Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Es verdient sehr hervorgehoben zu werden, daß Dieses der einzige Fall ist, in welchem die strenge Zeitrechnung (a momento in momentum) in unsren Rechtsquellen an- gewendet wird (b), während diejenige Rechnung, welche auf die vorhergehende oder nachfolgende Mitternacht das Ende eines Zeitraums überträgt, diesen also etwas ver- kürzt oder erweitert, in einer nicht geringen Zahl verschie- denartiger Fälle nachgewiesen worden ist. Dabey liegt unverkennbar die Ansicht zum Grunde, nach welcher diese strenge Zeitrechnung als eine unerwünschte Aushülfe in möglichst enge Gränzen der Anwendung einzuschließen ist. -- Auch ist wohl zu bemerken, daß dieser einzige sichere Fall der Momentenrechnung ein solcher ist, worin der vor- geschriebene Zeitraum in ganzen Jahren besteht; bey Zeit- räumen, die auf eine Anzahl von Tagen oder Monaten bestimmt waren, also nicht in ganzen Jahren bestanden, wäre es für die Römer fast unmöglich gewesen, nach Mo- menten zu rechnen (§ 181. x.).
Die Art, wie der Endpunkt juristisch wichtiger Zeit-
(b) Nämlich ganz gewiß der einzige Fall, worin Dieses mit kla- ren Worten ausgesprochen ist, nach der von mir versuchten Erklärung der übrigen Stellen in der That auch der einzige Fall überhaupt. Andere Schriftsteller freylich haben auch in die Stellen, welche von dem Rechtsverlust durch Versäum- niß handeln, eine solche Zeitrech- nung durch gezwungene Inter- pretation hinein zu tragen ge- sucht § 185. d. v.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Es verdient ſehr hervorgehoben zu werden, daß Dieſes der einzige Fall iſt, in welchem die ſtrenge Zeitrechnung (a momento in momentum) in unſren Rechtsquellen an- gewendet wird (b), während diejenige Rechnung, welche auf die vorhergehende oder nachfolgende Mitternacht das Ende eines Zeitraums überträgt, dieſen alſo etwas ver- kürzt oder erweitert, in einer nicht geringen Zahl verſchie- denartiger Fälle nachgewieſen worden iſt. Dabey liegt unverkennbar die Anſicht zum Grunde, nach welcher dieſe ſtrenge Zeitrechnung als eine unerwünſchte Aushülfe in möglichſt enge Gränzen der Anwendung einzuſchließen iſt. — Auch iſt wohl zu bemerken, daß dieſer einzige ſichere Fall der Momentenrechnung ein ſolcher iſt, worin der vor- geſchriebene Zeitraum in ganzen Jahren beſteht; bey Zeit- räumen, die auf eine Anzahl von Tagen oder Monaten beſtimmt waren, alſo nicht in ganzen Jahren beſtanden, wäre es für die Römer faſt unmöglich geweſen, nach Mo- menten zu rechnen (§ 181. x.).
Die Art, wie der Endpunkt juriſtiſch wichtiger Zeit-
(b) Nämlich ganz gewiß der einzige Fall, worin Dieſes mit kla- ren Worten ausgeſprochen iſt, nach der von mir verſuchten Erklärung der übrigen Stellen in der That auch der einzige Fall überhaupt. Andere Schriftſteller freylich haben auch in die Stellen, welche von dem Rechtsverluſt durch Verſäum- niß handeln, eine ſolche Zeitrech- nung durch gezwungene Inter- pretation hinein zu tragen ge- ſucht § 185. d. v.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0422"n="408"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hirendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/><p>Es verdient ſehr hervorgehoben zu werden, daß Dieſes<lb/>
der einzige Fall iſt, in welchem die ſtrenge Zeitrechnung<lb/>
(<hirendition="#aq">a momento in momentum</hi>) in unſren Rechtsquellen an-<lb/>
gewendet wird <noteplace="foot"n="(b)">Nämlich ganz gewiß der<lb/>
einzige Fall, worin Dieſes mit kla-<lb/>
ren Worten ausgeſprochen iſt, nach<lb/>
der von mir verſuchten Erklärung<lb/>
der übrigen Stellen in der That<lb/>
auch der einzige Fall überhaupt.<lb/>
Andere Schriftſteller freylich haben<lb/>
auch in die Stellen, welche von<lb/>
dem Rechtsverluſt durch Verſäum-<lb/>
niß handeln, eine ſolche Zeitrech-<lb/>
nung durch gezwungene Inter-<lb/>
pretation hinein zu tragen ge-<lb/>ſucht § 185. <hirendition="#aq">d. v.</hi></note>, während diejenige Rechnung, welche<lb/>
auf die vorhergehende oder nachfolgende Mitternacht das<lb/>
Ende eines Zeitraums überträgt, dieſen alſo etwas ver-<lb/>
kürzt oder erweitert, in einer nicht geringen Zahl verſchie-<lb/>
denartiger Fälle nachgewieſen worden iſt. Dabey liegt<lb/>
unverkennbar die Anſicht zum Grunde, nach welcher dieſe<lb/>ſtrenge Zeitrechnung als eine unerwünſchte Aushülfe in<lb/>
möglichſt enge Gränzen der Anwendung einzuſchließen iſt.<lb/>— Auch iſt wohl zu bemerken, daß dieſer einzige ſichere<lb/>
Fall der Momentenrechnung ein ſolcher iſt, worin der vor-<lb/>
geſchriebene Zeitraum in ganzen Jahren beſteht; bey Zeit-<lb/>
räumen, die auf eine Anzahl von Tagen oder Monaten<lb/>
beſtimmt waren, alſo nicht in ganzen Jahren beſtanden,<lb/>
wäre es für die Römer faſt unmöglich geweſen, nach Mo-<lb/>
menten zu rechnen (§ 181. <hirendition="#aq">x.</hi>).</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 188.<lb/><hirendition="#aq">VI.</hi><hirendition="#g">Die Zeit. 3. Civile Zeitrechnung</hi>. (Fortſetzung).</head><lb/><p>Die Art, wie der Endpunkt juriſtiſch wichtiger Zeit-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[408/0422]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Es verdient ſehr hervorgehoben zu werden, daß Dieſes
der einzige Fall iſt, in welchem die ſtrenge Zeitrechnung
(a momento in momentum) in unſren Rechtsquellen an-
gewendet wird (b), während diejenige Rechnung, welche
auf die vorhergehende oder nachfolgende Mitternacht das
Ende eines Zeitraums überträgt, dieſen alſo etwas ver-
kürzt oder erweitert, in einer nicht geringen Zahl verſchie-
denartiger Fälle nachgewieſen worden iſt. Dabey liegt
unverkennbar die Anſicht zum Grunde, nach welcher dieſe
ſtrenge Zeitrechnung als eine unerwünſchte Aushülfe in
möglichſt enge Gränzen der Anwendung einzuſchließen iſt.
— Auch iſt wohl zu bemerken, daß dieſer einzige ſichere
Fall der Momentenrechnung ein ſolcher iſt, worin der vor-
geſchriebene Zeitraum in ganzen Jahren beſteht; bey Zeit-
räumen, die auf eine Anzahl von Tagen oder Monaten
beſtimmt waren, alſo nicht in ganzen Jahren beſtanden,
wäre es für die Römer faſt unmöglich geweſen, nach Mo-
menten zu rechnen (§ 181. x.).
§. 188.
VI. Die Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung).
Die Art, wie der Endpunkt juriſtiſch wichtiger Zeit-
(b) Nämlich ganz gewiß der
einzige Fall, worin Dieſes mit kla-
ren Worten ausgeſprochen iſt, nach
der von mir verſuchten Erklärung
der übrigen Stellen in der That
auch der einzige Fall überhaupt.
Andere Schriftſteller freylich haben
auch in die Stellen, welche von
dem Rechtsverluſt durch Verſäum-
niß handeln, eine ſolche Zeitrech-
nung durch gezwungene Inter-
pretation hinein zu tragen ge-
ſucht § 185. d. v.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/422>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.