Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 170. Schenkung auf den Todesfall. pfänger, insoweit dieser durch den eingenommenen Kauf-preis bereichert ist (s). Was endlich die Früchte der geschenkten Sache be- Auch bey diesem Widerruf kann die Frage entstehen, §. 170. V. Schenkung. -- Besondere Arten. 1. Schenkung auf den Todesfall. Bey denjenigen Schenkungen, welche auf Verträgen (s) Donellus XIV. 31 § 3 --6
behandelt diese Frage auf sehr ein- seitige Weise. Als Regel nimmt er an, der Empfänger müsse den Werth der veräußerten Sache in jedem Fall herauszahlen, er möge durch die Veräußerung reicher seyn oder nicht; damit tritt er dem Empfänger zu nahe. Als Aus- nahme soll gelten die Schenkung der Mutter, bey welcher die Klage gegen den Beschenkten durch jede Veräußerung ausgeschlossen wer- de, wieder ohne Rücksicht darauf, ob der Beschenkte reicher ist oder nicht; damit kommt die schenkende Mutter ganz ohne Grund in Nach- theil. -- Seinen ersten Satz leitet er aus bloßen Gemeinplätzen ab; zur Begründung des zweyten nimmt er ganz ohne Noth an, die oben im Text abgedruckten Worte: Ceterum ea quae u. s. w. giengen blos auf die Klage ge- gen den Beschenkten, nicht auf die gegen den dritten Besitzer, da doch die nachfolgenden Worte ita personalem deutlich genug dar- auf hinweisen, daß auch schon die vorhergehenden Worte dazu be- stimmt waren, der Meynung zu begegnen, als könne die Klage in rem angestellt werden. §. 170. Schenkung auf den Todesfall. pfänger, inſoweit dieſer durch den eingenommenen Kauf-preis bereichert iſt (s). Was endlich die Früchte der geſchenkten Sache be- Auch bey dieſem Widerruf kann die Frage entſtehen, §. 170. V. Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung auf den Todesfall. Bey denjenigen Schenkungen, welche auf Verträgen (s) Donellus XIV. 31 § 3 —6
behandelt dieſe Frage auf ſehr ein- ſeitige Weiſe. Als Regel nimmt er an, der Empfänger müſſe den Werth der veräußerten Sache in jedem Fall herauszahlen, er möge durch die Veräußerung reicher ſeyn oder nicht; damit tritt er dem Empfänger zu nahe. Als Aus- nahme ſoll gelten die Schenkung der Mutter, bey welcher die Klage gegen den Beſchenkten durch jede Veräußerung ausgeſchloſſen wer- de, wieder ohne Rückſicht darauf, ob der Beſchenkte reicher iſt oder nicht; damit kommt die ſchenkende Mutter ganz ohne Grund in Nach- theil. — Seinen erſten Satz leitet er aus bloßen Gemeinplätzen ab; zur Begründung des zweyten nimmt er ganz ohne Noth an, die oben im Text abgedruckten Worte: Ceterum ea quae u. ſ. w. giengen blos auf die Klage ge- gen den Beſchenkten, nicht auf die gegen den dritten Beſitzer, da doch die nachfolgenden Worte ita personalem deutlich genug dar- auf hinweiſen, daß auch ſchon die vorhergehenden Worte dazu be- ſtimmt waren, der Meynung zu begegnen, als könne die Klage in rem angeſtellt werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb n="239" facs="#f0253"/><fw type="header" place="top">§. 170. Schenkung auf den Todesfall.</fw><lb/> pfänger, inſoweit dieſer durch den eingenommenen Kauf-<lb/> preis bereichert iſt <note place="foot" n="(s)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Donellus</hi> XIV.</hi> 31 § 3 —6<lb/> behandelt dieſe Frage auf ſehr ein-<lb/> ſeitige Weiſe. Als Regel nimmt<lb/> er an, der Empfänger müſſe den<lb/> Werth der veräußerten Sache in<lb/> jedem Fall herauszahlen, er möge<lb/> durch die Veräußerung reicher ſeyn<lb/> oder nicht; damit tritt er dem<lb/> Empfänger zu nahe. Als Aus-<lb/> nahme ſoll gelten die Schenkung<lb/> der Mutter, bey welcher die Klage<lb/> gegen den Beſchenkten durch jede<lb/> Veräußerung ausgeſchloſſen wer-<lb/> de, wieder ohne Rückſicht darauf,<lb/> ob der Beſchenkte reicher iſt oder<lb/> nicht; damit kommt die ſchenkende<lb/> Mutter ganz ohne Grund in Nach-<lb/> theil. — Seinen erſten Satz leitet<lb/> er aus bloßen Gemeinplätzen ab;<lb/> zur Begründung des zweyten<lb/> nimmt er ganz ohne Noth an,<lb/> die oben im Text abgedruckten<lb/> Worte: <hi rendition="#aq">Ceterum ea quae</hi> u. ſ. w.<lb/> giengen blos auf die Klage ge-<lb/> gen den Beſchenkten, nicht auf<lb/> die gegen den dritten Beſitzer, da<lb/> doch die nachfolgenden Worte <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">ita</hi><lb/> personalem</hi> deutlich genug dar-<lb/> auf hinweiſen, daß auch ſchon die<lb/> vorhergehenden Worte dazu be-<lb/> ſtimmt waren, der Meynung zu<lb/> begegnen, als könne die Klage <hi rendition="#aq">in<lb/> rem</hi> angeſtellt werden.</note>.</p><lb/> <p>Was endlich die Früchte der geſchenkten Sache be-<lb/> trifft, ſo iſt gleichfalls nach denſelben Regeln zu verfah-<lb/> ren, welche für die Früchte eines unter Ehegatten gege-<lb/> benen Geſchenks gelten (§ 147).</p><lb/> <p>Auch bey dieſem Widerruf kann die Frage entſtehen,<lb/> wie er auf Dritte, mit der Schenkung in Verbindung ſte-<lb/> hende, Perſonen einwirke. Dieſe Frage wird in ihrem<lb/> vollſtändigen Zuſammenhang in der Beylage <hi rendition="#aq">X.</hi> behandelt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 170.<lb/><hi rendition="#aq">V.</hi> <hi rendition="#g">Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung<lb/> auf den Todesfall</hi>.</head><lb/> <p>Bey denjenigen Schenkungen, welche auf Verträgen<lb/> beruhen, iſt ſchon oben die Möglichkeit von Bedingungen<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [239/0253]
§. 170. Schenkung auf den Todesfall.
pfänger, inſoweit dieſer durch den eingenommenen Kauf-
preis bereichert iſt (s).
Was endlich die Früchte der geſchenkten Sache be-
trifft, ſo iſt gleichfalls nach denſelben Regeln zu verfah-
ren, welche für die Früchte eines unter Ehegatten gege-
benen Geſchenks gelten (§ 147).
Auch bey dieſem Widerruf kann die Frage entſtehen,
wie er auf Dritte, mit der Schenkung in Verbindung ſte-
hende, Perſonen einwirke. Dieſe Frage wird in ihrem
vollſtändigen Zuſammenhang in der Beylage X. behandelt.
§. 170.
V. Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung
auf den Todesfall.
Bey denjenigen Schenkungen, welche auf Verträgen
beruhen, iſt ſchon oben die Möglichkeit von Bedingungen
(s) Donellus XIV. 31 § 3 —6
behandelt dieſe Frage auf ſehr ein-
ſeitige Weiſe. Als Regel nimmt
er an, der Empfänger müſſe den
Werth der veräußerten Sache in
jedem Fall herauszahlen, er möge
durch die Veräußerung reicher ſeyn
oder nicht; damit tritt er dem
Empfänger zu nahe. Als Aus-
nahme ſoll gelten die Schenkung
der Mutter, bey welcher die Klage
gegen den Beſchenkten durch jede
Veräußerung ausgeſchloſſen wer-
de, wieder ohne Rückſicht darauf,
ob der Beſchenkte reicher iſt oder
nicht; damit kommt die ſchenkende
Mutter ganz ohne Grund in Nach-
theil. — Seinen erſten Satz leitet
er aus bloßen Gemeinplätzen ab;
zur Begründung des zweyten
nimmt er ganz ohne Noth an,
die oben im Text abgedruckten
Worte: Ceterum ea quae u. ſ. w.
giengen blos auf die Klage ge-
gen den Beſchenkten, nicht auf
die gegen den dritten Beſitzer, da
doch die nachfolgenden Worte ita
personalem deutlich genug dar-
auf hinweiſen, daß auch ſchon die
vorhergehenden Worte dazu be-
ſtimmt waren, der Meynung zu
begegnen, als könne die Klage in
rem angeſtellt werden.
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/253>, abgerufen am 03.03.2025. |