Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
so verjährt die Klage auf jeden einzelnen Zinsposten für
sich, von der Zeit an, wo derselbe fällig geworden ist;
eben so ist es auch bey den Forderungen wegen Mieth-
und Pachtgeld (w).

3) Die Klagen auf periodische Leistungen, die keine
accessorische Natur haben, wie z. B. die durch Legat ge-
stifteten ewigen Renten, verjähren, eben so wie in dem
zuletzt erwähnten Fall, jede für sich, von der Zeit an,
worin jede Leistung fällig wurde (x), so daß diese Ver-
jährung auf das Recht im Allgemeinen keinen Einfluß
hat. Wenn jedoch der Schuldner das Recht selbst ver-
neint, und deshalb die periodische Leistung unterläßt, so
hat der Glaubiger Veranlassung, in seiner Klage auch
diese allgemeine Grundlage seiner einzelnen Forderungen
geltend zu machen. Unterläßt er nun dennoch jede Klage
überhaupt, so geht ihm nach 30 Jahren das Klagrecht
auch für alle spätere Leistungen verloren, wie wenn in
gleichem Fall von den Zinsen eines Kapitals die Rede
gewesen wäre (y).

§ 242.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingun-
gen
. b. Ununterbrochene Versäumniß.

Die Versäumniß, worauf das Wesen der Klagverjäh-

(w) L. 7 § 6 C. de praescr.
XXX.
(7. 39.).
(x) Die L. 7 § 6 C. de prae-
scr.
XXX.
(7. 39.) umfaßt offen-
bar auch diesen Fall der selbst-
ständigen periodischen Leistungen.
(y) Unterholzner II. § 260.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſo verjährt die Klage auf jeden einzelnen Zinspoſten für
ſich, von der Zeit an, wo derſelbe fällig geworden iſt;
eben ſo iſt es auch bey den Forderungen wegen Mieth-
und Pachtgeld (w).

3) Die Klagen auf periodiſche Leiſtungen, die keine
acceſſoriſche Natur haben, wie z. B. die durch Legat ge-
ſtifteten ewigen Renten, verjähren, eben ſo wie in dem
zuletzt erwähnten Fall, jede für ſich, von der Zeit an,
worin jede Leiſtung fällig wurde (x), ſo daß dieſe Ver-
jährung auf das Recht im Allgemeinen keinen Einfluß
hat. Wenn jedoch der Schuldner das Recht ſelbſt ver-
neint, und deshalb die periodiſche Leiſtung unterläßt, ſo
hat der Glaubiger Veranlaſſung, in ſeiner Klage auch
dieſe allgemeine Grundlage ſeiner einzelnen Forderungen
geltend zu machen. Unterläßt er nun dennoch jede Klage
überhaupt, ſo geht ihm nach 30 Jahren das Klagrecht
auch für alle ſpätere Leiſtungen verloren, wie wenn in
gleichem Fall von den Zinſen eines Kapitals die Rede
geweſen wäre (y).

§ 242.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingun-
gen
. b. Ununterbrochene Verſäumniß.

Die Verſäumniß, worauf das Weſen der Klagverjäh-

(w) L. 7 § 6 C. de praescr.
XXX.
(7. 39.).
(x) Die L. 7 § 6 C. de prae-
scr.
XXX.
(7. 39.) umfaßt offen-
bar auch dieſen Fall der ſelbſt-
ſtändigen periodiſchen Leiſtungen.
(y) Unterholzner II. § 260.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0326" n="312"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
&#x017F;o verjährt die Klage auf jeden einzelnen Zinspo&#x017F;ten für<lb/>
&#x017F;ich, von der Zeit an, wo der&#x017F;elbe fällig geworden i&#x017F;t;<lb/>
eben &#x017F;o i&#x017F;t es auch bey den Forderungen wegen Mieth-<lb/>
und Pachtgeld <note place="foot" n="(w)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 § 6 <hi rendition="#i">C. de praescr.</hi><lb/>
XXX.</hi> (7. 39.).</note>.</p><lb/>
            <p>3) Die Klagen auf periodi&#x017F;che Lei&#x017F;tungen, die keine<lb/>
acce&#x017F;&#x017F;ori&#x017F;che Natur haben, wie z. B. die durch Legat ge-<lb/>
&#x017F;tifteten ewigen Renten, verjähren, eben &#x017F;o wie in dem<lb/>
zuletzt erwähnten Fall, jede für &#x017F;ich, von der Zeit an,<lb/>
worin jede Lei&#x017F;tung fällig wurde <note place="foot" n="(x)">Die <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 § 6 <hi rendition="#i">C. de prae-<lb/>
scr.</hi> XXX.</hi> (7. 39.) umfaßt offen-<lb/>
bar auch die&#x017F;en Fall der &#x017F;elb&#x017F;t-<lb/>
&#x017F;tändigen periodi&#x017F;chen Lei&#x017F;tungen.</note>, &#x017F;o daß die&#x017F;e Ver-<lb/>
jährung auf das Recht im Allgemeinen keinen Einfluß<lb/>
hat. Wenn jedoch der Schuldner das Recht &#x017F;elb&#x017F;t ver-<lb/>
neint, und deshalb die periodi&#x017F;che Lei&#x017F;tung unterläßt, &#x017F;o<lb/>
hat der Glaubiger Veranla&#x017F;&#x017F;ung, in &#x017F;einer Klage auch<lb/>
die&#x017F;e allgemeine Grundlage &#x017F;einer einzelnen Forderungen<lb/>
geltend zu machen. Unterläßt er nun dennoch jede Klage<lb/>
überhaupt, &#x017F;o geht ihm nach 30 Jahren das Klagrecht<lb/>
auch für alle &#x017F;pätere Lei&#x017F;tungen verloren, wie wenn in<lb/>
gleichem Fall von den Zin&#x017F;en eines Kapitals die Rede<lb/>
gewe&#x017F;en wäre <note place="foot" n="(y)"><hi rendition="#g">Unterholzner</hi><hi rendition="#aq">II.</hi> § 260.</note>.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§ 242.<lb/><hi rendition="#g">Aufhebung des Klagrechts</hi>. <hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Verjährung. Bedingun-<lb/>
gen</hi>. <hi rendition="#aq">b.</hi> <hi rendition="#g">Ununterbrochene Ver&#x017F;äumniß</hi>.</head><lb/>
            <p>Die Ver&#x017F;äumniß, worauf das We&#x017F;en der Klagverjäh-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[312/0326] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ſo verjährt die Klage auf jeden einzelnen Zinspoſten für ſich, von der Zeit an, wo derſelbe fällig geworden iſt; eben ſo iſt es auch bey den Forderungen wegen Mieth- und Pachtgeld (w). 3) Die Klagen auf periodiſche Leiſtungen, die keine acceſſoriſche Natur haben, wie z. B. die durch Legat ge- ſtifteten ewigen Renten, verjähren, eben ſo wie in dem zuletzt erwähnten Fall, jede für ſich, von der Zeit an, worin jede Leiſtung fällig wurde (x), ſo daß dieſe Ver- jährung auf das Recht im Allgemeinen keinen Einfluß hat. Wenn jedoch der Schuldner das Recht ſelbſt ver- neint, und deshalb die periodiſche Leiſtung unterläßt, ſo hat der Glaubiger Veranlaſſung, in ſeiner Klage auch dieſe allgemeine Grundlage ſeiner einzelnen Forderungen geltend zu machen. Unterläßt er nun dennoch jede Klage überhaupt, ſo geht ihm nach 30 Jahren das Klagrecht auch für alle ſpätere Leiſtungen verloren, wie wenn in gleichem Fall von den Zinſen eines Kapitals die Rede geweſen wäre (y). § 242. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingun- gen. b. Ununterbrochene Verſäumniß. Die Verſäumniß, worauf das Weſen der Klagverjäh- (w) L. 7 § 6 C. de praescr. XXX. (7. 39.). (x) Die L. 7 § 6 C. de prae- scr. XXX. (7. 39.) umfaßt offen- bar auch dieſen Fall der ſelbſt- ſtändigen periodiſchen Leiſtungen. (y) Unterholzner II. § 260.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/326
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/326>, abgerufen am 03.12.2024.