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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 207. In personam, in rem actiones. (Fortsetzung.)
klagen eine Obligation nicht nur vor der Litiscontestation,
sondern selbst vor der Verletzung, vorhanden, dagegen bey
den Delictsklagen vor der Verletzung noch nicht, weil hier
die Verletzung mit der Entstehung der Obligation zusam-
menfällt: und doch sind diese beide Arten von Klagen
personales. Bey dem Eigenthum dagegen erzeugt die bloße
Verletzung an sich schon ein obligationähnliches Verhältniß,
aber keine wahre, eigentliche Obligation (§ 205), welche
vielmehr erst durch die Litiscontestation entsteht: daher ist
die Eigenthumsklage in rem.

§. 207.
Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortsetzung.)

Um aber die umfassende Natur jener Eintheilung ge-
gen jeden Widerspruch sicher zu stellen, ist es nöthig, die-
selbe auf die einzelnen Klassen von Rechten anzuwenden,
indem die Klagen selbst bereits als Modificationen der
ihnen zum Grund liegenden Rechte dargestellt worden sind.

Bey den Klagen in personam macht diese Anwendung
am Wenigsten Schwierigkeit. Niemand zweifelt, daß dar-
unter alle Klagen zum Schutz der Obligationen, und nur
diese, zu verstehen sind.

Demnach müssen die Klagen in rem, wenn überhaupt
die Eintheilung erschöpfend seyn soll, angewendet werden
zum Schutz der Verhältnisse des Sachenrechts, Erbrechts,
Familienrechts (a).


(a) Ich sage: des Familienrechts. Die Römer sprechen von
V. 2

§. 207. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)
klagen eine Obligation nicht nur vor der Litisconteſtation,
ſondern ſelbſt vor der Verletzung, vorhanden, dagegen bey
den Delictsklagen vor der Verletzung noch nicht, weil hier
die Verletzung mit der Entſtehung der Obligation zuſam-
menfällt: und doch ſind dieſe beide Arten von Klagen
personales. Bey dem Eigenthum dagegen erzeugt die bloße
Verletzung an ſich ſchon ein obligationähnliches Verhältniß,
aber keine wahre, eigentliche Obligation (§ 205), welche
vielmehr erſt durch die Litisconteſtation entſteht: daher iſt
die Eigenthumsklage in rem.

§. 207.
Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortſetzung.)

Um aber die umfaſſende Natur jener Eintheilung ge-
gen jeden Widerſpruch ſicher zu ſtellen, iſt es nöthig, die-
ſelbe auf die einzelnen Klaſſen von Rechten anzuwenden,
indem die Klagen ſelbſt bereits als Modificationen der
ihnen zum Grund liegenden Rechte dargeſtellt worden ſind.

Bey den Klagen in personam macht dieſe Anwendung
am Wenigſten Schwierigkeit. Niemand zweifelt, daß dar-
unter alle Klagen zum Schutz der Obligationen, und nur
dieſe, zu verſtehen ſind.

Demnach müſſen die Klagen in rem, wenn überhaupt
die Eintheilung erſchöpfend ſeyn ſoll, angewendet werden
zum Schutz der Verhältniſſe des Sachenrechts, Erbrechts,
Familienrechts (a).


(a) Ich ſage: des Familienrechts. Die Römer ſprechen von
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[17/0031] §. 207. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.) klagen eine Obligation nicht nur vor der Litisconteſtation, ſondern ſelbſt vor der Verletzung, vorhanden, dagegen bey den Delictsklagen vor der Verletzung noch nicht, weil hier die Verletzung mit der Entſtehung der Obligation zuſam- menfällt: und doch ſind dieſe beide Arten von Klagen personales. Bey dem Eigenthum dagegen erzeugt die bloße Verletzung an ſich ſchon ein obligationähnliches Verhältniß, aber keine wahre, eigentliche Obligation (§ 205), welche vielmehr erſt durch die Litisconteſtation entſteht: daher iſt die Eigenthumsklage in rem. §. 207. Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortſetzung.) Um aber die umfaſſende Natur jener Eintheilung ge- gen jeden Widerſpruch ſicher zu ſtellen, iſt es nöthig, die- ſelbe auf die einzelnen Klaſſen von Rechten anzuwenden, indem die Klagen ſelbſt bereits als Modificationen der ihnen zum Grund liegenden Rechte dargeſtellt worden ſind. Bey den Klagen in personam macht dieſe Anwendung am Wenigſten Schwierigkeit. Niemand zweifelt, daß dar- unter alle Klagen zum Schutz der Obligationen, und nur dieſe, zu verſtehen ſind. Demnach müſſen die Klagen in rem, wenn überhaupt die Eintheilung erſchöpfend ſeyn ſoll, angewendet werden zum Schutz der Verhältniſſe des Sachenrechts, Erbrechts, Familienrechts (a). (a) Ich ſage: des Familienrechts. Die Römer ſprechen von V. 2

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/31>, abgerufen am 21.11.2024.