Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Schenkung durch bloße Unterlassungen. ser gegen die Frau eine condictio, deren Gegenstand ohneZweifel die Wiederherstellung der Servitut, oder die Be- zahlung des Geldwerths derselben, ist (a). Ganz derselbe Fall kommt bey der Pauliana actio vor. Mit Rücksicht auf diese Fälle wird im Allgemeinen der III. Ungleich verwickelter stellt sich die Frage in Beziehung (a) L. 5 § 6 de don. int. vir. (24. 1.). "Si donationis causa vir vel uxor servitute non uta- tur, puto amitti servitutem: verum post divortium condici posse." -- Die Worte post di- vortium sind blos enunciativ, und beziehen sich darauf, daß bey dau- erndem Einverständniß die Rück- forderung überhaupt selten vor- kommen wird; das Recht dazu ist stets auch während der Ehe vorhanden. (b) L. 3 § 1 L. 4 quae in fraudem (42. 8.). (c) L. 28 pr. de V. S. (50. 16.).
".. Eum quoque alienare dici- tur, qui non utendo amisit ser- vitutes." Schenkung durch bloße Unterlaſſungen. ſer gegen die Frau eine condictio, deren Gegenſtand ohneZweifel die Wiederherſtellung der Servitut, oder die Be- zahlung des Geldwerths derſelben, iſt (a). Ganz derſelbe Fall kommt bey der Pauliana actio vor. Mit Rückſicht auf dieſe Fälle wird im Allgemeinen der III. Ungleich verwickelter ſtellt ſich die Frage in Beziehung (a) L. 5 § 6 de don. int. vir. (24. 1.). „Si donationis causa vir vel uxor servitute non uta- tur, puto amitti servitutem: verum post divortium condici posse.” — Die Worte post di- vortium ſind blos enunciativ, und beziehen ſich darauf, daß bey dau- erndem Einverſtändniß die Rück- forderung überhaupt ſelten vor- kommen wird; das Recht dazu iſt ſtets auch während der Ehe vorhanden. (b) L. 3 § 1 L. 4 quae in fraudem (42. 8.). (c) L. 28 pr. de V. S. (50. 16.).
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Schenkung durch bloße Unterlaſſungen.
ſer gegen die Frau eine condictio, deren Gegenſtand ohne
Zweifel die Wiederherſtellung der Servitut, oder die Be-
zahlung des Geldwerths derſelben, iſt (a).
Ganz derſelbe Fall kommt bey der Pauliana actio vor.
Wenn der inſolvente Schuldner die Servitut abſichtlich
untergehen läßt, ſo iſt dieſes eine Veräußerung an den
Eigenthümer, und die Glaubiger haben gegen dieſen die
eben genannte Klage (b). Hier iſt ſogar ein noch drin-
genderer Grund zur Klage, als bey der Schenkung des
Ehegatten, vorhanden, nämlich die unredliche Abſicht des
veräußernden Schuldners.
Mit Rückſicht auf dieſe Fälle wird im Allgemeinen der
Satz aufgeſtellt, daß der Untergang der Servituten durch
Nichtgebrauch als eine Veräußerung anzuſehen ſey (c).
III.
Ungleich verwickelter ſtellt ſich die Frage in Beziehung
auf die Uſucapion. Iſt nun die Zulaſſung der Uſuca-
pion von Seiten des Eigenthümers, der ſie verhindern
könnte, als eine Schenkung zu betrachten? Dieſe Frage
(a) L. 5 § 6 de don. int. vir.
(24. 1.). „Si donationis causa
vir vel uxor servitute non uta-
tur, puto amitti servitutem:
verum post divortium condici
posse.” — Die Worte post di-
vortium ſind blos enunciativ, und
beziehen ſich darauf, daß bey dau-
erndem Einverſtändniß die Rück-
forderung überhaupt ſelten vor-
kommen wird; das Recht dazu
iſt ſtets auch während der Ehe
vorhanden.
(b) L. 3 § 1 L. 4 quae in
fraudem (42. 8.).
(c) L. 28 pr. de V. S. (50. 16.).
„.. Eum quoque alienare dici-
tur, qui non utendo amisit ser-
vitutes.”
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