Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. Endpunkt um volle 24 Stunden vor den mathematischenlegte, obgleich dieses Verfahren nach den von Vielen aus- gesprochnen allgemeinen Begriffen und Grundsätzen aller- dings consequent wäre (q). §. 183. VI. Die Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortsetzung). Unter den einzelnen Fällen treten zuerst solche hervor, A. Usucapion. Dasjenige Rechtsverhältniß, bey welchem wir die reich- Die Stelle des Scävola ist erhalten bey Gellius (III. 2) (q) Koch S. 26. 91 hat die eigenthümliche Ansicht, die wahre civilis computatio müsse eigent- lich um 24 Stunden vor dem ma- thematischen Endpunkt zurückge- hen; er fügt aber hinzu, die Rö- mischen Juristen hätten diese nie anerkannt, sondern irrigerweise zuerst die auf diesen (eigentlich richtigen) Endpunkt folgende Mit- ternacht, dann die vorhergehende, angenommen. Diese letzte An- nahme sey das neueste, allein gel- tende Recht. (a) Ich will hier nicht durch
solche kritische Zweifel zerstreuen, die bey dieser Stelle auf die hier vorliegende Frage gar keinen Ein- Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Endpunkt um volle 24 Stunden vor den mathematiſchenlegte, obgleich dieſes Verfahren nach den von Vielen aus- geſprochnen allgemeinen Begriffen und Grundſätzen aller- dings conſequent wäre (q). §. 183. VI. Die Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung). Unter den einzelnen Fällen treten zuerſt ſolche hervor, A. Uſucapion. Dasjenige Rechtsverhältniß, bey welchem wir die reich- Die Stelle des Scävola iſt erhalten bey Gellius (III. 2) (q) Koch S. 26. 91 hat die eigenthümliche Anſicht, die wahre civilis computatio müſſe eigent- lich um 24 Stunden vor dem ma- thematiſchen Endpunkt zurückge- hen; er fügt aber hinzu, die Rö- miſchen Juriſten hätten dieſe nie anerkannt, ſondern irrigerweiſe zuerſt die auf dieſen (eigentlich richtigen) Endpunkt folgende Mit- ternacht, dann die vorhergehende, angenommen. Dieſe letzte An- nahme ſey das neueſte, allein gel- tende Recht. (a) Ich will hier nicht durch
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Endpunkt um volle 24 Stunden vor den mathematiſchen
legte, obgleich dieſes Verfahren nach den von Vielen aus-
geſprochnen allgemeinen Begriffen und Grundſätzen aller-
dings conſequent wäre (q).
§. 183.
VI. Die Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung).
Unter den einzelnen Fällen treten zuerſt ſolche hervor,
in welchen durch Zeitlauf ein Recht erworben wird.
A. Uſucapion.
Dasjenige Rechtsverhältniß, bey welchem wir die reich-
haltigſten Nachrichten über die Zeitberechnung haben, iſt
die Uſucapion. Wir beſitzen darüber eine, von ſpäte-
ren Schriftſtellern aufbewahrte, Stelle des alten Q. Mucius
Scävola, eine von Venulejus, zwey von Ulpian.
Die Stelle des Scävola iſt erhalten bey Gellius (III. 2)
und bey Macrobius (Saturn. I. 3). Der letzte hat ſie
wahrſcheinlich nur aus dem erſten genommen, ſo daß er
blos zur Berichtigung des Textes von Gellius benutzt wer-
den kann. Sie lautet nun bey Gellius in berichtigtem
Text (a) alſo.
(q) Koch S. 26. 91 hat die
eigenthümliche Anſicht, die wahre
civilis computatio müſſe eigent-
lich um 24 Stunden vor dem ma-
thematiſchen Endpunkt zurückge-
hen; er fügt aber hinzu, die Rö-
miſchen Juriſten hätten dieſe nie
anerkannt, ſondern irrigerweiſe
zuerſt die auf dieſen (eigentlich
richtigen) Endpunkt folgende Mit-
ternacht, dann die vorhergehende,
angenommen. Dieſe letzte An-
nahme ſey das neueſte, allein gel-
tende Recht.
(a) Ich will hier nicht durch
ſolche kritiſche Zweifel zerſtreuen,
die bey dieſer Stelle auf die hier
vorliegende Frage gar keinen Ein-
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