Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortsetzung.)
§. 70.
Wirkungen der capitis deminutio. (Fortsetzung.)
II. Sachenrecht.

Das Eigenthum wird durch die capitis deminutio
nicht aufgehoben. Daß der Arrogirte es verliert, indem
es von ihm auf den neuen Vater übergeht, ist nicht nur
keine Widerlegung, sondern geradezu eine Bestätigung die-
ses Satzes, indem es nicht auf einen Anderen übergehen
könnte, wenn es durch die capitis deminutio zerstört
würde (a). Der Emancipirte aber, der noch in der vä-
terlichen Gewalt ein castrense peculium erworben hatte,
ist gewiß Eigenthümer desselben geblieben, ungeachtet der
erlittenen capitis deminutio.

Ganz anders verhält es sich mit den persönlichen
Servituten
, nämlich dem Ususfructus und Usus.
Um dieses deutlich machen zu können, muß folgende Regel
vorausgeschickt werden. Wenn einem von Familiengewalt
Abhängigen (Sohn oder Sklave) eine solche Servitut ge-
geben wurde, so sollte der Vater oder Herr die Servitut
erwerben, jedoch war es bestritten, ob deren Fortdauer
an das Leben des Abhängigen, und an dessen fortwäh-
rende Abhängigkeit gebunden seyn sollte; es scheint, daß
nach der vorherrschenden Meynung die Servitut unter-

(a) Gerade so wird es dargestellt bey Gajus III. § 83, im Gegen-
satz des Ususfructus.
§. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortſetzung.)
§. 70.
Wirkungen der capitis deminutio. (Fortſetzung.)
II. Sachenrecht.

Das Eigenthum wird durch die capitis deminutio
nicht aufgehoben. Daß der Arrogirte es verliert, indem
es von ihm auf den neuen Vater übergeht, iſt nicht nur
keine Widerlegung, ſondern geradezu eine Beſtätigung die-
ſes Satzes, indem es nicht auf einen Anderen übergehen
könnte, wenn es durch die capitis deminutio zerſtört
würde (a). Der Emancipirte aber, der noch in der vä-
terlichen Gewalt ein castrense peculium erworben hatte,
iſt gewiß Eigenthümer deſſelben geblieben, ungeachtet der
erlittenen capitis deminutio.

Ganz anders verhält es ſich mit den perſönlichen
Servituten
, nämlich dem Uſusfructus und Uſus.
Um dieſes deutlich machen zu können, muß folgende Regel
vorausgeſchickt werden. Wenn einem von Familiengewalt
Abhängigen (Sohn oder Sklave) eine ſolche Servitut ge-
geben wurde, ſo ſollte der Vater oder Herr die Servitut
erwerben, jedoch war es beſtritten, ob deren Fortdauer
an das Leben des Abhängigen, und an deſſen fortwäh-
rende Abhängigkeit gebunden ſeyn ſollte; es ſcheint, daß
nach der vorherrſchenden Meynung die Servitut unter-

(a) Gerade ſo wird es dargeſtellt bey Gajus III. § 83, im Gegen-
ſatz des Uſusfructus.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0093" n="79"/>
          <fw place="top" type="header">§. 70. Wirkungen der <hi rendition="#aq">capitis deminutio.</hi> (Fort&#x017F;etzung.)</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 70.<lb/><hi rendition="#g">Wirkungen der <hi rendition="#aq">capitis deminutio.</hi></hi> (Fort&#x017F;etzung.)</head><lb/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Sachenrecht</hi>.</head><lb/>
              <p>Das <hi rendition="#g">Eigenthum</hi> wird durch die <hi rendition="#aq">capitis deminutio</hi><lb/>
nicht aufgehoben. Daß der Arrogirte es verliert, indem<lb/>
es von ihm auf den neuen Vater übergeht, i&#x017F;t nicht nur<lb/>
keine Widerlegung, &#x017F;ondern geradezu eine Be&#x017F;tätigung die-<lb/>
&#x017F;es Satzes, indem es nicht auf einen Anderen übergehen<lb/>
könnte, wenn es durch die <hi rendition="#aq">capitis deminutio</hi> zer&#x017F;tört<lb/>
würde <note place="foot" n="(a)">Gerade &#x017F;o wird es darge&#x017F;tellt bey <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> III.</hi> § 83, im Gegen-<lb/>
&#x017F;atz des U&#x017F;usfructus.</note>. Der Emancipirte aber, der noch in der vä-<lb/>
terlichen Gewalt ein <hi rendition="#aq">castrense peculium</hi> erworben hatte,<lb/>
i&#x017F;t gewiß Eigenthümer de&#x017F;&#x017F;elben geblieben, ungeachtet der<lb/>
erlittenen <hi rendition="#aq">capitis deminutio.</hi></p><lb/>
              <p>Ganz anders verhält es &#x017F;ich mit den <hi rendition="#g">per&#x017F;önlichen<lb/>
Servituten</hi>, nämlich dem <hi rendition="#g">U&#x017F;usfructus</hi> und <hi rendition="#g">U&#x017F;us</hi>.<lb/>
Um die&#x017F;es deutlich machen zu können, muß folgende Regel<lb/>
vorausge&#x017F;chickt werden. Wenn einem von Familiengewalt<lb/>
Abhängigen (Sohn oder Sklave) eine &#x017F;olche Servitut ge-<lb/>
geben wurde, &#x017F;o &#x017F;ollte der Vater oder Herr die Servitut<lb/>
erwerben, jedoch war es be&#x017F;tritten, ob deren Fortdauer<lb/>
an das Leben des Abhängigen, und an de&#x017F;&#x017F;en fortwäh-<lb/>
rende Abhängigkeit gebunden &#x017F;eyn &#x017F;ollte; es &#x017F;cheint, daß<lb/>
nach der vorherr&#x017F;chenden Meynung die Servitut unter-<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[79/0093] §. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortſetzung.) §. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortſetzung.) II. Sachenrecht. Das Eigenthum wird durch die capitis deminutio nicht aufgehoben. Daß der Arrogirte es verliert, indem es von ihm auf den neuen Vater übergeht, iſt nicht nur keine Widerlegung, ſondern geradezu eine Beſtätigung die- ſes Satzes, indem es nicht auf einen Anderen übergehen könnte, wenn es durch die capitis deminutio zerſtört würde (a). Der Emancipirte aber, der noch in der vä- terlichen Gewalt ein castrense peculium erworben hatte, iſt gewiß Eigenthümer deſſelben geblieben, ungeachtet der erlittenen capitis deminutio. Ganz anders verhält es ſich mit den perſönlichen Servituten, nämlich dem Uſusfructus und Uſus. Um dieſes deutlich machen zu können, muß folgende Regel vorausgeſchickt werden. Wenn einem von Familiengewalt Abhängigen (Sohn oder Sklave) eine ſolche Servitut ge- geben wurde, ſo ſollte der Vater oder Herr die Servitut erwerben, jedoch war es beſtritten, ob deren Fortdauer an das Leben des Abhängigen, und an deſſen fortwäh- rende Abhängigkeit gebunden ſeyn ſollte; es ſcheint, daß nach der vorherrſchenden Meynung die Servitut unter- (a) Gerade ſo wird es dargeſtellt bey Gajus III. § 83, im Gegen- ſatz des Uſusfructus.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/93
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/93>, abgerufen am 22.12.2024.