Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 135. Erklärung ohne Willen. Unabsichtliche. seyn mögen, so bewährt sich doch in allen der oben be-merkte gemeinschaftliche Character, daß der Widerspruch zwischen dem Willen und der Erklärung nicht in dem blo- ßen Gedanken des Handelnden eingeschlossen ist, sondern von Denen, welche mit ihm in unmittelbare Berührung kommen, erkannt werden kann. §. 135. III. Willenserklärungen. -- Erklärung ohne Willen. Unabsichtliche (a) Die unabsichtliche Erklärung ohne Willen beruht (a) Von diesem Fall im All- gemeinen handelt H. Richel- mann, der Einfluß des Irr- thums auf Verträge. Hanno- ver 1837. (b) Bey der condictio inde-
biti ist der Irrthum der positive Grund für das Recht der Rück- forderung, denn die Zahlung ist eine an sich gültige, wirksame Handlung, die nur ausnahms- weise, und zwar nur des Irr- thums wegen, hinterher entkräf- tet werden kann. -- Wenn da- gegen bey dem Kauf eines Hau- ses ein error in corpore zum Grund liegt, so gründet sich Der- jenige, der sich der Contractsklage des Andern entzieht, darauf daß es an einem übereinstimmenden Willen, also an dem Wesen des Vertrags, gänzlich fehlt. Dieser Mangel der Übereinstimmung würde eben so, ja noch unzwei- §. 135. Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche. ſeyn mögen, ſo bewährt ſich doch in allen der oben be-merkte gemeinſchaftliche Character, daß der Widerſpruch zwiſchen dem Willen und der Erklärung nicht in dem blo- ßen Gedanken des Handelnden eingeſchloſſen iſt, ſondern von Denen, welche mit ihm in unmittelbare Berührung kommen, erkannt werden kann. §. 135. III. Willenserklärungen. — Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche (a) Die unabſichtliche Erklärung ohne Willen beruht (a) Von dieſem Fall im All- gemeinen handelt H. Richel- mann, der Einfluß des Irr- thums auf Verträge. Hanno- ver 1837. (b) Bey der condictio inde-
biti iſt der Irrthum der poſitive Grund für das Recht der Rück- forderung, denn die Zahlung iſt eine an ſich gültige, wirkſame Handlung, die nur ausnahms- weiſe, und zwar nur des Irr- thums wegen, hinterher entkräf- tet werden kann. — Wenn da- gegen bey dem Kauf eines Hau- ſes ein error in corpore zum Grund liegt, ſo gründet ſich Der- jenige, der ſich der Contractsklage des Andern entzieht, darauf daß es an einem übereinſtimmenden Willen, alſo an dem Weſen des Vertrags, gänzlich fehlt. Dieſer Mangel der Übereinſtimmung würde eben ſo, ja noch unzwei- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0275" n="263"/><fw place="top" type="header">§. 135. Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche.</fw><lb/> ſeyn mögen, ſo bewährt ſich doch in allen der oben be-<lb/> merkte gemeinſchaftliche Character, daß der Widerſpruch<lb/> zwiſchen dem Willen und der Erklärung nicht in dem blo-<lb/> ßen Gedanken des Handelnden eingeſchloſſen iſt, ſondern<lb/> von Denen, welche mit ihm in unmittelbare Berührung<lb/> kommen, erkannt werden kann.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 135.<lb/><hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Willenserklärungen. — Erklärung ohne Willen.<lb/> Unabſichtliche</hi> <note place="foot" n="(a)">Von dieſem Fall im All-<lb/> gemeinen handelt H. <hi rendition="#g">Richel-<lb/> mann</hi>, der Einfluß des Irr-<lb/> thums auf Verträge. Hanno-<lb/> ver 1837.</note></head><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">unabſichtliche</hi> Erklärung ohne Willen beruht<lb/> darauf, daß der Handelnde ein gültiges Rechtsgeſchäft<lb/> einzugehen glaubt, in der That aber Dasjenige, was zu<lb/> einem ſolchen nöthig wäre, nicht will. Sie iſt alſo ſtets<lb/> von einem Irrthum begleitet, aber dieſer iſt nicht der po-<lb/> ſitive Grund des Schutzes, welcher dem Irrenden gegen<lb/> Nachtheil gewährt wird, ſondern dieſer Grund iſt ganz<lb/> negativ, die bloße Abweſenheit des Willens, wodurch allein<lb/> dieſer Nachtheil begründet werden könnte <note xml:id="seg2pn_48_1" next="#seg2pn_48_2" place="foot" n="(b)">Bey der <hi rendition="#aq">condictio inde-<lb/> biti</hi> iſt der Irrthum der poſitive<lb/> Grund für das Recht der Rück-<lb/> forderung, denn die Zahlung iſt<lb/> eine an ſich gültige, wirkſame<lb/> Handlung, die nur ausnahms-<lb/> weiſe, und zwar nur des Irr-<lb/> thums wegen, hinterher entkräf-<lb/> tet werden kann. — Wenn da-<lb/> gegen bey dem Kauf eines Hau-<lb/> ſes ein <hi rendition="#aq">error in corpore</hi> zum<lb/> Grund liegt, ſo gründet ſich Der-<lb/> jenige, der ſich der Contractsklage<lb/> des Andern entzieht, darauf daß<lb/> es an einem übereinſtimmenden<lb/> Willen, alſo an dem Weſen des<lb/> Vertrags, gänzlich fehlt. Dieſer<lb/> Mangel der Übereinſtimmung<lb/> würde eben ſo, ja noch unzwei-</note>. Der Irr-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [263/0275]
§. 135. Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche.
ſeyn mögen, ſo bewährt ſich doch in allen der oben be-
merkte gemeinſchaftliche Character, daß der Widerſpruch
zwiſchen dem Willen und der Erklärung nicht in dem blo-
ßen Gedanken des Handelnden eingeſchloſſen iſt, ſondern
von Denen, welche mit ihm in unmittelbare Berührung
kommen, erkannt werden kann.
§. 135.
III. Willenserklärungen. — Erklärung ohne Willen.
Unabſichtliche (a)
Die unabſichtliche Erklärung ohne Willen beruht
darauf, daß der Handelnde ein gültiges Rechtsgeſchäft
einzugehen glaubt, in der That aber Dasjenige, was zu
einem ſolchen nöthig wäre, nicht will. Sie iſt alſo ſtets
von einem Irrthum begleitet, aber dieſer iſt nicht der po-
ſitive Grund des Schutzes, welcher dem Irrenden gegen
Nachtheil gewährt wird, ſondern dieſer Grund iſt ganz
negativ, die bloße Abweſenheit des Willens, wodurch allein
dieſer Nachtheil begründet werden könnte (b). Der Irr-
(a) Von dieſem Fall im All-
gemeinen handelt H. Richel-
mann, der Einfluß des Irr-
thums auf Verträge. Hanno-
ver 1837.
(b) Bey der condictio inde-
biti iſt der Irrthum der poſitive
Grund für das Recht der Rück-
forderung, denn die Zahlung iſt
eine an ſich gültige, wirkſame
Handlung, die nur ausnahms-
weiſe, und zwar nur des Irr-
thums wegen, hinterher entkräf-
tet werden kann. — Wenn da-
gegen bey dem Kauf eines Hau-
ſes ein error in corpore zum
Grund liegt, ſo gründet ſich Der-
jenige, der ſich der Contractsklage
des Andern entzieht, darauf daß
es an einem übereinſtimmenden
Willen, alſo an dem Weſen des
Vertrags, gänzlich fehlt. Dieſer
Mangel der Übereinſtimmung
würde eben ſo, ja noch unzwei-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |