Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
vorbehält, um diesen wirklich zu genießen, nicht als bloße Form der Tradition (Note e). -- Endlich kann dahin auch der Fall gerechnet werden, wenn der Geber nicht das wahre Eigenthum, sondern nur ein diesem verwandtes Recht hat. So in dem älteren Recht das in bonis, und das Recht an Provinzialgrundstücken; so auch noch im heutigen Recht die b. f. possessio, von welcher sogleich noch weiter gehandelt werden wird.
Bey der Tradition als Schenkung bleibt nun noch der Fall zu betrachten übrig, da der Geber selbst das Eigen- thum nicht hat, welches er übertragen will.
Daß er durch diese Handlung dem Eigenthümer kein Recht entziehen kann, ist für sich klar (a). Willigt der Eigenthümer ein, so geht sogleich Eigenthum über, indem es nun so betrachtet wird, als hätte zuvor der Eigenthü- mer durch brevi manu traditio das Eigenthum auf den Geber übertragen. Das Schenkungsverhältniß besteht je- doch nur zwischen dem Geber und dem Empfänger; der bisherige Eigenthümer hat zu dem Empfänger gar kein Verhältniß, dem Geber kann er haben schenken oder ver-
(a)L. 14. 21. 24 C. de don. (8. 54.), L. 2 C. de usuc. pro don. (7. 27.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
vorbehält, um dieſen wirklich zu genießen, nicht als bloße Form der Tradition (Note e). — Endlich kann dahin auch der Fall gerechnet werden, wenn der Geber nicht das wahre Eigenthum, ſondern nur ein dieſem verwandtes Recht hat. So in dem älteren Recht das in bonis, und das Recht an Provinzialgrundſtücken; ſo auch noch im heutigen Recht die b. f. possessio, von welcher ſogleich noch weiter gehandelt werden wird.
Bey der Tradition als Schenkung bleibt nun noch der Fall zu betrachten übrig, da der Geber ſelbſt das Eigen- thum nicht hat, welches er übertragen will.
Daß er durch dieſe Handlung dem Eigenthümer kein Recht entziehen kann, iſt für ſich klar (a). Willigt der Eigenthümer ein, ſo geht ſogleich Eigenthum über, indem es nun ſo betrachtet wird, als hätte zuvor der Eigenthü- mer durch brevi manu traditio das Eigenthum auf den Geber übertragen. Das Schenkungsverhältniß beſteht je- doch nur zwiſchen dem Geber und dem Empfänger; der bisherige Eigenthümer hat zu dem Empfänger gar kein Verhältniß, dem Geber kann er haben ſchenken oder ver-
(a)L. 14. 21. 24 C. de don. (8. 54.), L. 2 C. de usuc. pro don. (7. 27.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
vorbehält, um dieſen wirklich zu genießen, nicht als bloße
Form der Tradition (Note e). — Endlich kann dahin auch
der Fall gerechnet werden, wenn der Geber nicht das
wahre Eigenthum, ſondern nur ein dieſem verwandtes
Recht hat. So in dem älteren Recht das in bonis, und
das Recht an Provinzialgrundſtücken; ſo auch noch im
heutigen Recht die b. f. possessio, von welcher ſogleich
noch weiter gehandelt werden wird.
§. 156.
V. Schenkung. — Einzelne Rechtsgeſchäfte. 1. Dare.
(Fortſetzung.)
Bey der Tradition als Schenkung bleibt nun noch der
Fall zu betrachten übrig, da der Geber ſelbſt das Eigen-
thum nicht hat, welches er übertragen will.
Daß er durch dieſe Handlung dem Eigenthümer kein
Recht entziehen kann, iſt für ſich klar (a). Willigt der
Eigenthümer ein, ſo geht ſogleich Eigenthum über, indem
es nun ſo betrachtet wird, als hätte zuvor der Eigenthü-
mer durch brevi manu traditio das Eigenthum auf den
Geber übertragen. Das Schenkungsverhältniß beſteht je-
doch nur zwiſchen dem Geber und dem Empfänger; der
bisherige Eigenthümer hat zu dem Empfänger gar kein
Verhältniß, dem Geber kann er haben ſchenken oder ver-
(a) L. 14. 21. 24 C. de don. (8. 54.), L. 2 C. de usuc. pro
don. (7. 27.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/124>, abgerufen am 21.11.2024.
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