Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§ 243. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen. (Forts.) §. 243. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingungen. b. Ununterbrochene Versäumniß. (Fortsetzung.) Es sind jedoch einige Surrogate zu bemerken, wodurch Wenn Der, gegen welchen die Klage gerichtet werden Bey Correalklagen ist es hinreichend, daß Einer klage, zeren Verjährungen reden, weil damals keine andere vorhanden waren. Will man aber jetzt durch diese distinguirende Vereinigung jenen Stellen eine fortdauernde Gültigkeit verschaffen, so steht das im Widerspruch mit den angeführ- ten, ganz allgemein redenden, Ju- stinianischen Gesetzen. Auch würde es ganz inconsequent seyn, die Un- terbrechung der kurzen Verjährun- gen besonders zu erschweren, die gewiß eher eine Erleichterung ver- diente, wenn hierin überhaupt ein Unterschied gelten sollte. (a) L. 2 C. de ann. exc.
(7. 40.). Unterholzner I. § 129. Daß im heutigen Recht von dem Defensor und dem Bischoff nicht die Rede seyn kann, versteht sich; es wird aber überhaupt nicht leicht mehr dieses außerordentliche Hülfs- mittel zur Anwendung kommen. § 243. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen. (Fortſ.) §. 243. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingungen. b. Ununterbrochene Verſäumniß. (Fortſetzung.) Es ſind jedoch einige Surrogate zu bemerken, wodurch Wenn Der, gegen welchen die Klage gerichtet werden Bey Correalklagen iſt es hinreichend, daß Einer klage, zeren Verjährungen reden, weil damals keine andere vorhanden waren. Will man aber jetzt durch dieſe diſtinguirende Vereinigung jenen Stellen eine fortdauernde Gültigkeit verſchaffen, ſo ſteht das im Widerſpruch mit den angeführ- ten, ganz allgemein redenden, Ju- ſtinianiſchen Geſetzen. Auch würde es ganz inconſequent ſeyn, die Un- terbrechung der kurzen Verjährun- gen beſonders zu erſchweren, die gewiß eher eine Erleichterung ver- diente, wenn hierin überhaupt ein Unterſchied gelten ſollte. (a) L. 2 C. de ann. exc.
(7. 40.). Unterholzner I. § 129. Daß im heutigen Recht von dem Defenſor und dem Biſchoff nicht die Rede ſeyn kann, verſteht ſich; es wird aber überhaupt nicht leicht mehr dieſes außerordentliche Hülfs- mittel zur Anwendung kommen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0333" n="319"/> <fw place="top" type="header">§ 243. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen. (Fortſ.)</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 243.<lb/><hi rendition="#g">Aufhebung des Klagrechts</hi>. <hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Verjährung. Bedingungen</hi>.<lb/><hi rendition="#aq">b.</hi> <hi rendition="#g">Ununterbrochene Verſäumniß</hi>. (Fortſetzung.)</head><lb/> <p>Es ſind jedoch einige Surrogate zu bemerken, wodurch<lb/> die Klagverjährung eben ſo ſicher, wie durch die Inſinua-<lb/> tion der angeſtellten Klage, unterbrochen werden ſoll.</p><lb/> <p>Wenn Der, gegen welchen die Klage gerichtet werden<lb/> müßte, durch Abweſenheit, Kindesalter, Wahnſinn unfähig<lb/> iſt, die Inſinuation ſelbſt zu empfangen, und wenn es zu-<lb/> gleich an einem Vertreter deſſelben fehlt, ſo kann der Be-<lb/> rechtigte die Verjährung dadurch unterbrechen, daß er die<lb/> Klagſchrift der richterlichen Obrigkeit, oder wo ihm dieſe<lb/> nicht zugänglich iſt, dem Biſchoff oder dem Defenſor des Orts<lb/> übergiebt, oder im Nothfall an dem Wohnort des Gegners<lb/> öffentlich anſchlägt <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">C. de ann. exc.</hi></hi><lb/> (7. 40.). <hi rendition="#g">Unterholzner</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> § 129.<lb/> Daß im heutigen Recht von dem<lb/> Defenſor und dem Biſchoff nicht<lb/> die Rede ſeyn kann, verſteht ſich;<lb/> es wird aber überhaupt nicht leicht<lb/> mehr dieſes außerordentliche Hülfs-<lb/> mittel zur Anwendung kommen.</note>.</p><lb/> <p>Bey Correalklagen iſt es hinreichend, daß Einer klage,<lb/> oder Einer verklagt werde, um die Verjährung in Be-<lb/><note xml:id="seg2pn_54_2" prev="#seg2pn_54_1" place="foot" n="(v)">zeren Verjährungen reden, weil<lb/> damals keine andere vorhanden<lb/> waren. Will man aber jetzt durch<lb/> dieſe diſtinguirende Vereinigung<lb/> jenen Stellen eine fortdauernde<lb/> Gültigkeit verſchaffen, ſo ſteht das<lb/> im Widerſpruch mit den angeführ-<lb/> ten, ganz allgemein redenden, Ju-<lb/> ſtinianiſchen Geſetzen. Auch würde<lb/> es ganz inconſequent ſeyn, die Un-<lb/> terbrechung der kurzen Verjährun-<lb/> gen beſonders zu erſchweren, die<lb/> gewiß eher eine Erleichterung ver-<lb/> diente, wenn hierin überhaupt ein<lb/> Unterſchied gelten ſollte.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [319/0333]
§ 243. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen. (Fortſ.)
§. 243.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingungen.
b. Ununterbrochene Verſäumniß. (Fortſetzung.)
Es ſind jedoch einige Surrogate zu bemerken, wodurch
die Klagverjährung eben ſo ſicher, wie durch die Inſinua-
tion der angeſtellten Klage, unterbrochen werden ſoll.
Wenn Der, gegen welchen die Klage gerichtet werden
müßte, durch Abweſenheit, Kindesalter, Wahnſinn unfähig
iſt, die Inſinuation ſelbſt zu empfangen, und wenn es zu-
gleich an einem Vertreter deſſelben fehlt, ſo kann der Be-
rechtigte die Verjährung dadurch unterbrechen, daß er die
Klagſchrift der richterlichen Obrigkeit, oder wo ihm dieſe
nicht zugänglich iſt, dem Biſchoff oder dem Defenſor des Orts
übergiebt, oder im Nothfall an dem Wohnort des Gegners
öffentlich anſchlägt (a).
Bey Correalklagen iſt es hinreichend, daß Einer klage,
oder Einer verklagt werde, um die Verjährung in Be-
(v)
(a) L. 2 C. de ann. exc.
(7. 40.). Unterholzner I. § 129.
Daß im heutigen Recht von dem
Defenſor und dem Biſchoff nicht
die Rede ſeyn kann, verſteht ſich;
es wird aber überhaupt nicht leicht
mehr dieſes außerordentliche Hülfs-
mittel zur Anwendung kommen.
(v) zeren Verjährungen reden, weil
damals keine andere vorhanden
waren. Will man aber jetzt durch
dieſe diſtinguirende Vereinigung
jenen Stellen eine fortdauernde
Gültigkeit verſchaffen, ſo ſteht das
im Widerſpruch mit den angeführ-
ten, ganz allgemein redenden, Ju-
ſtinianiſchen Geſetzen. Auch würde
es ganz inconſequent ſeyn, die Un-
terbrechung der kurzen Verjährun-
gen beſonders zu erſchweren, die
gewiß eher eine Erleichterung ver-
diente, wenn hierin überhaupt ein
Unterſchied gelten ſollte.
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