neu zugesetzten Fälle wieder weggelassen wurden. Strenge genommen, hätte nun auch in den Stellen der Juristen und in den Kaiserconstitutionen jede Spur jenes Rechts- satzes verwischt werden müssen. Daß dieses nicht geschah, sondern vielmehr viele solche Spuren noch jetzt vorhanden sind (§ 77. y), erklärt sich hinlänglich aus der Art wie unsre Compilationen entstanden sind, und läßt sich über- dem auf zu viele Analogieen anderer Rechtslehren zurück- führen, als daß daraus ein Zweifel gegen die Richtigkeit unsrer historischen Zusammenstellung hergenommen wer- den könnte.
VIII.
Erst nach diesen Vorbereitungen ist es möglich, von dem Inhalt unsrer Rechtsquellen in Beziehung auf die zu- letzt behandelten Fragen deutliche Rechenschaft zu geben. Wir besitzen nämlich, an zwey verschiedenen Orten, Stel- len des Edicts über die übereilte Ehe und über die ver- letzte Trauer: beide Stellen sind in der Hauptsache von unzweifelhafter Ächtheit, theilweise wörtlich übereinstim- mend, in anderen Stücken sehr abweichend: die eine, wo- von schon bisher beständig Gebrauch gemacht wurde, in den Digesten aus Julianus lib. I. ad edictum (L. 1 de his qui not.); die andere in den Vaticanischen Fragmenten aus dem Commentar eines Ungenannten, wahrscheinlich Paulus lib. V. ad edictum(a). Daneben haben wir noch
(a) Aus einem Commentar über das Edict ist die Stelle au-
Beylage VII.
neu zugeſetzten Fälle wieder weggelaſſen wurden. Strenge genommen, hätte nun auch in den Stellen der Juriſten und in den Kaiſerconſtitutionen jede Spur jenes Rechts- ſatzes verwiſcht werden müſſen. Daß dieſes nicht geſchah, ſondern vielmehr viele ſolche Spuren noch jetzt vorhanden ſind (§ 77. y), erklärt ſich hinlänglich aus der Art wie unſre Compilationen entſtanden ſind, und läßt ſich über- dem auf zu viele Analogieen anderer Rechtslehren zurück- führen, als daß daraus ein Zweifel gegen die Richtigkeit unſrer hiſtoriſchen Zuſammenſtellung hergenommen wer- den könnte.
VIII.
Erſt nach dieſen Vorbereitungen iſt es möglich, von dem Inhalt unſrer Rechtsquellen in Beziehung auf die zu- letzt behandelten Fragen deutliche Rechenſchaft zu geben. Wir beſitzen nämlich, an zwey verſchiedenen Orten, Stel- len des Edicts über die übereilte Ehe und über die ver- letzte Trauer: beide Stellen ſind in der Hauptſache von unzweifelhafter Ächtheit, theilweiſe wörtlich übereinſtim- mend, in anderen Stücken ſehr abweichend: die eine, wo- von ſchon bisher beſtändig Gebrauch gemacht wurde, in den Digeſten aus Julianus lib. I. ad edictum (L. 1 de his qui not.); die andere in den Vaticaniſchen Fragmenten aus dem Commentar eines Ungenannten, wahrſcheinlich Paulus lib. V. ad edictum(a). Daneben haben wir noch
(a) Aus einem Commentar über das Edict iſt die Stelle au-
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Beylage VII.
neu zugeſetzten Fälle wieder weggelaſſen wurden. Strenge
genommen, hätte nun auch in den Stellen der Juriſten
und in den Kaiſerconſtitutionen jede Spur jenes Rechts-
ſatzes verwiſcht werden müſſen. Daß dieſes nicht geſchah,
ſondern vielmehr viele ſolche Spuren noch jetzt vorhanden
ſind (§ 77. y), erklärt ſich hinlänglich aus der Art wie
unſre Compilationen entſtanden ſind, und läßt ſich über-
dem auf zu viele Analogieen anderer Rechtslehren zurück-
führen, als daß daraus ein Zweifel gegen die Richtigkeit
unſrer hiſtoriſchen Zuſammenſtellung hergenommen wer-
den könnte.
VIII.
Erſt nach dieſen Vorbereitungen iſt es möglich, von
dem Inhalt unſrer Rechtsquellen in Beziehung auf die zu-
letzt behandelten Fragen deutliche Rechenſchaft zu geben.
Wir beſitzen nämlich, an zwey verſchiedenen Orten, Stel-
len des Edicts über die übereilte Ehe und über die ver-
letzte Trauer: beide Stellen ſind in der Hauptſache von
unzweifelhafter Ächtheit, theilweiſe wörtlich übereinſtim-
mend, in anderen Stücken ſehr abweichend: die eine, wo-
von ſchon bisher beſtändig Gebrauch gemacht wurde, in
den Digeſten aus Julianus lib. I. ad edictum (L. 1 de his
qui not.); die andere in den Vaticaniſchen Fragmenten
aus dem Commentar eines Ungenannten, wahrſcheinlich
Paulus lib. V. ad edictum (a). Daneben haben wir noch
(a) Aus einem Commentar über das Edict iſt die Stelle au-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 538. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/552>, abgerufen am 21.11.2024.
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