Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 134. Erklärung ohne Willen. Absichtliche. genden Pfandrecht, welches die Frau am Vermögen desMannes wegen Rückgabe der Dos hat. Denn wollte die Frau diesem Pfandrecht entsagen, so würde sie dadurch ihre rechtliche Lage in Beziehung auf die Dos ungünstiger stellen, welches, wenn es nicht mit Rücksicht auf Kinder dieser Ehe geschieht, überhaupt unwirksam ist (h). -- Eben so ist die Protestation unzulässig bey dem stillschweigenden Pfandrecht, welches der Unmündige und der Minderjährige am Vermögen des Vormundes hat. Denn die Übernahme der Vormundschaft, welche den Grund jenes Pfandrechts enthält, geschieht weder durch Vertrag, noch überhaupt durch die Willkühr des Vormunds. Er selbst kann also durch seinen Willen weder diese Übernahme verhindern, noch die durch Rechtsregeln daran geknüpften Folgen ver- ändern; eben so aber steht auch ihm gegenüber Niemand, der durch seinen Willen dieses zu bewirken fähig wäre. §. 134. III. Willenserklärungen. -- Erklärung ohne Willen. Absichtliche. Bisher ist die Willenserklärung nach ihren beiden Be- (h) L. 1 § 1 de dote praeleg. (33. 4.), L. 17 de pactis dotal. (23. 4.). III. 17
§. 134. Erklärung ohne Willen. Abſichtliche. genden Pfandrecht, welches die Frau am Vermögen desMannes wegen Rückgabe der Dos hat. Denn wollte die Frau dieſem Pfandrecht entſagen, ſo würde ſie dadurch ihre rechtliche Lage in Beziehung auf die Dos ungünſtiger ſtellen, welches, wenn es nicht mit Ruͤckſicht auf Kinder dieſer Ehe geſchieht, überhaupt unwirkſam iſt (h). — Eben ſo iſt die Proteſtation unzuläſſig bey dem ſtillſchweigenden Pfandrecht, welches der Unmündige und der Minderjährige am Vermoͤgen des Vormundes hat. Denn die Übernahme der Vormundſchaft, welche den Grund jenes Pfandrechts enthält, geſchieht weder durch Vertrag, noch überhaupt durch die Willkühr des Vormunds. Er ſelbſt kann alſo durch ſeinen Willen weder dieſe Übernahme verhindern, noch die durch Rechtsregeln daran geknüpften Folgen ver- ändern; eben ſo aber ſteht auch ihm gegenüber Niemand, der durch ſeinen Willen dieſes zu bewirken fähig wäre. §. 134. III. Willenserklärungen. — Erklärung ohne Willen. Abſichtliche. Bisher iſt die Willenserklärung nach ihren beiden Be- (h) L. 1 § 1 de dote praeleg. (33. 4.), L. 17 de pactis dotal. (23. 4.). III. 17
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§. 134. Erklärung ohne Willen. Abſichtliche.
genden Pfandrecht, welches die Frau am Vermögen des
Mannes wegen Rückgabe der Dos hat. Denn wollte die
Frau dieſem Pfandrecht entſagen, ſo würde ſie dadurch
ihre rechtliche Lage in Beziehung auf die Dos ungünſtiger
ſtellen, welches, wenn es nicht mit Ruͤckſicht auf Kinder
dieſer Ehe geſchieht, überhaupt unwirkſam iſt (h). — Eben
ſo iſt die Proteſtation unzuläſſig bey dem ſtillſchweigenden
Pfandrecht, welches der Unmündige und der Minderjährige
am Vermoͤgen des Vormundes hat. Denn die Übernahme
der Vormundſchaft, welche den Grund jenes Pfandrechts
enthält, geſchieht weder durch Vertrag, noch überhaupt
durch die Willkühr des Vormunds. Er ſelbſt kann alſo
durch ſeinen Willen weder dieſe Übernahme verhindern,
noch die durch Rechtsregeln daran geknüpften Folgen ver-
ändern; eben ſo aber ſteht auch ihm gegenüber Niemand,
der durch ſeinen Willen dieſes zu bewirken fähig wäre.
§. 134.
III. Willenserklärungen. — Erklärung ohne Willen.
Abſichtliche.
Bisher iſt die Willenserklärung nach ihren beiden Be-
ſtandtheilen betrachtet worden, dem Willen an ſich (§ 114
— 129), und der Erklärung deſſelben (§ 130—133); es
bleibt noch übrig, von der Übereinſtimmung beider Stücke,
(h) L. 1 § 1 de dote praeleg. (33. 4.), L. 17 de pactis dotal.
(23. 4.).
III. 17
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/269>, abgerufen am 22.02.2025. |