§. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortsetzung.)
§. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortsetzung.)
II.Sachenrecht.
Das Eigenthum wird durch die capitis deminutio nicht aufgehoben. Daß der Arrogirte es verliert, indem es von ihm auf den neuen Vater übergeht, ist nicht nur keine Widerlegung, sondern geradezu eine Bestätigung die- ses Satzes, indem es nicht auf einen Anderen übergehen könnte, wenn es durch die capitis deminutio zerstört würde (a). Der Emancipirte aber, der noch in der vä- terlichen Gewalt ein castrense peculium erworben hatte, ist gewiß Eigenthümer desselben geblieben, ungeachtet der erlittenen capitis deminutio.
Ganz anders verhält es sich mit den persönlichen Servituten, nämlich dem Ususfructus und Usus. Um dieses deutlich machen zu können, muß folgende Regel vorausgeschickt werden. Wenn einem von Familiengewalt Abhängigen (Sohn oder Sklave) eine solche Servitut ge- geben wurde, so sollte der Vater oder Herr die Servitut erwerben, jedoch war es bestritten, ob deren Fortdauer an das Leben des Abhängigen, und an dessen fortwäh- rende Abhängigkeit gebunden seyn sollte; es scheint, daß nach der vorherrschenden Meynung die Servitut unter-
(a) Gerade so wird es dargestellt bey Gajus III. § 83, im Gegen- satz des Ususfructus.
§. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortſetzung.)
§. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortſetzung.)
II.Sachenrecht.
Das Eigenthum wird durch die capitis deminutio nicht aufgehoben. Daß der Arrogirte es verliert, indem es von ihm auf den neuen Vater übergeht, iſt nicht nur keine Widerlegung, ſondern geradezu eine Beſtätigung die- ſes Satzes, indem es nicht auf einen Anderen übergehen könnte, wenn es durch die capitis deminutio zerſtört würde (a). Der Emancipirte aber, der noch in der vä- terlichen Gewalt ein castrense peculium erworben hatte, iſt gewiß Eigenthümer deſſelben geblieben, ungeachtet der erlittenen capitis deminutio.
Ganz anders verhält es ſich mit den perſönlichen Servituten, nämlich dem Uſusfructus und Uſus. Um dieſes deutlich machen zu können, muß folgende Regel vorausgeſchickt werden. Wenn einem von Familiengewalt Abhängigen (Sohn oder Sklave) eine ſolche Servitut ge- geben wurde, ſo ſollte der Vater oder Herr die Servitut erwerben, jedoch war es beſtritten, ob deren Fortdauer an das Leben des Abhängigen, und an deſſen fortwäh- rende Abhängigkeit gebunden ſeyn ſollte; es ſcheint, daß nach der vorherrſchenden Meynung die Servitut unter-
(a) Gerade ſo wird es dargeſtellt bey Gajus III. § 83, im Gegen- ſatz des Uſusfructus.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0093"n="79"/><fwplace="top"type="header">§. 70. Wirkungen der <hirendition="#aq">capitis deminutio.</hi> (Fortſetzung.)</fw><lb/><divn="3"><head>§. 70.<lb/><hirendition="#g">Wirkungen der <hirendition="#aq">capitis deminutio.</hi></hi> (Fortſetzung.)</head><lb/><divn="4"><head><hirendition="#aq">II.</hi><hirendition="#g">Sachenrecht</hi>.</head><lb/><p>Das <hirendition="#g">Eigenthum</hi> wird durch die <hirendition="#aq">capitis deminutio</hi><lb/>
nicht aufgehoben. Daß der Arrogirte es verliert, indem<lb/>
es von ihm auf den neuen Vater übergeht, iſt nicht nur<lb/>
keine Widerlegung, ſondern geradezu eine Beſtätigung die-<lb/>ſes Satzes, indem es nicht auf einen Anderen übergehen<lb/>
könnte, wenn es durch die <hirendition="#aq">capitis deminutio</hi> zerſtört<lb/>
würde <noteplace="foot"n="(a)">Gerade ſo wird es dargeſtellt bey <hirendition="#aq"><hirendition="#k">Gajus</hi> III.</hi> § 83, im Gegen-<lb/>ſatz des Uſusfructus.</note>. Der Emancipirte aber, der noch in der vä-<lb/>
terlichen Gewalt ein <hirendition="#aq">castrense peculium</hi> erworben hatte,<lb/>
iſt gewiß Eigenthümer deſſelben geblieben, ungeachtet der<lb/>
erlittenen <hirendition="#aq">capitis deminutio.</hi></p><lb/><p>Ganz anders verhält es ſich mit den <hirendition="#g">perſönlichen<lb/>
Servituten</hi>, nämlich dem <hirendition="#g">Uſusfructus</hi> und <hirendition="#g">Uſus</hi>.<lb/>
Um dieſes deutlich machen zu können, muß folgende Regel<lb/>
vorausgeſchickt werden. Wenn einem von Familiengewalt<lb/>
Abhängigen (Sohn oder Sklave) eine ſolche Servitut ge-<lb/>
geben wurde, ſo ſollte der Vater oder Herr die Servitut<lb/>
erwerben, jedoch war es beſtritten, ob deren Fortdauer<lb/>
an das Leben des Abhängigen, und an deſſen fortwäh-<lb/>
rende Abhängigkeit gebunden ſeyn ſollte; es ſcheint, daß<lb/>
nach der vorherrſchenden Meynung die Servitut unter-<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[79/0093]
§. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortſetzung.)
§. 70.
Wirkungen der capitis deminutio. (Fortſetzung.)
II. Sachenrecht.
Das Eigenthum wird durch die capitis deminutio
nicht aufgehoben. Daß der Arrogirte es verliert, indem
es von ihm auf den neuen Vater übergeht, iſt nicht nur
keine Widerlegung, ſondern geradezu eine Beſtätigung die-
ſes Satzes, indem es nicht auf einen Anderen übergehen
könnte, wenn es durch die capitis deminutio zerſtört
würde (a). Der Emancipirte aber, der noch in der vä-
terlichen Gewalt ein castrense peculium erworben hatte,
iſt gewiß Eigenthümer deſſelben geblieben, ungeachtet der
erlittenen capitis deminutio.
Ganz anders verhält es ſich mit den perſönlichen
Servituten, nämlich dem Uſusfructus und Uſus.
Um dieſes deutlich machen zu können, muß folgende Regel
vorausgeſchickt werden. Wenn einem von Familiengewalt
Abhängigen (Sohn oder Sklave) eine ſolche Servitut ge-
geben wurde, ſo ſollte der Vater oder Herr die Servitut
erwerben, jedoch war es beſtritten, ob deren Fortdauer
an das Leben des Abhängigen, und an deſſen fortwäh-
rende Abhängigkeit gebunden ſeyn ſollte; es ſcheint, daß
nach der vorherrſchenden Meynung die Servitut unter-
(a) Gerade ſo wird es dargeſtellt bey Gajus III. § 83, im Gegen-
ſatz des Uſusfructus.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/93>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.