2) Die Klage einer Stadt gegen Curialen, die sich ihren Standespflichten entziehen (l).
3) Die vindicatio in libertatem, wenn ein angeblich Freyer bisher im Sklavenstand gelebt hat (m).
4) Die Vindication eines Colonen von Seiten des Grundherrn (n).
IV. Vertrag.
Ein Vertrag, wodurch die Verjährung ganz ausge- schlossen, oder in ihren Bedingungen oder Wirkungen mo- dificirt werden soll, kann auf zweyerley Weise gedacht werden: vor oder nach Ablauf der Verjährung.
Vor Ablauf der Verjährung, unter andern gleich bey Abschluß des Rechtsgeschäfts, worauf sich künftig eine Klag- verjährung beziehen könnte, halte ich einen solchen Vertrag für ganz unwirksam. Die Verjährung ist in dem Sinn juris publici, daß sie der Privatwillkühr entzogen ist (o), auf dieselbe Weise wie die ihr nicht unähnlichen Regeln und Formen des Prozesses, und wie die Natur des Eigen- thums, welches auch nicht durch Vertrag zu einem unver- äußerlichen Recht gemacht werden kann (p). Jedoch wird diese Meynung von mehreren Schriftstellern bestritten (q);
(k)L. 6 C. de praescript. XXX. (7. 39.), vgl. oben § 238.
(l)L. 5 C. de praescr. XXX. (7. 39.), vgl. oben § 238.
(m)L. 3 C. de longi temp. pr. quae pro lib. (7. 22.). Selbst 60 Jahre sollen nicht im Wege stehen.
(n)L. 23 pr. C. de agric. (11. 47.).
(o)L. 38 de pactis (2. 14.), L. 45 § 1 de R. J. (50. 17.).
(p)L. 61 de pactis (2. 14.).
(q)Rave § 167 ist meiner
§. 252. Klagverjährung. Ausnahmen.
1) Die Klage auf Steuerreſte (k).
2) Die Klage einer Stadt gegen Curialen, die ſich ihren Standespflichten entziehen (l).
3) Die vindicatio in libertatem, wenn ein angeblich Freyer bisher im Sklavenſtand gelebt hat (m).
4) Die Vindication eines Colonen von Seiten des Grundherrn (n).
IV. Vertrag.
Ein Vertrag, wodurch die Verjährung ganz ausge- ſchloſſen, oder in ihren Bedingungen oder Wirkungen mo- dificirt werden ſoll, kann auf zweyerley Weiſe gedacht werden: vor oder nach Ablauf der Verjährung.
Vor Ablauf der Verjährung, unter andern gleich bey Abſchluß des Rechtsgeſchäfts, worauf ſich künftig eine Klag- verjährung beziehen könnte, halte ich einen ſolchen Vertrag für ganz unwirkſam. Die Verjährung iſt in dem Sinn juris publici, daß ſie der Privatwillkühr entzogen iſt (o), auf dieſelbe Weiſe wie die ihr nicht unähnlichen Regeln und Formen des Prozeſſes, und wie die Natur des Eigen- thums, welches auch nicht durch Vertrag zu einem unver- äußerlichen Recht gemacht werden kann (p). Jedoch wird dieſe Meynung von mehreren Schriftſtellern beſtritten (q);
(k)L. 6 C. de praescript. XXX. (7. 39.), vgl. oben § 238.
(l)L. 5 C. de praescr. XXX. (7. 39.), vgl. oben § 238.
(m)L. 3 C. de longi temp. pr. quae pro lib. (7. 22.). Selbſt 60 Jahre ſollen nicht im Wege ſtehen.
(n)L. 23 pr. C. de agric. (11. 47.).
(o)L. 38 de pactis (2. 14.), L. 45 § 1 de R. J. (50. 17.).
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§. 252. Klagverjährung. Ausnahmen.
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2) Die Klage einer Stadt gegen Curialen, die ſich ihren
Standespflichten entziehen (l).
3) Die vindicatio in libertatem, wenn ein angeblich
Freyer bisher im Sklavenſtand gelebt hat (m).
4) Die Vindication eines Colonen von Seiten des
Grundherrn (n).
IV. Vertrag.
Ein Vertrag, wodurch die Verjährung ganz ausge-
ſchloſſen, oder in ihren Bedingungen oder Wirkungen mo-
dificirt werden ſoll, kann auf zweyerley Weiſe gedacht
werden: vor oder nach Ablauf der Verjährung.
Vor Ablauf der Verjährung, unter andern gleich bey
Abſchluß des Rechtsgeſchäfts, worauf ſich künftig eine Klag-
verjährung beziehen könnte, halte ich einen ſolchen Vertrag
für ganz unwirkſam. Die Verjährung iſt in dem Sinn
juris publici, daß ſie der Privatwillkühr entzogen iſt (o),
auf dieſelbe Weiſe wie die ihr nicht unähnlichen Regeln
und Formen des Prozeſſes, und wie die Natur des Eigen-
thums, welches auch nicht durch Vertrag zu einem unver-
äußerlichen Recht gemacht werden kann (p). Jedoch wird
dieſe Meynung von mehreren Schriftſtellern beſtritten (q);
(k) L. 6 C. de praescript.
XXX. (7. 39.), vgl. oben § 238.
(l) L. 5 C. de praescr. XXX.
(7. 39.), vgl. oben § 238.
(m) L. 3 C. de longi temp.
pr. quae pro lib. (7. 22.). Selbſt
60 Jahre ſollen nicht im Wege
ſtehen.
(n) L. 23 pr. C. de agric.
(11. 47.).
(o) L. 38 de pactis (2. 14.),
L. 45 § 1 de R. J. (50. 17.).
(p) L. 61 de pactis (2. 14.).
(q) Rave § 167 iſt meiner
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 411. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/425>, abgerufen am 22.02.2025.
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