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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.

Bey allen diesen verschiedenen Schenkungsmitteln ka-
men Fälle vor, worin das mit einem Dritten eingegan-
gene Rechtsgeschäft zum Zweck der Schenkung verwendet
wurde. So, wenn der Geber eine fremde Sache, mit
des Eigenthümers Willen, und durch Auftrag an diesen,
verschenkt (§ 156. b); wenn der Empfänger eine Schuld-
forderung an einen Dritten bekommt (§ 157); wenn der
Empfänger von der Schuld an einen Dritten durch Zah-
lung oder Expromission des Gebers befreyt wird (§ 158).
Die Zulässigkeit solcher Schenkungen durch Zwischenper-
sonen ist im Allgemeinen anerkannt (u). Ganz gewiß steht
diese Zwischenperson durchaus nicht in einem Schenkungs-
verhältniß, weder als Geber noch als Empfänger, son-
dern sie vermittelt nur die zwischen anderen Personen vor-
gehende Schenkung. Es fragt sich aber, ob die aus po-
sitiven Rechtsregeln hervorgehende Ungültigkeit oder Ent-
kräftung der Schenkung auch auf das Rechtsgeschäft mit
jener Zwischenperson zurück wirkt. Diese Frage wird in
der Beylage X. behandelt.

§. 159.
V. Schenkung. -- Einzelne Rechtsgeschäfte. 4. Ganzes
Vermögen.

Bisher ist die Schenkung dargestellt worden in Anwen-
dung auf einzelne im Vermögen enthaltene Rechte; sie

(u) L. 4 de don. (39. 5.).
"Etiam per interpositam per-
sonam donatio consummari po-
test."
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.

Bey allen dieſen verſchiedenen Schenkungsmitteln ka-
men Fälle vor, worin das mit einem Dritten eingegan-
gene Rechtsgeſchäft zum Zweck der Schenkung verwendet
wurde. So, wenn der Geber eine fremde Sache, mit
des Eigenthümers Willen, und durch Auftrag an dieſen,
verſchenkt (§ 156. b); wenn der Empfänger eine Schuld-
forderung an einen Dritten bekommt (§ 157); wenn der
Empfänger von der Schuld an einen Dritten durch Zah-
lung oder Expromiſſion des Gebers befreyt wird (§ 158).
Die Zuläſſigkeit ſolcher Schenkungen durch Zwiſchenper-
ſonen iſt im Allgemeinen anerkannt (u). Ganz gewiß ſteht
dieſe Zwiſchenperſon durchaus nicht in einem Schenkungs-
verhältniß, weder als Geber noch als Empfänger, ſon-
dern ſie vermittelt nur die zwiſchen anderen Perſonen vor-
gehende Schenkung. Es fragt ſich aber, ob die aus po-
ſitiven Rechtsregeln hervorgehende Ungültigkeit oder Ent-
kräftung der Schenkung auch auf das Rechtsgeſchäft mit
jener Zwiſchenperſon zurück wirkt. Dieſe Frage wird in
der Beylage X. behandelt.

§. 159.
V. Schenkung. — Einzelne Rechtsgeſchäfte. 4. Ganzes
Vermögen.

Bisher iſt die Schenkung dargeſtellt worden in Anwen-
dung auf einzelne im Vermögen enthaltene Rechte; ſie

(u) L. 4 de don. (39. 5.).
„Etiam per interpositam per-
sonam donatio consummari po-
test.”
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[134/0148] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Bey allen dieſen verſchiedenen Schenkungsmitteln ka- men Fälle vor, worin das mit einem Dritten eingegan- gene Rechtsgeſchäft zum Zweck der Schenkung verwendet wurde. So, wenn der Geber eine fremde Sache, mit des Eigenthümers Willen, und durch Auftrag an dieſen, verſchenkt (§ 156. b); wenn der Empfänger eine Schuld- forderung an einen Dritten bekommt (§ 157); wenn der Empfänger von der Schuld an einen Dritten durch Zah- lung oder Expromiſſion des Gebers befreyt wird (§ 158). Die Zuläſſigkeit ſolcher Schenkungen durch Zwiſchenper- ſonen iſt im Allgemeinen anerkannt (u). Ganz gewiß ſteht dieſe Zwiſchenperſon durchaus nicht in einem Schenkungs- verhältniß, weder als Geber noch als Empfänger, ſon- dern ſie vermittelt nur die zwiſchen anderen Perſonen vor- gehende Schenkung. Es fragt ſich aber, ob die aus po- ſitiven Rechtsregeln hervorgehende Ungültigkeit oder Ent- kräftung der Schenkung auch auf das Rechtsgeſchäft mit jener Zwiſchenperſon zurück wirkt. Dieſe Frage wird in der Beylage X. behandelt. §. 159. V. Schenkung. — Einzelne Rechtsgeſchäfte. 4. Ganzes Vermögen. Bisher iſt die Schenkung dargeſtellt worden in Anwen- dung auf einzelne im Vermögen enthaltene Rechte; ſie (u) L. 4 de don. (39. 5.). „Etiam per interpositam per- sonam donatio consummari po- test.”

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/148>, abgerufen am 21.11.2024.