Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. sammen, so ergiebt es sich, daß Resolutivbedingungen undEndtermine fast überall wirksam seyn können, und daß die früheren Beschränkungen derselben, mit Ausnahme der Erb- einsetzung, für das heutige Recht fast spurlos verschwun- den sind. Auch ein Endtermin läßt sich so denken, daß die An- §. 128. III. Willenserklärungen. -- Modus (a). Rechtsgeschäfte, welche auf die Übertragung von Ver- (o) So z. B. wenn ein Nies- brauch auf Hundert Jahre legirt wird, da der Legatar diese Zeit gewiß nicht erlebt. (a) Unter den oben (§ 116) im
Allgemeinen angeführten Rechts- quellen gehören hierher besonders: Dig. XXXV. 1, Cod. VI. 45, VIII. 55. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ſammen, ſo ergiebt es ſich, daß Reſolutivbedingungen undEndtermine faſt überall wirkſam ſeyn können, und daß die früheren Beſchränkungen derſelben, mit Ausnahme der Erb- einſetzung, für das heutige Recht faſt ſpurlos verſchwun- den ſind. Auch ein Endtermin läßt ſich ſo denken, daß die An- §. 128. III. Willenserklärungen. — Modus (a). Rechtsgeſchäfte, welche auf die Übertragung von Ver- (o) So z. B. wenn ein Nies- brauch auf Hundert Jahre legirt wird, da der Legatar dieſe Zeit gewiß nicht erlebt. (a) Unter den oben (§ 116) im
Allgemeinen angeführten Rechts- quellen gehören hierher beſonders: Dig. XXXV. 1, Cod. VI. 45, VIII. 55. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0238" n="226"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> ſammen, ſo ergiebt es ſich, daß Reſolutivbedingungen und<lb/> Endtermine faſt überall wirkſam ſeyn können, und daß die<lb/> früheren Beſchränkungen derſelben, mit Ausnahme der Erb-<lb/> einſetzung, für das heutige Recht faſt ſpurlos verſchwun-<lb/> den ſind.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Auch ein Endtermin läßt ſich ſo denken, daß die An-<lb/> wendung deſſelben unmoͤglich wird. Dann wird derſelbe<lb/> als nicht geſchrieben betrachtet, und das Rechtsverhältniß<lb/> bleibt von dieſer Seite her unbeſchränkt <note place="foot" n="(o)">So z. B. wenn ein Nies-<lb/> brauch auf Hundert Jahre legirt<lb/> wird, da der Legatar dieſe Zeit<lb/> gewiß nicht erlebt.</note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 128.<lb/><hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Willenserklärungen. — Modus</hi> <note place="foot" n="(a)">Unter den oben (§ 116) im<lb/> Allgemeinen angeführten Rechts-<lb/> quellen gehören hierher beſonders:<lb/><hi rendition="#aq">Dig. XXXV. 1, Cod. VI. 45,<lb/> VIII.</hi> 55.</note>.</head><lb/> <p>Rechtsgeſchäfte, welche auf die Übertragung von Ver-<lb/> moͤgensrechten, alſo auf ein Geben, gerichtet ſind, können<lb/> zugleich Beſtimmungen über das fernere Schickſal des Em-<lb/> pfangenen, vermittelſt einer Verpflichtung des Empfängers,<lb/> in ſich aufnehmen. Die meiſten Beſtimmungen dieſer Art<lb/> gehören zum eigenthümlichen Inhalt der einzelnen Geſchäfte<lb/> ſelbſt, und es entſteht für ſie weder das Bedürfniß, noch<lb/> die Möglichkeit, ſie unter einen gemeinſamen Geſichtspunkt,<lb/> den Bedingungen und Zeitbeſtimmungen ähnlich, zu brin-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [226/0238]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſammen, ſo ergiebt es ſich, daß Reſolutivbedingungen und
Endtermine faſt überall wirkſam ſeyn können, und daß die
früheren Beſchränkungen derſelben, mit Ausnahme der Erb-
einſetzung, für das heutige Recht faſt ſpurlos verſchwun-
den ſind.
Auch ein Endtermin läßt ſich ſo denken, daß die An-
wendung deſſelben unmoͤglich wird. Dann wird derſelbe
als nicht geſchrieben betrachtet, und das Rechtsverhältniß
bleibt von dieſer Seite her unbeſchränkt (o).
§. 128.
III. Willenserklärungen. — Modus (a).
Rechtsgeſchäfte, welche auf die Übertragung von Ver-
moͤgensrechten, alſo auf ein Geben, gerichtet ſind, können
zugleich Beſtimmungen über das fernere Schickſal des Em-
pfangenen, vermittelſt einer Verpflichtung des Empfängers,
in ſich aufnehmen. Die meiſten Beſtimmungen dieſer Art
gehören zum eigenthümlichen Inhalt der einzelnen Geſchäfte
ſelbſt, und es entſteht für ſie weder das Bedürfniß, noch
die Möglichkeit, ſie unter einen gemeinſamen Geſichtspunkt,
den Bedingungen und Zeitbeſtimmungen ähnlich, zu brin-
(o) So z. B. wenn ein Nies-
brauch auf Hundert Jahre legirt
wird, da der Legatar dieſe Zeit
gewiß nicht erlebt.
(a) Unter den oben (§ 116) im
Allgemeinen angeführten Rechts-
quellen gehören hierher beſonders:
Dig. XXXV. 1, Cod. VI. 45,
VIII. 55.
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