Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. genforderung im Wege der Compensation geltend machenkönnen, weil sie als naturalis obligatio fortdauert, und Dieses für die Compensation hinreicht (n); es sind jedoch einige Anhänger dieser Meynung ihr in dieser besondern Anwendung nicht treu geblieben, haben also hier eine Ausnahme der von ihnen außerdem anerkannten Regel an- genommen (o). Nach der entgegengesetzten Meynung wird hier ganz consequenter Weise die Möglichkeit der Compen- sation verneint. V. Novation. Hier stellt sich die Frage einfacher, als in den bisher Es bleibt also nur die Frage übrig, ob eine nach Ab- (n) L. 6 de compens. (16. 2.) Etiam quod natura debetur, venit in compensationem." (o) Unterholzner II. S. 314.
315. Seine Gründe sind: erstlich die Zweckmäßigkeit (die aber, wenn sie da wäre, auch in anderen An- wendungen gelten möchte), zwey- tens L. 14 de compens. (16. 2.) "Quaecumque per exceptionem perimi possunt, in compensa- tionem non veniunt." Ich glaube, daß diese Stelle durch L. 6 eod. (Note n) beschränkt werden müsse, Unterholzner nimmt das entgegen- gesetzte Verhältniß an. -- Vgl. dagegen Puchta Lehrbuch § 77, und Glück B. 15 S. 64. 65, wo viele Schriftsteller für beide Mey- nungen angeführt sind. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. genforderung im Wege der Compenſation geltend machenkönnen, weil ſie als naturalis obligatio fortdauert, und Dieſes für die Compenſation hinreicht (n); es ſind jedoch einige Anhänger dieſer Meynung ihr in dieſer beſondern Anwendung nicht treu geblieben, haben alſo hier eine Ausnahme der von ihnen außerdem anerkannten Regel an- genommen (o). Nach der entgegengeſetzten Meynung wird hier ganz conſequenter Weiſe die Möglichkeit der Compen- ſation verneint. V. Novation. Hier ſtellt ſich die Frage einfacher, als in den bisher Es bleibt alſo nur die Frage übrig, ob eine nach Ab- (n) L. 6 de compens. (16. 2.) Etiam quod natura debetur, venit in compensationem.” (o) Unterholzner II. S. 314.
315. Seine Gründe ſind: erſtlich die Zweckmäßigkeit (die aber, wenn ſie da wäre, auch in anderen An- wendungen gelten möchte), zwey- tens L. 14 de compens. (16. 2.) „Quaecumque per exceptionem perimi possunt, in compensa- tionem non veniunt.” Ich glaube, daß dieſe Stelle durch L. 6 eod. (Note n) beſchränkt werden müſſe, Unterholzner nimmt das entgegen- geſetzte Verhältniß an. — Vgl. dagegen Puchta Lehrbuch § 77, und Glück B. 15 S. 64. 65, wo viele Schriftſteller für beide Mey- nungen angeführt ſind. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0418" n="404"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> genforderung im Wege der Compenſation geltend machen<lb/> können, weil ſie als <hi rendition="#aq">naturalis obligatio</hi> fortdauert, und<lb/> Dieſes für die Compenſation hinreicht <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 6 <hi rendition="#i">de compens.</hi> (16. 2.)<lb/> Etiam quod natura debetur,<lb/> venit in compensationem.”</hi></note>; es ſind jedoch<lb/> einige Anhänger dieſer Meynung ihr in dieſer beſondern<lb/> Anwendung nicht treu geblieben, haben alſo hier eine<lb/> Ausnahme der von ihnen außerdem anerkannten Regel an-<lb/> genommen <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#g">Unterholzner</hi><hi rendition="#aq">II.</hi> S. 314.<lb/> 315. Seine Gründe ſind: erſtlich<lb/> die Zweckmäßigkeit (die aber, wenn<lb/> ſie da wäre, auch in anderen An-<lb/> wendungen gelten möchte), zwey-<lb/> tens <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 14 <hi rendition="#i">de compens.</hi> (16. 2.)<lb/> „Quaecumque per exceptionem<lb/> perimi possunt, in compensa-<lb/> tionem non veniunt.”</hi> Ich glaube,<lb/> daß dieſe Stelle durch <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 6 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi><lb/> (Note <hi rendition="#aq">n</hi>) beſchränkt werden müſſe,<lb/> Unterholzner nimmt das entgegen-<lb/> geſetzte Verhältniß an. — Vgl.<lb/> dagegen <hi rendition="#g">Puchta</hi> Lehrbuch § 77,<lb/> und <hi rendition="#g">Glück</hi> B. 15 S. 64. 65, wo<lb/> viele Schriftſteller für beide Mey-<lb/> nungen angeführt ſind.</note>. Nach der entgegengeſetzten Meynung wird<lb/> hier ganz conſequenter Weiſe die Möglichkeit der Compen-<lb/> ſation verneint.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">V.</hi><hi rendition="#g">Novation</hi>.</head><lb/> <p>Hier ſtellt ſich die Frage einfacher, als in den bisher<lb/> abgehandelten Fällen. Wird nämlich vor Ablauf der Ver-<lb/> jährung die Novation vorgenommen, ſo iſt die alte Obli-<lb/> gation ganz vernichtet, und von Verjährung kann nicht<lb/> weiter die Rede ſeyn.</p><lb/> <p>Es bleibt alſo nur die Frage übrig, ob eine nach Ab-<lb/> lauf der Klagverjährung vorgenommene Novation wirkſam iſt.<lb/> Hierüber haben wir keine Ausſprüche unſrer Rechtsquel-<lb/> len, es muß alſo der allgemeine Widerſtreit nur auf die-<lb/> ſen beſonderen Fall conſequent angewendet werden; dieſes<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [404/0418]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
genforderung im Wege der Compenſation geltend machen
können, weil ſie als naturalis obligatio fortdauert, und
Dieſes für die Compenſation hinreicht (n); es ſind jedoch
einige Anhänger dieſer Meynung ihr in dieſer beſondern
Anwendung nicht treu geblieben, haben alſo hier eine
Ausnahme der von ihnen außerdem anerkannten Regel an-
genommen (o). Nach der entgegengeſetzten Meynung wird
hier ganz conſequenter Weiſe die Möglichkeit der Compen-
ſation verneint.
V. Novation.
Hier ſtellt ſich die Frage einfacher, als in den bisher
abgehandelten Fällen. Wird nämlich vor Ablauf der Ver-
jährung die Novation vorgenommen, ſo iſt die alte Obli-
gation ganz vernichtet, und von Verjährung kann nicht
weiter die Rede ſeyn.
Es bleibt alſo nur die Frage übrig, ob eine nach Ab-
lauf der Klagverjährung vorgenommene Novation wirkſam iſt.
Hierüber haben wir keine Ausſprüche unſrer Rechtsquel-
len, es muß alſo der allgemeine Widerſtreit nur auf die-
ſen beſonderen Fall conſequent angewendet werden; dieſes
(n) L. 6 de compens. (16. 2.)
Etiam quod natura debetur,
venit in compensationem.”
(o) Unterholzner II. S. 314.
315. Seine Gründe ſind: erſtlich
die Zweckmäßigkeit (die aber, wenn
ſie da wäre, auch in anderen An-
wendungen gelten möchte), zwey-
tens L. 14 de compens. (16. 2.)
„Quaecumque per exceptionem
perimi possunt, in compensa-
tionem non veniunt.” Ich glaube,
daß dieſe Stelle durch L. 6 eod.
(Note n) beſchränkt werden müſſe,
Unterholzner nimmt das entgegen-
geſetzte Verhältniß an. — Vgl.
dagegen Puchta Lehrbuch § 77,
und Glück B. 15 S. 64. 65, wo
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