Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
tionen, wobey also angenommen wird, der Schuldner habe den Bestand seiner Kasse als ungewiß gedacht (u). Diese Bestimmung beruht auf folgender Auslegung der erwähn- ten Rechtsgeschäfte: es ist dem Andern angewiesen dasje- nige Geld, was gerade in der Kasse sich findet, kein An- deres, aber auch Jenes nur bis zu einem Maximum von Zehen. Es gehört also diese Bestimmung zu den Anwei- sungen für die Auslegung der Rechtsgeschäfte; diese Aus- legung aber vorausgesetzt, ist dabey von einem Wider- spruch zwischen der Erklärung und dem Willen, also von einem Irrthum, gar nicht die Rede.
§. 137. III.Willenserklärungen. -- Erklärung ohne Willen. Unabsichtliche. Error in substantia.
Die bisher dargestellten Fälle des wesentlichen Irr- thums könnten an sich für erschöpfend gehalten werden. Insbesondere dürfte dann derjenige Irrthum über den Ge- genstand nicht für wesentlich gelten, welcher, bey einer individuell bestimmten Sache, blos eine Eigenschaft der- selben beträfe. Dennoch kommen auch solche Fälle vor, denen die Kraft eines wesentlichen Irrthums beygelegt wird. Freylich werden wir, noch ehe die Natur dersel-
(u)L. 108 § 10 de leg. 1 (30. un.), L. 1 § 7 de dote praeleg. (33. 4.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
tionen, wobey alſo angenommen wird, der Schuldner habe den Beſtand ſeiner Kaſſe als ungewiß gedacht (u). Dieſe Beſtimmung beruht auf folgender Auslegung der erwähn- ten Rechtsgeſchäfte: es iſt dem Andern angewieſen dasje- nige Geld, was gerade in der Kaſſe ſich findet, kein An- deres, aber auch Jenes nur bis zu einem Maximum von Zehen. Es gehört alſo dieſe Beſtimmung zu den Anwei- ſungen für die Auslegung der Rechtsgeſchäfte; dieſe Aus- legung aber vorausgeſetzt, iſt dabey von einem Wider- ſpruch zwiſchen der Erklärung und dem Willen, alſo von einem Irrthum, gar nicht die Rede.
§. 137. III.Willenserklärungen. — Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche. Error in substantia.
Die bisher dargeſtellten Fälle des weſentlichen Irr- thums koͤnnten an ſich für erſchöpfend gehalten werden. Insbeſondere dürfte dann derjenige Irrthum über den Ge- genſtand nicht für weſentlich gelten, welcher, bey einer individuell beſtimmten Sache, blos eine Eigenſchaft der- ſelben beträfe. Dennoch kommen auch ſolche Fälle vor, denen die Kraft eines weſentlichen Irrthums beygelegt wird. Freylich werden wir, noch ehe die Natur derſel-
(u)L. 108 § 10 de leg. 1 (30. un.), L. 1 § 7 de dote praeleg. (33. 4.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
tionen, wobey alſo angenommen wird, der Schuldner habe
den Beſtand ſeiner Kaſſe als ungewiß gedacht (u). Dieſe
Beſtimmung beruht auf folgender Auslegung der erwähn-
ten Rechtsgeſchäfte: es iſt dem Andern angewieſen dasje-
nige Geld, was gerade in der Kaſſe ſich findet, kein An-
deres, aber auch Jenes nur bis zu einem Maximum von
Zehen. Es gehört alſo dieſe Beſtimmung zu den Anwei-
ſungen für die Auslegung der Rechtsgeſchäfte; dieſe Aus-
legung aber vorausgeſetzt, iſt dabey von einem Wider-
ſpruch zwiſchen der Erklärung und dem Willen, alſo von
einem Irrthum, gar nicht die Rede.
§. 137.
III. Willenserklärungen. — Erklärung ohne Willen.
Unabſichtliche. Error in substantia.
Die bisher dargeſtellten Fälle des weſentlichen Irr-
thums koͤnnten an ſich für erſchöpfend gehalten werden.
Insbeſondere dürfte dann derjenige Irrthum über den Ge-
genſtand nicht für weſentlich gelten, welcher, bey einer
individuell beſtimmten Sache, blos eine Eigenſchaft der-
ſelben beträfe. Dennoch kommen auch ſolche Fälle vor,
denen die Kraft eines weſentlichen Irrthums beygelegt
wird. Freylich werden wir, noch ehe die Natur derſel-
(u) L. 108 § 10 de leg. 1 (30. un.), L. 1 § 7 de dote praeleg.
(33. 4.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/288>, abgerufen am 22.02.2025.
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