Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Infamie. Sklavenstand ein solches Gewerbe getrieben hatten (c).Diese Ausnahme konnte nur Sinn haben unter der Vor- aussetzung, daß in anderen Fällen den unzüchtigen Frauen die Ehe mit Freygebornen für immer untersagt sey: auf Senatoren konnte sie sich nicht beziehen, da diesen die Ehe mit allen Freygelassenen, auch den ehrbarsten, ohnehin verboten war. Wahrscheinlich wurden nunmehr jene Frauen in das XIII. Das Gewerbe der Kuppeley, von Männern getrieben, (c) L. 24 de his qui not. (3. 2.). "Imp. Severus rescripsit, non offuisse mulieris famae quae- stum ejus in servitute factum." (a) Ulpian. XIII. § 2 vgl. oben Num. II. -- Es ist auffalle[nd,] daß in diesem Fall die freygelassenen Sklavinnen infam waren, wäh- rend sie es nicht seyn sollten, wenn sie auf eigene Rechnung im Stlavenstand Unzucht getrieben hatten (Num. XII. c). 36*
Infamie. Sklavenſtand ein ſolches Gewerbe getrieben hatten (c).Dieſe Ausnahme konnte nur Sinn haben unter der Vor- ausſetzung, daß in anderen Fällen den unzüchtigen Frauen die Ehe mit Freygebornen für immer unterſagt ſey: auf Senatoren konnte ſie ſich nicht beziehen, da dieſen die Ehe mit allen Freygelaſſenen, auch den ehrbarſten, ohnehin verboten war. Wahrſcheinlich wurden nunmehr jene Frauen in das XIII. Das Gewerbe der Kuppeley, von Männern getrieben, (c) L. 24 de his qui not. (3. 2.). „Imp. Severus rescripsit, non offuisse mulieris famae quae- stum ejus in servitute factum.” (a) Ulpian. XIII. § 2 vgl. oben Num. II. — Es iſt auffalle[nd,] daß in dieſem Fall die freygelaſſenen Sklavinnen infam waren, wäh- rend ſie es nicht ſeyn ſollten, wenn ſie auf eigene Rechnung im Stlavenſtand Unzucht getrieben hatten (Num. XII. c). 36*
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Infamie.
Sklavenſtand ein ſolches Gewerbe getrieben hatten (c).
Dieſe Ausnahme konnte nur Sinn haben unter der Vor-
ausſetzung, daß in anderen Fällen den unzüchtigen Frauen
die Ehe mit Freygebornen für immer unterſagt ſey: auf
Senatoren konnte ſie ſich nicht beziehen, da dieſen die Ehe
mit allen Freygelaſſenen, auch den ehrbarſten, ohnehin
verboten war.
Wahrſcheinlich wurden nunmehr jene Frauen in das
Edict, welches das Verzeichniß aller Infamen enthielt,
mit aufgenommen, bey der Abfaſſung der Digeſten aber
aus denſelben Gründen, wie alle andere Frauen, wieder
weggelaſſen.
XIII.
Das Gewerbe der Kuppeley, von Männern getrieben,
ſtand ſchon im urſprünglichen Edict unter den Fällen der
Infamie; Frauen von gleichem Gewerbe konnten dabey
nicht erwähnt ſeyn. Die Lex Julia unterſagte allen Frey-
gebornen die Ehe mit Kupplerinnen, imgleichen mit frey-
gelaſſenen Frauen, die von einem Kuppler oder einer
Kupplerin manumittirt waren (a). Bey den Ehen der Se-
natoren waren die Kupplerinnen nicht erwähnt, aber man
ſchloß auf die Unzuläſſigkeit ſolcher Ehen aus der Gleich-
(c) L. 24 de his qui not. (3. 2.).
„Imp. Severus rescripsit, non
offuisse mulieris famae quae-
stum ejus in servitute factum.”
(a) Ulpian. XIII. § 2 vgl. oben
Num. II. — Es iſt auffallend, daß
in dieſem Fall die freygelaſſenen
Sklavinnen infam waren, wäh-
rend ſie es nicht ſeyn ſollten,
wenn ſie auf eigene Rechnung im
Stlavenſtand Unzucht getrieben
hatten (Num. XII. c).
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