Da wo die Schenkung, wie gewöhnlich, auf Vertrag gegründet ist, müssen noch besonders einige Fälle beachtet werden, worin bey dem Willen des Einen, oder auch Beider, ein Irrthum zum Grund liegt.
Der erste Fall eines solchen möglichen Irrthums be- trifft die dem Irrenden gegenüberstehende Person (a). Wenn der Geber in der Person des Empfängers irrt, so ent- steht natürlich keine Schenkung. Hat also Gajus dem Sejus ein Geschenk zugedacht, welches aus Versehen an Titius gekommen, und von diesem, gleichfalls aus Ver- sehen, angenommen worden ist, so ist überhaupt noch gar kein Geschäft geschlossen, und auf keiner Seite ein Recht erworben, so daß der Geber die ganze Schenkung noch zurücknehmen kann. Anders steht es im umgekehrten Fall, wenn Gajus dem Titius schenken will, und dazu den Se- jus als Überbringer gebraucht, welcher aber unredlicher- weise das Geschenk in eigenem Namen giebt, und so den Titius veranlaßt, in der von ihm angenommenen Schen-
(a) Von dieser Art des Irr- thums im Allgemeinen vgl. oben § 136. In der Regel ist dadurch das Daseyn eines Vertrags ganz ausgeschlossen.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
daher wird ferner die ſpäter erfüllte Bedingung auf den Zeitpunkt des Vertrags zurückgeführt (§ 120).
Da wo die Schenkung, wie gewöhnlich, auf Vertrag gegründet iſt, müſſen noch beſonders einige Fälle beachtet werden, worin bey dem Willen des Einen, oder auch Beider, ein Irrthum zum Grund liegt.
Der erſte Fall eines ſolchen möglichen Irrthums be- trifft die dem Irrenden gegenüberſtehende Perſon (a). Wenn der Geber in der Perſon des Empfängers irrt, ſo ent- ſteht natürlich keine Schenkung. Hat alſo Gajus dem Sejus ein Geſchenk zugedacht, welches aus Verſehen an Titius gekommen, und von dieſem, gleichfalls aus Ver- ſehen, angenommen worden iſt, ſo iſt überhaupt noch gar kein Geſchäft geſchloſſen, und auf keiner Seite ein Recht erworben, ſo daß der Geber die ganze Schenkung noch zurücknehmen kann. Anders ſteht es im umgekehrten Fall, wenn Gajus dem Titius ſchenken will, und dazu den Se- jus als Überbringer gebraucht, welcher aber unredlicher- weiſe das Geſchenk in eigenem Namen giebt, und ſo den Titius veranlaßt, in der von ihm angenommenen Schen-
(a) Von dieſer Art des Irr- thums im Allgemeinen vgl. oben § 136. In der Regel iſt dadurch das Daſeyn eines Vertrags ganz ausgeſchloſſen.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
daher wird ferner die ſpäter erfüllte Bedingung auf den
Zeitpunkt des Vertrags zurückgeführt (§ 120).
§. 161.
V. Schenkung. — Vertragsnatur. (Fortſetzung.)
Da wo die Schenkung, wie gewöhnlich, auf Vertrag
gegründet iſt, müſſen noch beſonders einige Fälle beachtet
werden, worin bey dem Willen des Einen, oder auch
Beider, ein Irrthum zum Grund liegt.
Der erſte Fall eines ſolchen möglichen Irrthums be-
trifft die dem Irrenden gegenüberſtehende Perſon (a). Wenn
der Geber in der Perſon des Empfängers irrt, ſo ent-
ſteht natürlich keine Schenkung. Hat alſo Gajus dem
Sejus ein Geſchenk zugedacht, welches aus Verſehen an
Titius gekommen, und von dieſem, gleichfalls aus Ver-
ſehen, angenommen worden iſt, ſo iſt überhaupt noch gar
kein Geſchäft geſchloſſen, und auf keiner Seite ein Recht
erworben, ſo daß der Geber die ganze Schenkung noch
zurücknehmen kann. Anders ſteht es im umgekehrten Fall,
wenn Gajus dem Titius ſchenken will, und dazu den Se-
jus als Überbringer gebraucht, welcher aber unredlicher-
weiſe das Geſchenk in eigenem Namen giebt, und ſo den
Titius veranlaßt, in der von ihm angenommenen Schen-
(a) Von dieſer Art des Irr-
thums im Allgemeinen vgl. oben
§ 136. In der Regel iſt dadurch
das Daſeyn eines Vertrags ganz
ausgeſchloſſen.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/170>, abgerufen am 21.11.2024.
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