufstellen. Dahin gehört zuerst folgende Stelle des Papinian.
L. 80 § 1 de furtis (47. 2.). Cum autem jure dominii defertur furti actio, quam-
(b)L. 32 pr. § 1 de furtis (47. 2.), vgl. L. 10 § 3 de eden- do (2. 13.).
(c)L. 67 § 1 de furtis (47. 2.). "Si tibi subreptum est, quod nisi die certa dedisses, poenam promisisti, ideoque sufferre eam necesse fuit, furti actione hoc quoque coaestimabitur."
(d)L. 52 § 28 de furtis (47. 2.).
Beylage XII.
nen Holztafeln; Paulus aber nimmt als Simplum das volle Intereſſe an, welches nach Umſtänden der ganzen Schuldſumme, worauf die Urkunde geſtellt war, gleich kommen kann (b).
Wenn der Beſtohlene unter einer Conventionalſtrafe verſprochen hatte, die Sache an einem beſtimmten Tage einem Dritten zu übergeben, welches ihm durch den Dieb- ſtahl unmöglich wurde, ſo daß er nun die Strafe zahlen mußte, ſo gehört dieſe Strafe gewiß nicht zum Sachwerth, ſondern zu dem Intereſſe; dennoch wird dieſelbe, nach Celſus, in das Simplum mit eingerechnet (c).
Wenn ein geſtohlener Sklave zum Erben eingeſetzt war, und der Herr durch den Diebſtahl den Erwerb der Erb- ſchaft einbüßte, ſo ſoll der Werth dieſer Erbſchaft mit in das Simplum eingerechnet werden, und es iſt gleich hier wohl zu bemerken, daß Ulpian Dieſes behauptet (d).
VI.
Ich gehe nun über zu den Stellen, welche über unſre Frage abſtractere Regeln aufſtellen. Dahin gehört zuerſt folgende Stelle des Papinian.
L. 80 § 1 de furtis (47. 2.). Cum autem jure dominii defertur furti actio, quam-
(b)L. 32 pr. § 1 de furtis (47. 2.), vgl. L. 10 § 3 de eden- do (2. 13.).
(c)L. 67 § 1 de furtis (47. 2.). „Si tibi subreptum est, quod nisi die certa dedisses, poenam promisisti, ideoque sufferre eam necesse fuit, furti actione hoc quoque coaestimabitur.”
(d)L. 52 § 28 de furtis (47. 2.).
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Beylage XII.
nen Holztafeln; Paulus aber nimmt als Simplum das
volle Intereſſe an, welches nach Umſtänden der ganzen
Schuldſumme, worauf die Urkunde geſtellt war, gleich
kommen kann (b).
Wenn der Beſtohlene unter einer Conventionalſtrafe
verſprochen hatte, die Sache an einem beſtimmten Tage
einem Dritten zu übergeben, welches ihm durch den Dieb-
ſtahl unmöglich wurde, ſo daß er nun die Strafe zahlen
mußte, ſo gehört dieſe Strafe gewiß nicht zum Sachwerth,
ſondern zu dem Intereſſe; dennoch wird dieſelbe, nach
Celſus, in das Simplum mit eingerechnet (c).
Wenn ein geſtohlener Sklave zum Erben eingeſetzt
war, und der Herr durch den Diebſtahl den Erwerb der Erb-
ſchaft einbüßte, ſo ſoll der Werth dieſer Erbſchaft mit in
das Simplum eingerechnet werden, und es iſt gleich hier
wohl zu bemerken, daß Ulpian Dieſes behauptet (d).
VI.
Ich gehe nun über zu den Stellen, welche über unſre
Frage abſtractere Regeln aufſtellen. Dahin gehört zuerſt
folgende Stelle des Papinian.
L. 80 § 1 de furtis (47. 2.).
Cum autem jure dominii defertur furti actio, quam-
(b) L. 32 pr. § 1 de furtis
(47. 2.), vgl. L. 10 § 3 de eden-
do (2. 13.).
(c) L. 67 § 1 de furtis (47. 2.).
„Si tibi subreptum est, quod
nisi die certa dedisses, poenam
promisisti, ideoque sufferre
eam necesse fuit, furti actione
hoc quoque coaestimabitur.”
(d) L. 52 § 28 de furtis
(47. 2.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/462>, abgerufen am 21.11.2024.
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