der vierzig Jahre hat einen weniger allgemeinen Grund, als die eben angeführten Fälle; der Grund desselben ist ein historischer, und ein solcher, der auf die Justizverfas- sung des deutschen Reichs ein trauriges Licht wirft. Wenn an den Reichsgerichten Prozesse bis zum Spruch geführt, nun aber liegen geblieben waren, so lag es nicht in der Macht des Klägers, den Spruch zu erzwingen. Obgleich nun die Behandlung dieses Gegenstandes bestritten war, so war doch aus einleuchtender Billigkeit die Meynung vorherrschend geworden, daß jetzt gar keine Verjährung, auch nicht die von vierzig Jahren, eintreten dürfe. Nach der Auflösung des deutschen Reichs sind die bey den Reichs- gerichten vorräthigen Prozesse an die höchsten Gerichte der einzelnen deutschen Staaten übergegangen. Ein Preußi- sches Gesetz hat die angeführte Regel ausdrücklich als gül- tig anerkannt (z).
§. 244. Aufhebung des Klagrechts.III.Verjährung. Bedingun- gen. c. Bona fides(a).
Möllenthiel Natur des guten Glaubens bey der Verjährung. Erlangen 1820 § 19 -- 31 (Ausführ- liche und gründliche Behandlung dieser Streitfrage).
Wie es sich mit dieser Bedingung der Verjährung im Römischen Recht verhielt, darüber ist kein Streit. Die
(z) Preußisches Gesetz vom 18. May 1839, Gesetzsammlung 1839 S. 175.
(a) Diese Frage ist schon oben kurz berührt worden, B. 3 Beylage VIII. Num. XXIII; hier muß ge- nauer darauf eingegangen werden.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
der vierzig Jahre hat einen weniger allgemeinen Grund, als die eben angeführten Fälle; der Grund deſſelben iſt ein hiſtoriſcher, und ein ſolcher, der auf die Juſtizverfaſ- ſung des deutſchen Reichs ein trauriges Licht wirft. Wenn an den Reichsgerichten Prozeſſe bis zum Spruch geführt, nun aber liegen geblieben waren, ſo lag es nicht in der Macht des Klägers, den Spruch zu erzwingen. Obgleich nun die Behandlung dieſes Gegenſtandes beſtritten war, ſo war doch aus einleuchtender Billigkeit die Meynung vorherrſchend geworden, daß jetzt gar keine Verjährung, auch nicht die von vierzig Jahren, eintreten dürfe. Nach der Auflöſung des deutſchen Reichs ſind die bey den Reichs- gerichten vorräthigen Prozeſſe an die höchſten Gerichte der einzelnen deutſchen Staaten übergegangen. Ein Preußi- ſches Geſetz hat die angeführte Regel ausdrücklich als gül- tig anerkannt (z).
§. 244. Aufhebung des Klagrechts.III.Verjährung. Bedingun- gen. c. Bona fides(a).
Möllenthiel Natur des guten Glaubens bey der Verjährung. Erlangen 1820 § 19 — 31 (Ausführ- liche und gründliche Behandlung dieſer Streitfrage).
Wie es ſich mit dieſer Bedingung der Verjährung im Römiſchen Recht verhielt, darüber iſt kein Streit. Die
(z) Preußiſches Geſetz vom 18. May 1839, Geſetzſammlung 1839 S. 175.
(a) Dieſe Frage iſt ſchon oben kurz berührt worden, B. 3 Beylage VIII. Num. XXIII; hier muß ge- nauer darauf eingegangen werden.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
der vierzig Jahre hat einen weniger allgemeinen Grund,
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ein hiſtoriſcher, und ein ſolcher, der auf die Juſtizverfaſ-
ſung des deutſchen Reichs ein trauriges Licht wirft. Wenn
an den Reichsgerichten Prozeſſe bis zum Spruch geführt,
nun aber liegen geblieben waren, ſo lag es nicht in der
Macht des Klägers, den Spruch zu erzwingen. Obgleich
nun die Behandlung dieſes Gegenſtandes beſtritten war,
ſo war doch aus einleuchtender Billigkeit die Meynung
vorherrſchend geworden, daß jetzt gar keine Verjährung,
auch nicht die von vierzig Jahren, eintreten dürfe. Nach
der Auflöſung des deutſchen Reichs ſind die bey den Reichs-
gerichten vorräthigen Prozeſſe an die höchſten Gerichte der
einzelnen deutſchen Staaten übergegangen. Ein Preußi-
ſches Geſetz hat die angeführte Regel ausdrücklich als gül-
tig anerkannt (z).
§. 244.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingun-
gen. c. Bona fides (a).
Möllenthiel Natur des guten Glaubens bey der
Verjährung. Erlangen 1820 § 19 — 31 (Ausführ-
liche und gründliche Behandlung dieſer Streitfrage).
Wie es ſich mit dieſer Bedingung der Verjährung im
Römiſchen Recht verhielt, darüber iſt kein Streit. Die
(z) Preußiſches Geſetz vom 18.
May 1839, Geſetzſammlung 1839
S. 175.
(a) Dieſe Frage iſt ſchon oben
kurz berührt worden, B. 3 Beylage
VIII. Num. XXIII; hier muß ge-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/340>, abgerufen am 03.03.2025.
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