Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
tionen, wobey also angenommen wird, der Schuldner habe
den Bestand seiner Kasse als ungewiß gedacht (u). Diese
Bestimmung beruht auf folgender Auslegung der erwähn-
ten Rechtsgeschäfte: es ist dem Andern angewiesen dasje-
nige Geld, was gerade in der Kasse sich findet, kein An-
deres, aber auch Jenes nur bis zu einem Maximum von
Zehen. Es gehört also diese Bestimmung zu den Anwei-
sungen für die Auslegung der Rechtsgeschäfte; diese Aus-
legung aber vorausgesetzt, ist dabey von einem Wider-
spruch zwischen der Erklärung und dem Willen, also von
einem Irrthum, gar nicht die Rede.

§. 137.
III. Willenserklärungen. -- Erklärung ohne Willen.
Unabsichtliche. Error in substantia.

Die bisher dargestellten Fälle des wesentlichen Irr-
thums könnten an sich für erschöpfend gehalten werden.
Insbesondere dürfte dann derjenige Irrthum über den Ge-
genstand nicht für wesentlich gelten, welcher, bey einer
individuell bestimmten Sache, blos eine Eigenschaft der-
selben beträfe. Dennoch kommen auch solche Fälle vor,
denen die Kraft eines wesentlichen Irrthums beygelegt
wird. Freylich werden wir, noch ehe die Natur dersel-

(u) L. 108 § 10 de leg. 1 (30. un.), L. 1 § 7 de dote praeleg.
(33. 4.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
tionen, wobey alſo angenommen wird, der Schuldner habe
den Beſtand ſeiner Kaſſe als ungewiß gedacht (u). Dieſe
Beſtimmung beruht auf folgender Auslegung der erwähn-
ten Rechtsgeſchäfte: es iſt dem Andern angewieſen dasje-
nige Geld, was gerade in der Kaſſe ſich findet, kein An-
deres, aber auch Jenes nur bis zu einem Maximum von
Zehen. Es gehört alſo dieſe Beſtimmung zu den Anwei-
ſungen für die Auslegung der Rechtsgeſchäfte; dieſe Aus-
legung aber vorausgeſetzt, iſt dabey von einem Wider-
ſpruch zwiſchen der Erklärung und dem Willen, alſo von
einem Irrthum, gar nicht die Rede.

§. 137.
III. Willenserklärungen. — Erklärung ohne Willen.
Unabſichtliche. Error in substantia.

Die bisher dargeſtellten Fälle des weſentlichen Irr-
thums koͤnnten an ſich für erſchöpfend gehalten werden.
Insbeſondere dürfte dann derjenige Irrthum über den Ge-
genſtand nicht für weſentlich gelten, welcher, bey einer
individuell beſtimmten Sache, blos eine Eigenſchaft der-
ſelben beträfe. Dennoch kommen auch ſolche Fälle vor,
denen die Kraft eines weſentlichen Irrthums beygelegt
wird. Freylich werden wir, noch ehe die Natur derſel-

(u) L. 108 § 10 de leg. 1 (30. un.), L. 1 § 7 de dote praeleg.
(33. 4.).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0288" n="276"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Ent&#x017F;tehung und Untergang.</fw><lb/>
tionen, wobey al&#x017F;o angenommen wird, der Schuldner habe<lb/>
den Be&#x017F;tand &#x017F;einer Ka&#x017F;&#x017F;e als ungewiß gedacht <note place="foot" n="(u)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 108 § 10 <hi rendition="#i">de leg.</hi> 1 (30. un.), <hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 7 <hi rendition="#i">de dote praeleg.</hi></hi><lb/>
(33. 4.).</note>. Die&#x017F;e<lb/>
Be&#x017F;timmung beruht auf folgender Auslegung der erwähn-<lb/>
ten Rechtsge&#x017F;chäfte: es i&#x017F;t dem Andern angewie&#x017F;en dasje-<lb/>
nige Geld, was gerade in der Ka&#x017F;&#x017F;e &#x017F;ich findet, kein An-<lb/>
deres, aber auch Jenes nur bis zu einem Maximum von<lb/>
Zehen. Es gehört al&#x017F;o die&#x017F;e Be&#x017F;timmung zu den Anwei-<lb/>
&#x017F;ungen für die Auslegung der Rechtsge&#x017F;chäfte; die&#x017F;e Aus-<lb/>
legung aber vorausge&#x017F;etzt, i&#x017F;t dabey von einem Wider-<lb/>
&#x017F;pruch zwi&#x017F;chen der Erklärung und dem Willen, al&#x017F;o von<lb/>
einem Irrthum, gar nicht die Rede.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 137.<lb/><hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Willenserklärungen. &#x2014; Erklärung ohne Willen.<lb/>
Unab&#x017F;ichtliche. <hi rendition="#aq">Error in substantia.</hi></hi></head><lb/>
            <p>Die bisher darge&#x017F;tellten Fälle des we&#x017F;entlichen Irr-<lb/>
thums ko&#x0364;nnten an &#x017F;ich für er&#x017F;chöpfend gehalten werden.<lb/>
Insbe&#x017F;ondere dürfte dann derjenige Irrthum über den Ge-<lb/>
gen&#x017F;tand nicht für we&#x017F;entlich gelten, welcher, bey einer<lb/>
individuell be&#x017F;timmten Sache, blos eine Eigen&#x017F;chaft der-<lb/>
&#x017F;elben beträfe. Dennoch kommen auch &#x017F;olche Fälle vor,<lb/>
denen die Kraft eines we&#x017F;entlichen Irrthums beygelegt<lb/>
wird. Freylich werden wir, noch ehe die Natur der&#x017F;el-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[276/0288] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. tionen, wobey alſo angenommen wird, der Schuldner habe den Beſtand ſeiner Kaſſe als ungewiß gedacht (u). Dieſe Beſtimmung beruht auf folgender Auslegung der erwähn- ten Rechtsgeſchäfte: es iſt dem Andern angewieſen dasje- nige Geld, was gerade in der Kaſſe ſich findet, kein An- deres, aber auch Jenes nur bis zu einem Maximum von Zehen. Es gehört alſo dieſe Beſtimmung zu den Anwei- ſungen für die Auslegung der Rechtsgeſchäfte; dieſe Aus- legung aber vorausgeſetzt, iſt dabey von einem Wider- ſpruch zwiſchen der Erklärung und dem Willen, alſo von einem Irrthum, gar nicht die Rede. §. 137. III. Willenserklärungen. — Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche. Error in substantia. Die bisher dargeſtellten Fälle des weſentlichen Irr- thums koͤnnten an ſich für erſchöpfend gehalten werden. Insbeſondere dürfte dann derjenige Irrthum über den Ge- genſtand nicht für weſentlich gelten, welcher, bey einer individuell beſtimmten Sache, blos eine Eigenſchaft der- ſelben beträfe. Dennoch kommen auch ſolche Fälle vor, denen die Kraft eines weſentlichen Irrthums beygelegt wird. Freylich werden wir, noch ehe die Natur derſel- (u) L. 108 § 10 de leg. 1 (30. un.), L. 1 § 7 de dote praeleg. (33. 4.).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/288
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/288>, abgerufen am 21.11.2024.