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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 147. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. (Fortsetzung.)
der, daß hier die Dos selbst zunächst nur in dieser Zins-
zahlung besteht, der Mann aber den Genuß der Dos zum
Vortheil der Frau nicht aufgeben kann, ohne dadurch eine
ungültige Schenkung vorzunehmen (n).

§. 147.
V. Schenkung. -- Begriff. 2. Veräußerung.
(Fortsetzung.)

Eine etwas andere Gestalt nehmen diese Fälle an, wenn
man nicht den Gebrauch oder Fruchtgenuß, wie wir es
bisher gethan haben, sondern die fruchttragende Sache
selbst, als Gegenstand der Schenkung ansieht, und nun
den Einfluß der Schenkungsregeln auf die aus der ge-
schenkten Sache später entstandenen Früchte erwägt. Be-
trachten wir in dieser Hinsicht zuerst ein geschenktes Land-
gut (a) Bey der Frage nach dem Umfang der Schenkung
(bey der Insinuation) kommt blos der Sachwerth des
Grundstücks selbst in Betracht; bleibt dieser unter der ge-

(n) Noch etwas anders zu er-
klären ist das tempore plus pe-
tere
in § 33 J. de act. (4. 6.),
welches allerdings auch den Zin-
senverlust berücksichtigt. Allein
das plus petere wird begründet
durch jede dem Schuldner aufge-
bürdete Erschwerung seiner Lage,
auch wenn sich dieselbe gar nicht
auf ein bestimmtes Geldopfer zu-
rückführen läßt. Selbst ohne
Rücksicht auf Zinsen würde es
schon deshalb ein plus seyn kön-
nen, weil der Schuldner vielleicht
jetzt schwerer Geld herbeyschaffen
kann, als zu der Zeit, worin die
Schuld fällig ist.
(a) Ich nenne Dieses, als den
wichtigsten und anschaulichsten un-
ter den hierher gehörenden Ge-
genständen. Es versteht sich aber
von selbst, daß Dasselbe, wie bey
den Feldfrüchten, auch bey allen
anderen natürlichen Früchten, z.
B. den Jungen und der Wolle
verschenkter Thiere, gelten muß.

§. 147. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. (Fortſetzung.)
der, daß hier die Dos ſelbſt zunächſt nur in dieſer Zins-
zahlung beſteht, der Mann aber den Genuß der Dos zum
Vortheil der Frau nicht aufgeben kann, ohne dadurch eine
ungültige Schenkung vorzunehmen (n).

§. 147.
V. Schenkung. — Begriff. 2. Veräußerung.
(Fortſetzung.)

Eine etwas andere Geſtalt nehmen dieſe Fälle an, wenn
man nicht den Gebrauch oder Fruchtgenuß, wie wir es
bisher gethan haben, ſondern die fruchttragende Sache
ſelbſt, als Gegenſtand der Schenkung anſieht, und nun
den Einfluß der Schenkungsregeln auf die aus der ge-
ſchenkten Sache ſpäter entſtandenen Früchte erwägt. Be-
trachten wir in dieſer Hinſicht zuerſt ein geſchenktes Land-
gut (a) Bey der Frage nach dem Umfang der Schenkung
(bey der Inſinuation) kommt blos der Sachwerth des
Grundſtücks ſelbſt in Betracht; bleibt dieſer unter der ge-

(n) Noch etwas anders zu er-
klären iſt das tempore plus pe-
tere
in § 33 J. de act. (4. 6.),
welches allerdings auch den Zin-
ſenverluſt berückſichtigt. Allein
das plus petere wird begründet
durch jede dem Schuldner aufge-
bürdete Erſchwerung ſeiner Lage,
auch wenn ſich dieſelbe gar nicht
auf ein beſtimmtes Geldopfer zu-
rückführen läßt. Selbſt ohne
Rückſicht auf Zinſen würde es
ſchon deshalb ein plus ſeyn kön-
nen, weil der Schuldner vielleicht
jetzt ſchwerer Geld herbeyſchaffen
kann, als zu der Zeit, worin die
Schuld fällig iſt.
(a) Ich nenne Dieſes, als den
wichtigſten und anſchaulichſten un-
ter den hierher gehörenden Ge-
genſtänden. Es verſteht ſich aber
von ſelbſt, daß Daſſelbe, wie bey
den Feldfrüchten, auch bey allen
anderen natürlichen Früchten, z.
B. den Jungen und der Wolle
verſchenkter Thiere, gelten muß.
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[41/0055] §. 147. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. (Fortſetzung.) der, daß hier die Dos ſelbſt zunächſt nur in dieſer Zins- zahlung beſteht, der Mann aber den Genuß der Dos zum Vortheil der Frau nicht aufgeben kann, ohne dadurch eine ungültige Schenkung vorzunehmen (n). §. 147. V. Schenkung. — Begriff. 2. Veräußerung. (Fortſetzung.) Eine etwas andere Geſtalt nehmen dieſe Fälle an, wenn man nicht den Gebrauch oder Fruchtgenuß, wie wir es bisher gethan haben, ſondern die fruchttragende Sache ſelbſt, als Gegenſtand der Schenkung anſieht, und nun den Einfluß der Schenkungsregeln auf die aus der ge- ſchenkten Sache ſpäter entſtandenen Früchte erwägt. Be- trachten wir in dieſer Hinſicht zuerſt ein geſchenktes Land- gut (a) Bey der Frage nach dem Umfang der Schenkung (bey der Inſinuation) kommt blos der Sachwerth des Grundſtücks ſelbſt in Betracht; bleibt dieſer unter der ge- (n) Noch etwas anders zu er- klären iſt das tempore plus pe- tere in § 33 J. de act. (4. 6.), welches allerdings auch den Zin- ſenverluſt berückſichtigt. Allein das plus petere wird begründet durch jede dem Schuldner aufge- bürdete Erſchwerung ſeiner Lage, auch wenn ſich dieſelbe gar nicht auf ein beſtimmtes Geldopfer zu- rückführen läßt. Selbſt ohne Rückſicht auf Zinſen würde es ſchon deshalb ein plus ſeyn kön- nen, weil der Schuldner vielleicht jetzt ſchwerer Geld herbeyſchaffen kann, als zu der Zeit, worin die Schuld fällig iſt. (a) Ich nenne Dieſes, als den wichtigſten und anſchaulichſten un- ter den hierher gehörenden Ge- genſtänden. Es verſteht ſich aber von ſelbſt, daß Daſſelbe, wie bey den Feldfrüchten, auch bey allen anderen natürlichen Früchten, z. B. den Jungen und der Wolle verſchenkter Thiere, gelten muß.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/55>, abgerufen am 21.11.2024.