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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Beylage XI.
ten keine Ordinalzahl enthalten; aber die Verschiedenheit
der Auffassung ist dieselbe, wie die welche hier bey den
Ordinalzahlen dargestellt wird.

In gleichem Sinn wird die Auferstehung Christi (Sonn-
tag) auf den dritten Tag nach der Kreuzigung (Freytag)
gesetzt, und diese Bezeichnung findet sich in dem christli-
chen Glaubensbekenntniß ohne Unterschied der Sprachen.

III.

Es sollen nun diejenigen Stellen und Redensarten fol-
gen, worin nicht mitgezählt wird.

Dahin könnte man zuerst einen einzelnen Ausdruck aus
der Kalendersprache rechnen, das pridie, welches die Zu-
sammenziehung von primo die zu seyn scheint. Da dieses
indessen auf einer augenscheinlichen Inconsequenz, vergli-
chen mit dem unmittelbar daran gränzenden tertio die,
beruhen würde, so könnte man diese dadurch zu entfernen
suchen, daß man pridie für priore oder pristino die (a)
nähme, so daß nur der Begriff des Vorhergehens, und
also überhaupt keine Zahl, darin enthalten wäre. Ganz
entscheidend aber sind folgende Stellen.

Varro de lingua lat. Lib 6 § 11 (ed. Müller). blo-
strum .. tempus quinquennale ... quod quinto quoque
anno
vectigalia .. persolvebantur."
Nach dem in der vo-
rigen Nummer dargestellten Sprachgebrauch mußte es hei-
ßen sexto quoque anno.


(a) So wird in der That das Wort abgeleitet von Gellius X. 24.

Beylage XI.
ten keine Ordinalzahl enthalten; aber die Verſchiedenheit
der Auffaſſung iſt dieſelbe, wie die welche hier bey den
Ordinalzahlen dargeſtellt wird.

In gleichem Sinn wird die Auferſtehung Chriſti (Sonn-
tag) auf den dritten Tag nach der Kreuzigung (Freytag)
geſetzt, und dieſe Bezeichnung findet ſich in dem chriſtli-
chen Glaubensbekenntniß ohne Unterſchied der Sprachen.

III.

Es ſollen nun diejenigen Stellen und Redensarten fol-
gen, worin nicht mitgezählt wird.

Dahin könnte man zuerſt einen einzelnen Ausdruck aus
der Kalenderſprache rechnen, das pridie, welches die Zu-
ſammenziehung von primo die zu ſeyn ſcheint. Da dieſes
indeſſen auf einer augenſcheinlichen Inconſequenz, vergli-
chen mit dem unmittelbar daran gränzenden tertio die,
beruhen würde, ſo könnte man dieſe dadurch zu entfernen
ſuchen, daß man pridie für priore oder pristino die (a)
nähme, ſo daß nur der Begriff des Vorhergehens, und
alſo überhaupt keine Zahl, darin enthalten wäre. Ganz
entſcheidend aber ſind folgende Stellen.

Varro de lingua lat. Lib 6 § 11 (ed. Müller). blo-
strum .. tempus quinquennale … quod quinto quoque
anno
vectigalia .. persolvebantur.”
Nach dem in der vo-
rigen Nummer dargeſtellten Sprachgebrauch mußte es hei-
ßen sexto quoque anno.


(a) So wird in der That das Wort abgeleitet von Gellius X. 24.
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[608/0622] Beylage XI. ten keine Ordinalzahl enthalten; aber die Verſchiedenheit der Auffaſſung iſt dieſelbe, wie die welche hier bey den Ordinalzahlen dargeſtellt wird. In gleichem Sinn wird die Auferſtehung Chriſti (Sonn- tag) auf den dritten Tag nach der Kreuzigung (Freytag) geſetzt, und dieſe Bezeichnung findet ſich in dem chriſtli- chen Glaubensbekenntniß ohne Unterſchied der Sprachen. III. Es ſollen nun diejenigen Stellen und Redensarten fol- gen, worin nicht mitgezählt wird. Dahin könnte man zuerſt einen einzelnen Ausdruck aus der Kalenderſprache rechnen, das pridie, welches die Zu- ſammenziehung von primo die zu ſeyn ſcheint. Da dieſes indeſſen auf einer augenſcheinlichen Inconſequenz, vergli- chen mit dem unmittelbar daran gränzenden tertio die, beruhen würde, ſo könnte man dieſe dadurch zu entfernen ſuchen, daß man pridie für priore oder pristino die (a) nähme, ſo daß nur der Begriff des Vorhergehens, und alſo überhaupt keine Zahl, darin enthalten wäre. Ganz entſcheidend aber ſind folgende Stellen. Varro de lingua lat. Lib 6 § 11 (ed. Müller). blo- strum .. tempus quinquennale … quod quinto quoque anno vectigalia .. persolvebantur.” Nach dem in der vo- rigen Nummer dargeſtellten Sprachgebrauch mußte es hei- ßen sexto quoque anno. (a) So wird in der That das Wort abgeleitet von Gellius X. 24.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 608. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/622>, abgerufen am 03.12.2024.