§. 207. In personam, in rem actiones. (Fortsetzung.)
klagen eine Obligation nicht nur vor der Litiscontestation, sondern selbst vor der Verletzung, vorhanden, dagegen bey den Delictsklagen vor der Verletzung noch nicht, weil hier die Verletzung mit der Entstehung der Obligation zusam- menfällt: und doch sind diese beide Arten von Klagen personales. Bey dem Eigenthum dagegen erzeugt die bloße Verletzung an sich schon ein obligationähnliches Verhältniß, aber keine wahre, eigentliche Obligation (§ 205), welche vielmehr erst durch die Litiscontestation entsteht: daher ist die Eigenthumsklage in rem.
§. 207. Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortsetzung.)
Um aber die umfassende Natur jener Eintheilung ge- gen jeden Widerspruch sicher zu stellen, ist es nöthig, die- selbe auf die einzelnen Klassen von Rechten anzuwenden, indem die Klagen selbst bereits als Modificationen der ihnen zum Grund liegenden Rechte dargestellt worden sind.
Bey den Klagen in personam macht diese Anwendung am Wenigsten Schwierigkeit. Niemand zweifelt, daß dar- unter alle Klagen zum Schutz der Obligationen, und nur diese, zu verstehen sind.
Demnach müssen die Klagen in rem, wenn überhaupt die Eintheilung erschöpfend seyn soll, angewendet werden zum Schutz der Verhältnisse des Sachenrechts, Erbrechts, Familienrechts (a).
(a) Ich sage: des Familienrechts. Die Römer sprechen von
V. 2
§. 207. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)
klagen eine Obligation nicht nur vor der Litisconteſtation, ſondern ſelbſt vor der Verletzung, vorhanden, dagegen bey den Delictsklagen vor der Verletzung noch nicht, weil hier die Verletzung mit der Entſtehung der Obligation zuſam- menfällt: und doch ſind dieſe beide Arten von Klagen personales. Bey dem Eigenthum dagegen erzeugt die bloße Verletzung an ſich ſchon ein obligationähnliches Verhältniß, aber keine wahre, eigentliche Obligation (§ 205), welche vielmehr erſt durch die Litisconteſtation entſteht: daher iſt die Eigenthumsklage in rem.
§. 207. Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortſetzung.)
Um aber die umfaſſende Natur jener Eintheilung ge- gen jeden Widerſpruch ſicher zu ſtellen, iſt es nöthig, die- ſelbe auf die einzelnen Klaſſen von Rechten anzuwenden, indem die Klagen ſelbſt bereits als Modificationen der ihnen zum Grund liegenden Rechte dargeſtellt worden ſind.
Bey den Klagen in personam macht dieſe Anwendung am Wenigſten Schwierigkeit. Niemand zweifelt, daß dar- unter alle Klagen zum Schutz der Obligationen, und nur dieſe, zu verſtehen ſind.
Demnach müſſen die Klagen in rem, wenn überhaupt die Eintheilung erſchöpfend ſeyn ſoll, angewendet werden zum Schutz der Verhältniſſe des Sachenrechts, Erbrechts, Familienrechts (a).
(a) Ich ſage: des Familienrechts. Die Römer ſprechen von
V. 2
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0031"n="17"/><fwplace="top"type="header">§. 207. <hirendition="#aq">In personam, in rem actiones.</hi> (Fortſetzung.)</fw><lb/>
klagen eine Obligation nicht nur vor der Litisconteſtation,<lb/>ſondern ſelbſt vor der Verletzung, vorhanden, dagegen bey<lb/>
den Delictsklagen vor der Verletzung noch nicht, weil hier<lb/>
die Verletzung mit der Entſtehung der Obligation zuſam-<lb/>
menfällt: und doch ſind dieſe beide Arten von Klagen<lb/><hirendition="#aq">personales.</hi> Bey dem Eigenthum dagegen erzeugt die bloße<lb/>
Verletzung an ſich ſchon ein obligationähnliches Verhältniß,<lb/>
aber keine wahre, eigentliche Obligation (§ 205), welche<lb/>
vielmehr erſt durch die Litisconteſtation entſteht: daher iſt<lb/>
die Eigenthumsklage <hirendition="#aq">in rem.</hi></p></div><lb/><divn="3"><head>§. 207.<lb/><hirendition="#g">Arten der Klagen. <hirendition="#aq">In personam, in rem.</hi></hi> (Fortſetzung.)</head><lb/><p>Um aber die umfaſſende Natur jener Eintheilung ge-<lb/>
gen jeden Widerſpruch ſicher zu ſtellen, iſt es nöthig, die-<lb/>ſelbe auf die einzelnen Klaſſen von Rechten anzuwenden,<lb/>
indem die Klagen ſelbſt bereits als Modificationen der<lb/>
ihnen zum Grund liegenden Rechte dargeſtellt worden ſind.</p><lb/><p>Bey den Klagen <hirendition="#aq">in personam</hi> macht dieſe Anwendung<lb/>
am Wenigſten Schwierigkeit. Niemand zweifelt, daß dar-<lb/>
unter alle Klagen zum Schutz der Obligationen, und nur<lb/>
dieſe, zu verſtehen ſind.</p><lb/><p>Demnach müſſen die Klagen <hirendition="#aq">in rem,</hi> wenn überhaupt<lb/>
die Eintheilung erſchöpfend ſeyn ſoll, angewendet werden<lb/>
zum Schutz der Verhältniſſe des Sachenrechts, Erbrechts,<lb/>
Familienrechts <notexml:id="seg2pn_3_1"next="#seg2pn_3_2"place="foot"n="(a)">Ich ſage: des <hirendition="#g">Familienrechts</hi>. Die Römer ſprechen von</note>.</p><lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#aq">V.</hi> 2</fw><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[17/0031]
§. 207. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)
klagen eine Obligation nicht nur vor der Litisconteſtation,
ſondern ſelbſt vor der Verletzung, vorhanden, dagegen bey
den Delictsklagen vor der Verletzung noch nicht, weil hier
die Verletzung mit der Entſtehung der Obligation zuſam-
menfällt: und doch ſind dieſe beide Arten von Klagen
personales. Bey dem Eigenthum dagegen erzeugt die bloße
Verletzung an ſich ſchon ein obligationähnliches Verhältniß,
aber keine wahre, eigentliche Obligation (§ 205), welche
vielmehr erſt durch die Litisconteſtation entſteht: daher iſt
die Eigenthumsklage in rem.
§. 207.
Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortſetzung.)
Um aber die umfaſſende Natur jener Eintheilung ge-
gen jeden Widerſpruch ſicher zu ſtellen, iſt es nöthig, die-
ſelbe auf die einzelnen Klaſſen von Rechten anzuwenden,
indem die Klagen ſelbſt bereits als Modificationen der
ihnen zum Grund liegenden Rechte dargeſtellt worden ſind.
Bey den Klagen in personam macht dieſe Anwendung
am Wenigſten Schwierigkeit. Niemand zweifelt, daß dar-
unter alle Klagen zum Schutz der Obligationen, und nur
dieſe, zu verſtehen ſind.
Demnach müſſen die Klagen in rem, wenn überhaupt
die Eintheilung erſchöpfend ſeyn ſoll, angewendet werden
zum Schutz der Verhältniſſe des Sachenrechts, Erbrechts,
Familienrechts (a).
(a) Ich ſage: des Familienrechts. Die Römer ſprechen von
V. 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/31>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.