Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Irrthum und Unwissenheit. XXVIII. Ich fasse das hier Dargestellte kurz zusammen. Gegen XXIX. Nachdem die wichtigsten Fälle der Unterlassungen, wo- V. Wer es zur Zeit des älteren Prozesses unterließ, Irrthum und Unwiſſenheit. XXVIII. Ich faſſe das hier Dargeſtellte kurz zuſammen. Gegen XXIX. Nachdem die wichtigſten Fälle der Unterlaſſungen, wo- V. Wer es zur Zeit des älteren Prozeſſes unterließ, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0439" n="427"/> <fw place="top" type="header">Irrthum und Unwiſſenheit.</fw><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">XXVIII.</hi> </head><lb/> <p>Ich faſſe das hier Dargeſtellte kurz zuſammen. Gegen<lb/> die Verſäumniß der Friſt zur <hi rendition="#aq">Bonorum Possessio</hi> ſchützt<lb/> der factiſche Irrthum, nicht der Rechtsirrthum, außer bey<lb/> gänzlichem Mangel an Bildung (Num. <hi rendition="#aq">XXIV.</hi>). — Die<lb/> Klagverjährung wird in der Regel berechnet von der Ent-<lb/> ſtehung des Klagrechts an, ohne Rückſicht auf die Be-<lb/> kanntſchaft des Klägers mit ihrem Daſeyn (Num. <hi rendition="#aq">XXV.</hi>).<lb/> Dieſes letzte leidet eine Ausnahme bey den einjährigen<lb/> Klagen, vorausgeſetzt daß durch beſondere Umſtände die<lb/> Unbekanntſchaft des Klägers unüberwindlich war (Num.<lb/><hi rendition="#aq">XXVI.</hi>). Außerdem ſind manche Perſonen gegen die Klag-<lb/> verjährung (alſo auch gegen den dieſelbe veranlaſſenden<lb/> Irrthum) <hi rendition="#aq">ipso jure,</hi> ohne Reſtitution geſchützt: nämlich<lb/><hi rendition="#aq">filiifamilias</hi> und Pupillen allgemein, Minderjährige gegen<lb/> die Verjährungen die weniger als dreyßig Jahre dauern.<lb/> Endlich gilt jede gewöhnliche Reſtitution auch gegen die<lb/> Klagverjährungen unter dreißig Jahren: gegen die drey-<lb/> ßigjährige gilt gar keine Reſtitution (Num. <hi rendition="#aq">XXVII.</hi>).</p> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">XXIX.</hi> </head><lb/> <p>Nachdem die wichtigſten Fälle der Unterlaſſungen, wo-<lb/> bey der Irrthum von Einfluß ſeyn kann, betrachtet wor-<lb/> den ſind (Num. <hi rendition="#aq">XXIV. XXV.</hi> u. fg.), bleiben jetzt nur noch<lb/> folgende zu erwägen übrig.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">V.</hi> Wer es zur Zeit des älteren Prozeſſes unterließ,<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [427/0439]
Irrthum und Unwiſſenheit.
XXVIII.
Ich faſſe das hier Dargeſtellte kurz zuſammen. Gegen
die Verſäumniß der Friſt zur Bonorum Possessio ſchützt
der factiſche Irrthum, nicht der Rechtsirrthum, außer bey
gänzlichem Mangel an Bildung (Num. XXIV.). — Die
Klagverjährung wird in der Regel berechnet von der Ent-
ſtehung des Klagrechts an, ohne Rückſicht auf die Be-
kanntſchaft des Klägers mit ihrem Daſeyn (Num. XXV.).
Dieſes letzte leidet eine Ausnahme bey den einjährigen
Klagen, vorausgeſetzt daß durch beſondere Umſtände die
Unbekanntſchaft des Klägers unüberwindlich war (Num.
XXVI.). Außerdem ſind manche Perſonen gegen die Klag-
verjährung (alſo auch gegen den dieſelbe veranlaſſenden
Irrthum) ipso jure, ohne Reſtitution geſchützt: nämlich
filiifamilias und Pupillen allgemein, Minderjährige gegen
die Verjährungen die weniger als dreyßig Jahre dauern.
Endlich gilt jede gewöhnliche Reſtitution auch gegen die
Klagverjährungen unter dreißig Jahren: gegen die drey-
ßigjährige gilt gar keine Reſtitution (Num. XXVII.).
XXIX.
Nachdem die wichtigſten Fälle der Unterlaſſungen, wo-
bey der Irrthum von Einfluß ſeyn kann, betrachtet wor-
den ſind (Num. XXIV. XXV. u. fg.), bleiben jetzt nur noch
folgende zu erwägen übrig.
V. Wer es zur Zeit des älteren Prozeſſes unterließ,
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